Besteuerung des Einkommens aus Mieten

Der neue Steuertarif für Einkommen aus Mieten wurde erlassen, aus dem das Wirtschaftsministerium sich einen hohen Umsatz von 140 Millionen erhofft.  Die Besteuerungsskala der Einkünfte aus Mieten gestaltet sich wie folgt:

Einkünfte aus Immobilienvermögen in € Satz  %
        0 - 12.000 15%
12.001 - 35.000 35%
35.001 - 45%

 

Gleichzeitig, hat sich die Anzahl der Eigentümer, die eine zusätzliche Steuer bezahlen müssen (Immobiliensteuer, griechische Abkürzung ENFIA) mehr als verdoppelt. Genauer gesagt, sind es diejenigen verpflichtet, eine zusätzliche Steuer zu zahlen, die Immobilienvermögen besitzen im objektiven Wert bzw. Einheitswert von € 200.000 und mehr. Bis her galt die Grenze der € 300.000.

Praktisch, heißt das, dass 608.622 Eigentümer, hauptsächlich in den Städten, (im Jahr 2015 waren es 300.000 Eigentümer), die zusätzliche Steuer (ENFIA) bezahlen.

Für den Bereich von € 200.000 bis € 300.000 Eigentum gelten zwei Sätze, 0,1% und 0,15%, während für Eigentum von mehr als € 300.000 werden noch höhere Sätze als im Jahr 2015 eingeführt. Diese fangen bei 0,3% an und reichen bis zu 1,15%. 

In Bezug auf die nicht erhaltenen Mieten, gemäß dem Ministerbeschluss POL 1024/2016, damit diese als „nicht eingenommene Mieten“ vom vermieteten Eigentum erklärt werden, gemäß Absatz 4 des Artikels 39 des Einkommensteuergesetzes, bevor die Steuererklärung eingereicht wird, müssen an das Finanzamt folgende Unterlagen eingereicht werden : eine klar leserliche Kopie (Kopien) gemäß Artikel 1 des Gesetzes. 4250/2014, von den erteilten gerichtlichen Urteilen bzw. Entscheidungen, die existieren, oder von Klagen bzw. gerichtlichen Schritten, die eingeleitet worden sind bis zur Frist der Einreichung der jährlichen Einkommensteuererklärung.

Es wird erklärt, dass die “nicht erhaltenen Einnahmen aus Mieten“ auf das Formular "Detaillierte Aufstellung für Mieten von Immobilien"  E2 angegeben werden, das dementsprechend umgestaltet wird, und sie werden auf einen besonderen Kode des Formulars E1 eingegeben bzw. übertragen während der Einreichung der eigenen Einkommensteuererklärung.

Der Steuerpflichtige Eigentümer von Immobilien, der bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung von 2015 nicht erhaltene Mieten hat, wird ein Paar Tage vor Einreichung der elektronischen Steuererklärung das zuständige Finanzamt besuchen müssen und Kopien einreichen von irgendeiner gerichtlichen Aktion bzw. Klage, die er gegen den Mieter vorgenommen hat. Das heißt, wenn gegen den Mieter ein Zahlungsbefehl  oder eine Rückgabenordnung ausgestellt worden ist oder Räumungsbefehl  oder eine gerichtliche Verhandlung gegen den Mieter eingeleitet worden ist.

Mit der Einreichung der oben erwähnten Kopien und deren Registrierung im System, wird ein spezieller Kode freigegeben für “nicht erhaltene Mieten” in den Formularen E2 und E1, so dass, wenn die Steuererklärung eingereicht wird, diese Mieten in der Spalte der Schulden erscheinen und nicht als Einkommen der spezifischen Periode besteuert werden. Diese werden dann in dem Jahr registriert und besteuert, in dem sie eingenommen werden. 

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

Unsere Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Aktionen, die von den Lesern ergriffen werden, und die sich auf diesen Artikel beruhen.

 

Nachweise – Objektive Lebenserhaltungskosten

Die Nachweise des Lebensunterhalts, die inzwischen auf “objektive Lebenserhaltungskosten“ umbenannt wurden, sind vom Finanzministerium festgelegte, vorgegebene Beträge, welche die Mindestjahresausgaben für die Nutzung und die Erhaltung der Vermögensgegenstände darstellen, wie z.B. Häuser, Autos, Yachten, Flugzeuge und Schwimmbäder, aber auch Beträge, die laut dem Finanzministerium die Mindestjahresausgaben des Steuerzahlers für seine persönliche Erhaltung darstellen (Artikel 30 – 34 des Gesetzes 4172/2013 und Ministerbeschluss POL 1073/26.03.2015).

