Entlassung von Arbeitnehmern mit und ohne Kündigungsschreiben - Ankündigung

Die Entlassung von Angestellten kann entweder mit Kündigungsschreiben erfolgen oder unmittelbar bzw. ohne Kündigungsschreiben.  

Die Berechnung der Entlassungsentschädigung bzw. Abfindung erfolgt aufgrund der  ordentlichen Gehaltsbezüge, die der Arbeitnehmer im letzten Monat seiner Beschäftigung (Artikel 5, Absatz 1 des Gesetzes 3198/55) erhielt (Angestellter oder Arbeiter).

Als ordentliche Gehaltsbezüge sind das Gehalt sowie jegliche weitere Sach- bzw. Geldleistung zu betrachten, die regelmäßig bzw. ordentlich und auf Dauerbasis gewährt wird.

Im Zuge der Berechnung der Abfindung sind auch die Weihnachts- bzw. Ostergelder sowie das Urlaubsgeld mitzuberücksichtigen, die das Monatsgehalt oder den Tageslohn um einen Anteil von 1/6 erhöhen.

Hierzu ist zu betonen, dass bei der Berechnung der Abfindung die ordentlichen Bezüge berücksichtigt werden, allerdings nicht  die des letzten Monats, und zwar um den Betrag, um den die Bezüge das achtfache (8fache) des Tageslohnes eines ungelernten Arbeiters übersteigen, und dies mit der Zahl 30 multipliziert (Gesetz 3198/1955, Absatz 1 von Artikel 5).

Die Abfindung muss unmittelbar entrichtet werden, gleichzeitig mit der Zustellung des Kündigungsschreibens des Arbeitsvertrages des Arbeitnehmers, damit die Entlassung als ordnungsgemäß und wirksam zu betrachten ist.

Wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages mit bzw. nach der Zustellung eines Kündigungsschreibens erfolgt, dann ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Schreiben zuzustellen, in dem erwähnt wird, dass der bestehende Arbeitsvertrag nach Ablauf der vom Gesetz vorgesehenen Kündigungszeit aufgelöst wird. Der Ablauf der Kündigungsfrist muss ganz genau festgelegt werden. In diesem Fall, nämlich der Entlassung mit bzw. nach Zustellung eines Kündigungsschreibens,  ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, an dem Tag, der als Auflösungstag des Arbeitsvertrages festgelegt wurde (Entlassungstag), nur die Hälfte der gesetzmäßigen Abfindung zu entrichten.

ZUSAMMENFASSENDE  ABFINDUNGSTABELLE  

(Gesetz 2112/1920, Ν. 3198/55,  Gesetz 3899/2010 &  Gesetz 4093/2012)

Entlassung ohne Kündigungsschreiben Entlassung mit Kündigungsschreiben

Beschäftigungsjahre

(beim selben Arbetigeber)

Anspruch auf Bruttogehälter (+ 1 / 6) Kündigungsfrist

Anspruch auf Bruttogehälter   

(+ 1 / 6)

0 bis 1 Jahre  0 Gehälter
1 bis 2 Jahre 2 Gehälter 1 Monat 1 Gehälter
2 bis 4 Jahre 2 Gehälter 2 Monate 1 Gehälter
4 bis 5 Jahre 3 Gehälter 2 Monate 1,5 Gehälter
5 bis 6 Jahre 3 Gehälter 3 Monate 1,5 Gehälter
6 bis 8 Jahre 4 Gehälter 3 Monate 2 Gehälter
8 bis 10 Jahre 5 Gehälter 3 Monate 2,5 Gehälter
10 bis 11 Jahre 6 Gehälter 4 Monate 3 Gehälter
11 bis 12 Jahre 7 Gehälter 4 Monate 3,5 Gehälter
12 bis 13 Jahre 8 Gehälter 4 Monate 4 Gehälter
13 bis 14 Jahre 9 Gehälter 4 Monate 4,5 Gehälter
14 bis 15 Jahre 10 Gehälter 4 Monate 5 Gehälter
15 bis 16 Jahre 11 Gehälter 4 Monate 5,5 Gehälter
16 bis 17 Jahre 12 Gehälter 4 Monate 6 Gehälter
17 bis 18 Jahre 13 Gehälter 4 Monate 6,5 Gehälter
18 bis 19 Jahre 14 Gehälter 4 Monate 7 Gehälter
19 bis 20 Jahre 15 Gehälter 4 Monate 7,5 Gehälter
20 bis 21 Jahre 16 Gehälter 4 Monate 8 Gehälter
21 bis 22 Jahre 17 Gehälter 4 Monate 8,5 Gehälter
22 bis 23 Jahre 18 Gehälter 4 Monate 9 Gehälter
23 bis 24 Jahre 19 Gehälter 4 Monate 9,5 Gehälter
24 bis 25 Jahre 20 Gehälter 4 Monate 10 Gehälter
25 bis 26 Jahre 21 Gehälter 4 Monate 10,5 Gehälter
26 bis 27 Jahre 22 Gehälter 4 Monate 11 Gehälter
27 bis 28 Jahre 23 Gehälter 4 Monate 11,5 Gehälter
28 und mehr Jahre 24 Gehälter 4 Monate 12 Gehälter