Objektive Ausgaben und Dienstleistungen

  • Eigengenutzte oder  gemietete oder frei zur Verfügung gestellte Hauptwohnungen

Die objektive Jahreslebenserhaltungsausgabe auf der Basis der Quadratmeter (m²) der eigengenutzten oder gemieteten oder frei zur Verfügung gestellten Hauptwohnung wird stufenweise, wie folgt berechnet :

- Bis einschließlich 80 m² Hauptwohnfläche betragen die objektiven Erhaltungskosten € 40,00 pro m².

- Von 81 m² bis einschließlich 120 m² Hauptwohnfläche betragen die objektiven Erhaltungskosten € 65,00 pro m².

- Von 121 m² bis einschließlich 200 m² Hauptwohnfläche betragen die objektiven Erhaltungskosten € 110,00 pro m².

- Von 201 m² bis einschließlich 300 m² Hauptwohnfläche betragen die objektiven  Erhaltungskosten € 200,00 pro m².

- Von 301 m² und mehr m² Hauptwohnfläche betragen die  objektiven Erhaltungskosten € 400,00 pro m².

Dies ist die allgemeine Regel, es werden jedoch auch besondere Fälle erwähnt.

  • Eigengenutzte oder gemietete oder frei zur Verfügung gestellte Zweitwohnungen

Die jährlichen objektiven Erhaltungskosten in diesem Fall werden geschätzt, basierend auf die Quadratmeterzahl eines oder mehrerer eigengenutzten oder gemieteten oder frei zur Verfügung gestellten Zweitwohnung(en) und deren Hilfs- oder Nebenräume, und wird auf die Hälfte (1/2) der jährlichen objektiven Erhaltungskosten festgelegt, so wie sich diese im vorher erwähnten Fall  (Hauptwohnsitz zusammen mit den Hilfs- bzw. Nebenräumen) ergeben.

Dies ist die allgemeine Regel, denn es gibt auch Sonderfälle, wie die Anmietung für eine gewisse Zeitdauer von lehren Häusern, von geteiltem oder gemeinsamem Eigentum für einen Zeitraum länger als sechs Monate usw.

  • Jährliche objektive Erhaltungskosten von privaten Pkw s

Die jährlichen objektiven Erhaltungskosten für private Pkws werden wie folgt festgelegt:

a) Für Autos bis 1.200 cm3 auf € 4.000,00,

b) Für Autos größer als 1.200 cm3 werden € 600,00 pro 100 cm3 hinzuaddiert bis einschließlich 2.000 cm3

c) Für Autos größer als 2.000 cm3 werden € 900,00 pro 100 cm3 hinzuaddiert bis einschließlich 3.000 cm3, und als letztes

d) für Autos größer als 3.000 cm3 werden € 1.200,00 pro 100 cm3 hinzuaddiert.

Die oben erwähnten Beträge der jährlichen objektiven Erhaltungskosten reduzieren sich je nach Alter des Autos, das vom Tag der Erstzulassung des Autos in Griechenland oder einem EU Land berechnet wird, und zwar 30% für einen Zeitraum mehr als 5 Jahre und bis zu 10 Jahren und 50% für einen Zeitraum über 10 Jahre.

Dies ist die allgemeine Regel. Es gibt weitere Nebenregelungen je nach speziellem Fall.

Sollte das Auto stillgelegt worden sein, werden keine Erhaltungskosten für die Zeit der Stilllegung berechnet.

  • Objektive Erhaltungskosten für private Schulen

Für die Festlegung dieser objektiven Jahreserhaltungskosten wird die Höhe der Schulgebühren in Betracht gezogen, die für Privatschulen von Grund- und Hauptbildung gelten, sowie diese auf den relevanten Dienstleistungsrechnungen für private Schulen zu ersehen sind.

Es werden die Kosten ausgenommen, die an Nachtschulen und Nachtlyzeen gezahlt werden, sowie an Schulen für Kinder mit Behinderungen.  

In Fällen von geschiedenen Eltern, in denen einer der Eltern mit den Kindern belastet wird und der andere die Schulgebühren der Kinder bezahlt, werden die jährlichen objektiven Erhaltungskosten den Elternteil belasten, der diese Gebühren bezahlt.

Sollten die Schulgebühren von einem Unternehmen bezahlt werden, in dem der Elternteil arbeitet, belasten die objektiven Erhaltungskosten ebenfalls diesen Elternteil.

  • Objektive Erhaltungskosten für Haushaltshilfen, Autofahrer usw.

Für die Ermittlung dieser objektiven Erhaltungskosten wird die Höhe des Gehaltes, das an Haushaltshilfen, Autofahrer, Lehrer und weiteres Personal ausgezahlt wird, in Betracht gezogen, dieses wird auf der Mindestlohngrenze festgelegt, wie durch die geltenden Vorschriften für die entsprechende Kategorie der Arbeiternehmer bestimmt wird.

Es werden die Ausgaben ausgenommen, die in dem Fall bezahlt werden, in dem der Steuerzahler nur eine Haushaltshilfe beschäftigt, sowie die Ausgaben, die in dem Fall bezahlt werden, in dem der Steuerzahler oder die Person, die mit ihm wohnt und von ihm unterhalten wird, eine Behinderung von 67% und mehr hat, entweder geistige oder körperliche Behinderung, oder ist älter als 65 Jahre und beschäftigt einen Krankenpfleger.

  • Erhaltungskosten für Privatyachten 

Für die Ermittlung dieser objektiven Lebenserhaltungskosten wird die Höhe der Hafenliegeplatzgebühren in Betracht gezogen, sowie die Versicherungs-, die Kraftstoff-, die Instanthaltungs- sowie die Maklerkosten, und wird je nach Gesamtlänge des Bootes festgelegt.

Dies betrifft Privatyachten, in Eigentum oder Besitz des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten oder der Personen, die von ihm bzw. von ihnen unterhalten werden.  

  • Erhaltungskosten für Flugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge

Die Berechnung der objektiven Erhaltungskosten für den Besitz  oder das Eigentum des Steuerzahlers, seiner Frau oder seiner Angehörigen Familienmitglieder, von Flugzeugen, Hubschraubern und Segelflugzeugen, sieht wie folgt aus:

a) Für Segelflugzeuge wird der Betrag von € 8.000 festgelegt.

b) Für Flugzeuge mit normalem Motor, Brennkraft - Flugzeuge, Turbinen - Drehflügler sowie Hubschrauber wird der Betrag von € 65.000 für die ersten 150 PS des Motors festgelegt und dieser Betrag wird erhöht um € 500 für jeden zusätzlichen PS über die 150.

c) Für Flugzeuge mit Luftantrieb (JET) wird der Betrag von € 200 für jeden Pfund Antriebsluft festgelegt.

d) Für die superleichten Sportflugmaschinen, die unter Par. 1 des Artikels 4 der Bestimmung Nr.  Δ2/26314/8802/27.7.2010 fallen, werden die jährlichen Lebenserhaltungskosten auf den Betrag von € 20.000 angesetzt.

Diese Bestimmung gilt vom 01.01.2011.

Weiterhin wird folgendes klar gestellt:

  • Das oben erwähnte gilt nicht für Betriebsflugzeuge und Betriebshubschrauber, wenn diese die entsprechenden Bedingungen erfüllen und als solche von der Zivil - Luftfahrtbehörde eingestuft worden sind.
  • Die objektiven Erhaltungskosten bei Fällen, bei denen die Nutzung des Flugzeuges, des Hubschraubers und des Segelflugzeuges mit Gebrauchsleihvertrag gewährt ist, geht vollständig zu Lasten des Nutzers.  Das gleiche gilt für Sportboote und Privatyachten.
  • Objektive Erhaltungskosten für Schwimmbäder (Swimming Pools)

Diese Ausgaben werden skaliert wie folgt festgelegt:

Auf € 160 der m² für Stimmbänder bis zu 60 m² und

auf € 320 pro m² für Schwimmbäder mit einer Fläche von über 60 m² (dies gilt auch, wenn der Behälter zusammengebaut bzw. zusammenmontiert ist, denn das Gesetz macht keinen Unterschied in diesen Fällen).

Sollte das Schwimmbad sich in einen geschlossenen Raum befinden (Innenpool), gelten die soeben erwähnte Preise mal zwei.  

Die objektiven Erhaltungskosten für Schwimmbäder werden für das ganze Jahr kalkuliert und nicht auf die Nutzungsmonate begrenzt, ob es sich um die Hauptwohnung oder Zweitwohnung bzw. Ferienwohnung handelt.