Die Angestellten im privaten Bereich im unbefristeten Arbeitsverhältnis, die am 12.11.2012, Tag der Veröffentlichung bzw. Ankündigung des Gesetzes 4093/2012, siebzehn (17)  Jahre Berufserfahrung und mehr beim selben Arbeitgeber vollendet haben, wie der oben erwähnten Tabelle ersichtlich ist, außer der vorgesehenen Abfindung, im Falle einer Arbeitsvertragskündigung, egal wann sie entlassen werden, haben Anspruch auf einen zusätzlichen Abfindungsbetrag, der um ein Monatsgehalt für jedes zusätzliche Berufsjahr erhöht wird (bis einschließlich 12 Monatsgehälter zusätzlich).Als Beschäftigungszeit für die Berechnung der oben erwähnten Abfindung wird nämlich dieser Zeitraum gelten, den der Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber am 12.11.2012 vollendet hat, das heißt an dem Tag der Veröffentlichung des Gesetzes 4093/2012, egal wann der Angestellte entlassen wird.

Hierzu ist zu betonen, dass die Berechnung dieser zusätzlichen Abfindung aufgrund der ordentlichen Gehaltsbezüge des letzten Monats vorgenommen wird, nämlich des Monats vor der Arbeitsvertragskündigung, unter Berücksichtigung der Regelung der Vollzeitbeschäftigung, ohne allerdings dabei den Betrag zu berücksichtigen, der die Summe von € 2.000,00 übersteigt, sofern die entrichteten Monatsbezüge diesen Betrag überschreiten.  

ARBEITER
Beschäftigungsjahre (beim selben Arbeitgeber)

 Anspruch auf Bruttotageslöhne 

(+ 1 / 6)

0 bis 1 Jahre 0 Tageslöhne
1 bis 2 Jahre 7 Tageslöhne
2 bis 5 Jahre 15 Tageslöhne
5 bis 10 Jahre 30 Tageslöhne
10 bis 15 Jahre 60 Tageslöhne
15 bis 20 Jahre 100 Tageslöhne
20 bis 25 Jahre 120 Tageslöhne
25 bis 30 Jahre 145 Tageslöhne
30 und mehr Jahre 165 Tageslöhne

Bei den Arbeitern - Technikern ist kein Kündigungsschreiben zugelassen

Abgangsentschädigung (Abfindung wegen Pensionierung)

Die Abgangsentschädigung wird genauso berechnet wie die Entlassungsentschädigung bzw. Abfindung. Es werden nämlich die ordentlichen Verdienste des letzten Monats berücksichtigt, in Anbetracht der Regelung der Vollzeitbeschäftigung, nämlich des Monats vor der Auflösung des Arbeitsvertrages. Wenn Arbeitnehmer bzw. Gehaltsempfänger und Arbeiter - Techniker die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand (Pensionierung)  erfüllen, können sie aus ihrem Dienst austreten bei Erhalt der Hälfte (50%) der Entlassungsentschädigung. Im Falle, dass es eine Zusatzversicherungskasse gibt, dann erhalten die oben erwähnten Personen einen Anteil von 40% der beanspruchten Abfindung.

Entschädigung von Mitarbeitern, die eine pauschale Vergütung erhalten

Die Berechnung der Entschädigung von Mitarbeitern, die eine pauschale Vergütung erhalten oder anteilsmäßig oder je nach Arbeitseinheit vergütet werden, erfolgt aufgrund ihrer durchschnittlichen Verdienste, und zwar der 2 letzten Monate vor der Kündigung ihres Arbeitsverhältnises (Artikel 5, Absatz 2, Gesetz 3198/55).

Besteuerung der Abfindung

Gemäß Absatz 3, von Artikel 15 des Gesetzes 4172/2013 wird folgendes festgelegt : "es wird separat besteuert, mit voller Deckung der Steuerpflicht, jegliche pauschale bzw. einmalige Entschädigung, die von jedem Träger und aus jedem Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder eines anderen Vertrages entrichtet wird, durch die der bestimmte Träger mit dem Abfindungsberechtigten verbunden ist".