Bei Todesfällen oder bei Übertragung /Übernahme der Immobilie mitten im Jahr, werden die Erhaltungskosten gemäß der Nutzungsmonate berechnet.

In Bezug auf Gemeinschaftspools, die sich in Wohnkomplexen bzw. Hochhäusern befinden, werden die jährlichen Erhaltungskosten auf die Wohnungseigentümer umgerechnet bzw. aufgeteilt, auf der Basis der Millimeterzahl der jeweiligen Wohnung auf dem Grundstück. 

Wenn das Schwimmbad von Bewohnern von möblierten Zimmern bzw. Hotelgästen genutzt wird (Einzelunternehmen), aus deren Nutzung sich Einkommen aus unternehmerischer Tätigkeit ergibt, belasten die objektiven Erhaltungskosten nicht den Unternehmer. 

Es wird betont, dass die “nicht Nutzung“ des Schwimmbads  / Swimmingpools nur mit einem "Zerstörungsbescheid" nachgewiesen werden kann.

  • Objektive Mindestlebenserhaltungskosten

Als Mindesterlebenserhaltungskosten pro Jahr wird der Betrag von € 3.000 festgelegt für ledige, geschiedene oder verwitwete Personen, und der Betrag von € 5.000 für Ehepaare, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, sofern sie reale oder geschätzte Einnahmen angeben. 

  • Kosten für den Erwerb von Vermögenswerten

Es werden die Beträge in Betracht gezogen, die tatsächlich vom Steuerzahler, vom Ehegatten / von der Ehegattin oder den Angehörigen Familienmitglieder bezahlt wurden, um Vermögenswerte zu erwerben.

Insbesondere:

  • Kauf oder Leasing von Autos, zwei- und dreirädrige Fahrzeugen, Yachten und anderen Freizeitbooten, Flugzeugen und mobilen Gegenständen von hohem Wert.

Als Gegenstände von hohem Wert werden Gegenstände angesehen, deren Wert den Betrag von € 10.000 inklusive USt beträgt, sowie Gemälde, Edelsteine, Schmuck, Möbelstücke, Kunstgegenstände usw. 

Die oben genannten Kosten werden für die geschätzte Festsetzung des Einkommens mitberücksichtigt unabhängig davon, ob die Vermögenswerte in Griechenland oder im Ausland gekauft wurden.

  • Erwerb von Unternehmen oder Gründung oder Erhöhung des Kapitals von Gesellschaften, die einzeln oder in Form einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft oder privaten Kapitalgesellschaft order einer Gemeinschaft oder eines Konsortiums oder Bürgervereinigung agieren oder der Kauf von Unternehmensanteilen und Wertpapiermarkt im Allgemeinen.

Diesem Fall unterliegen alle Geldmittel, die als Beitrag bzw. Einlage zu einer neu gegründeten juristischen Person oder juristischen Einheit dienen, als Kapital für die Gründung von Einzelunternehmen als auch Beträge für die Erhöhung des Kapitals einer juristischen Person oder juristischen Einheit bezahlt werden. 

Die gleiche Vorschrift bestimmt als geschätzten Aufwand die Geldbeträge, die bezahlt werden auch für den Kauf von Wertpapieren im Allgemeinen.

  • Kauf oder Time - Sharing oder Vermietung von Immobilien oder Errichtung von Gebäuden oder Bau von Schwimmbädern.Im Immobilienmarkt wird als geschätzter Aufwand der Betrag der Gesamtlast angesehen, sowie diese aus den Verkaufsverträgen zu ersehen ist, es sei denn bei einer Prüfung wird festgestellt, dass der Betrag größer ist, der dann auch berücksichtigt wird.Zu diesem Betrag werden noch die Beträge der Grunderwerbsteuer, sowie die Notar - Kosten und weitere Gebühren und Steuern hinzuaddiert.

Entscheidend für die Berechnung der geschätzten Kosten ist die Aufbereitungszeit des Übertragungsvertrages der Immobilie, wenn der Gesamtbetrag bezahlt wird und die Nutzung und das Eigentum der Immobilie übergeben wird, andernfalls wird der Ausgabenbetrag auf die Steuerjahre verteilt, in denen die Raten bezahlt werden.

Im Hochbau, wenn der Bau länger als ein Jahr dauert, wird in jedem Baujahr als Ausgabenwert der entsprechende Betrag der Baukosten des jeweiligen Jahres berechnet, es sei denn als Zahlungszeit ist die Zeit der Baufertigstellung festgelegt worden.