Die Steuer wird gemäß der nachstehenden Tabelle berechnet:

Abfindungsstufe (€) Steuersatz
bis 60.000,00 0%
60.000,01- 100.000,00 10%
100.000,01- 150.000,00 20%
>150.000,00 30%

Zahlung der Abfindung in Raten 

Laut dem Gesetz 3863/2010, wenn die Abfindung wegen Arbeitsvertragskündigung die Verdienste der 2 Monate übersteigt, sofern der Arbeitgeber in Raten zahlen möchte, dann ist er verpflichtet am Tag der Entlassung einen Teil der Abfindung zu entrichten, der den Verdiensten von mindestens 2 Monaten entspricht. Den Restbetrag der Abfindung kann der Arbeitgeber dann in 2-monatigen Raten auszahlen, wobei jede Rate nicht niedriger sein kann als der Betrag, der den Verdiensten von 2 Monaten gleicht, es sei denn, der restbleibende Betrag für die Auszahlung der Abfindung ist niedriger. Die erste Rate ist am nächsten Tag nach der Vollendung einer 2-monatigen Periode ab dem Tag der Entlassung zu entrichten.

Wenn der Arbeitnehmer sich weigert, die Kündigung des Arbeitsvertrages zu unterschreiben und den Abfindungsbetrag zu erhalten, damit seine Entlassung als gültig betrachtet wird, muss das Kündigungsschreiben bzw. - Formular durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt und der Abfindungsbetrag an die Hinterlegungs- und Darlehenskasse eingezahlt werden.

Abschließend ist zu betonen, dass gemäß der Gesetzgebung die Entlassung eines Arbeitnehmers in den folgenden Fällen nicht erlaubt ist:

  • während der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin und für weitere 18 Monate nach der Geburt ihres Kindes,
  • während der Erfüllung der Militärpflichten eines Mitarbeiters,
  • während der Zeit der Inanspruchnahme des jährlichen Urlaubs des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin (Artikel 5 & 6, Gesetz 539/45).

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

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Festlegung des Einkommens der juristischen Personen mit gemeinnützigem Charakter.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 45 des Gesetzes 4172 / 2013 werden die Personen festgelegt, die der Körperschaftsteuer für juristische Personen oder juristische Einheiten unterliegen.

Im Einzelnen: unterliegen der soeben erwähnten Steuer folgende Personen:

Α. Kapitalgesellschaften, die im Inland oder im Ausland gegründet wurden,

Β. Partnerschaften, die im Inland oder im Ausland gegründet wurden,

C. gemeinnützige-juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die im Inland oder im Ausland gegründet wurden. Dies schließt jede Art von Vereinen und Stiftungen ein.

D. die Genossenschaften und deren Verbände

Ε. die Zivilgesellschaften, die gemeinnützige und nicht gemeinnützige Zivilgesellschaften, die Beteiligungsgesellschaften oder ruhende Gesellschaften sofern sie Geschäftsaktivitäten ausüben.

F. die Konsortien und schließlich

G. weitere juristische Personen, die nicht in den vorherigen Fällen enthalten sind.

Die juristischen Personen gemeinnützigen Charakters des öffentlichen oder privaten Rechts unterliegen der Körperschaftssteuer der juristischen Personen und juristischen Einheiten mit Ausnahme jede Art von Einnahmen, die bei der Verfolgung der Implementierung ihrer Aufgaben entstehen. Diese Erträge unterliegen nicht der Körperschaftssteuer.

Indikative Einnahmen, wie Beiträge (Abonnements) und die Anmelderechte ihrer Mitglieder, die Einnahmen aus Fundraising, Zuwendungen der öffentlichen Hand, privaten Spenden oder Spenden von Unternehmen, Spenden Dritter, Lottoziehungen, aus den Werbungen, die in Zeitschriften aufgenommen werden, die veröffentlicht und kostenfrei nur an deren Mitglieder verteilt werden, sowie die Erlöse aus dem Verkauf von Broschüren und anderen Arten geistigen Inhalts der heiligen Klöster.

Stattdessen Einnahmen, die die oben erwähnten gemeinnützigen juristischen Personen durch Aktivitäten  bekommen, die keine Ausübung ihrer gemeinnützigen  Mission darstellen, sind zu versteuern, auch wenn diese für die Erfüllung  der gemeinnützigen Mission verwendet werden.

Einnahmen, außer denen, die aus Kapital stammen (Zinsen, Einnahmen aus Immobilien etc.) und Wertzuwachs aus Kapitalverkehr sind zum Beispiel auch die Beiträge von dritten, die keine Mitglieder sind, die Einnahmen aus dem Verkauf von Zeitschriften, Büchern, Drucksachen etc., an Dritte nicht Mitglieder sowie aus den beinhalteten Werbungen, Einnahmen von Werbungen auf den T-Shirts der Sportvereine, die Einnahmen (Schulgebühren) aus Privaten Schulen, Laboren etc., die Einnahmen vom Verkauf von Ikonen, von Gästezimmervermietung und Radiosendungen von Klöstern.

Es wird betont, dass auf jeden Fall die Feststellung der Einnahmerealisierung während der Implementierung der Mission der oben erwähnten gemeinnützigen juristischen Einheiten, auf die Kontrollinstanz des Finanzamtes zurückzuführen ist, die gemäß deren Mission auch den Weg sowohl des Erwirtschaftens als auch der Verwendung der Einnahmen beurteilt. 

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

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Erhöhung des Prozentsatzes von Sozialversicherungsbeiträgen

Gemäß dem Gesetz 4387/16, Artikel 97, Absatz 1, erhöht sich ab dem 01.06.2016 bis zum 31.05.2019 der Prozentsatz des monatlichen Beitrages für die Zusatzversicherung bei der griechischen einheitlichen Versicherungskasse Ε.Τ.Ε.Α (zuvor ΙΚΑ) aller Arbeitnehmer  um 1%.

Konkret lässt sich nun dieser Prozentsatz bei 3,50% für den versicherten Arbeitnehmer berechnen und bei 3,50% für den Arbeitgeber, und zwar gilt diese Berechnung auf die Gehaltsverdienste des Arbeitnehmers, anstatt des Prozentsatzes 3%, was bis heute sowohl für den versicherten Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber galt.  

Laut dem oben erwähnten Gesetz (Artikel 94, Absatz 4) wird ab dem  01.01.2016 der Sonderzuschlag der Rentenversicherung im Bereich der Ingenieure (griechische Kasse TSMEDE) abgeschafft.

Für den Ausgleich der Differenzen aus dem Sonderzuschlag, die sich für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.05.2016 ergeben, ist eine entsprechende Ankündigung seitens des Versicherungsträgers TSMEDE erwartet.

An dieser Stelle möchten wir betonen, dass sich der  oben erwähnte Höchstbetrag für die Berechnung der Versicherungsbeiträge von TSMEDE, ab dem 01.06.2016 auf eine Summe von € 5.860,80 beläuft.

Schließlich möchten wir Ihnen mitteilen, dass es gemäß Artikel 38, Absatz 10 des obigen Gesetzes, ab dem 01.07.2016 die Gehaltsverdienste der Arbeitnehmer im privaten Bereich, die Sozialversicherungsbeiträge, aber auch die Lohnsteuer vom Arbeitgeber via Bankkontoüberweisung eingezahlt und anschließend auf die Konten der berechtigten Arbeitnehmer, an die Sozialversicherungsträger und an die des Staates dementsprechend transferiert werden.

Zu diesem Zweck muss jeder pflichtige Arbeitgeber einen diesbezüglichen Vertrag mit der Bank seiner Wahl unterzeichnen.

Für die Implementierung der oben erwähnten Regelungen ist eine gemeinsame Beschlussfassung seitens der zuständigen Behörden (Ministerium für Finanzen und Ministerium für Arbeit und Soziales) erwartet, welche die erforderlichen Einzelheiten bestimmen wird.

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PKW - Überlassung an Mitarbeiter u. entsprechende Belastung im Steuerjahr 2016

Gemäß Artikel 44 des Gesetzes 4389 / 2016 für das Einkommen, das vom Steuerjahr 2016 und weiter erwirtschaftet wird, gilt folgendes :

Die geschätzte Belastung des Nutzers des Fahrzeuges, das von einer natürlichen oder juristischen Person oder juristischen Einheit an den Mitarbeiter oder Partner bzw. Gesellschafter oder Aktionär bzw. Vorstandsmitglied überlassen wird, erhöht sich auf 80% (von 30%) der Kosten des Fahrzeuges, die als Aufwand in den Büchern des Arbeitgebers eingetragen werden.

Als Aufwand in den Büchern des Arbeitgebers werden die Abschreibungen, die Verkehrssteuer, Reparaturen, Wartungs- bzw. Erhaltungskosten und der entsprechende Leasingaufwand eingetragen bzw. anerkannt, der den Kauf oder der Vermietung des Fahrzeuges entspricht.  

Im Falle, dass der Aufwand der jeweiligen laufenden Periode gleich Null ist, wird das geschätzte Einkommen der Überlassung des Fahrzeuges auf die Rate der 80% des Durchschnittsaufwands oder der durchschnittlichen Abschreibung während der letzten 3 Jahre, angesetzt.

Die oben erwähnte Belastung wird als separate Eintragung in der Lohnbescheinigung der Gehaltsempfänger bzw. Arbeitnehmer und zwar als Verdienste aus Beschäftigung im Gehaltsverhältnis dargestellt, sogar bei denen, die kein nichtselbstständiges Arbeitsverhältnis haben, wie z.B. Gesellschafter bzw. Partner, Aktionäre, und Vorstandsmitglieder ohne Bezüge.

Eine Ausnahme vom oben erwähnten Gesetz bilden die Verkäufer, die Nutzung von privaten oder gemieteten Fahrzeugen machen.

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