Die Geldbeträge, die für die Renovierung und Instandhaltung einer Wohnung bezahlt werden, werden nicht als Ausgaben für den Erwerb von Vermögen angerechnet. Sollte es sich aber um Weiterbau bzw. Bauergänzung handeln, dann ergibt sich ein Thema der Erwerbsausgaben.

Weiterhin, im Falle von Hochbau durch einen Mieter auf eigene Kosten auf einem Grundstück des Vermieters, belasten die Baukosten den Mieter, der den Bau übernimmt und auch tatsächlich die Kosten für diesen Aufwand trägt.

  • Gewähren von Krediten an jedermann. Darlehen, die von einer natürlichen Person zu einer natürlichen oder juristischen Person oder juristische Einheit erteilt werden. Es werden auch die Darlehen und finanzielle Hilfen von Partnern bzw. Gesellschaftern, Mitgliedern oder Aktionären an die beteiligten Gesellschaften mit inbegriffen.
  • Jahresausgaben für Spenden, Elterngeld und Sponsoring.

Als Ausgaben für den Erwerb von Vermögenswerten werden die jährlichen Ausgaben für Spenden, Elterngeld oder Sponsor - Beträge definiert, wenn diese die € 300,00 jährlich überschreiten, ausgenommen der Spenden an den Staat und seine Einrichtungen.

Ausgenommen werden die Spenden oder Sponsor - Beträge an gemeinnützige Einrichtungen, inländische juristische Personen privaten Rechtes, die ordnungsgemäß bzw. gesetzmäßig gegründet worden sind und gemeinnützige Zwecke verfolgen, sowie  inländische juristische Personen privaten Rechtes als gemeinnützige Einrichtungen, die gesetzmäßig gegründet worden sind und kulturelle Zwecke verfolgen.

  • Abschreibung jeder Form von Darlehen oder Kredite.

Im Betrag dieser Ausgabe sind die Zinsen mit inbegriffen und eventuell auch etwaige Verzugszinsen. Die Abschreibungen jeder Form von Darlehen und Krediten gelten als Anschaffungskosten, die den Darlehensempfänger belasten.

Auf jeden Fall wird die Tatsache untersucht, wer wirklich die entsprechenden Beträge bezahlt.

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

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Einkommensteuer 2016

Gemäß dem Gesetz 4387 / 2016 (Regierungsblatt Α85 / 12.05.2016) das vor kurzem vom Griechischen Parlament erlassen wurde, haben sich Änderungen im Bezug auf die Einkommensteuer sowohl der natürlichen als auch der juristischen Personen, ergeben. Im Einzelnen:

  • Gemäß Artikel 112, für das Einkommen, das im Steuerjahr 2016 und in den folgenden Jahren erwirtschaftet wird, hat sich die Steuerskala der Arbeitnehmer und Rentner wie folgt geändert:
Einkommen (Gehalt, Rente, Geschäftstätigkeit) in € Steuersatz
0 - 20.000 22%
20.001 - 30.000 29%
30.001 - 40.000 37%
40.001 - 45%

Bei den ersten beiden neuen Stufen, wird die Steuerpflicht erleichtert, während sich die beiden letzten Sätze erhöhen mit Folge die entsprechende Belastung der Einkommen über € 30.001,00.

USt - Satz Erhöhungen_Mai 2016

Vom 01.06.2016 wird der normale USt - Satz von 23% auf 24% erhöht, nachdem diese Maßnahme vom Griechischen Parlament erlassen worden ist.

Weiterhin, werden ab dem 01.06.2016 die USt - Sätze der folgenden Inseln gleichgestellt mit denen, die im restlichen Griechenland gelten, das heißt: der normale Satz wird auf 24%, der ermäßigte Satz wird auf 13% und der stark ermäßigte Satz wird auf 6% erhöht.

Die oben erwähnten USt – Satzerhöhungen gelten für folgende Inseln:  Siros, Thassos, Andros, Tinos, Karpathos, Milos, Skiros, Allonissos, Kea, Antiparos und Sifnos.

Die ermäßigten um 30% Steuersätze, die auf den Ägäis Inseln gelten und auf denen weiterhin, nach dem 01.06.2016, ermäßigte Steuersätze gelten werden, gestalten sich diese wie folgt: 17%, 9% und 4%. 

Die Ägäis - Inseln auf denen die ermäßigten USt – Sätze bis zum 01.01.2017 gelten werden, sind folgende:

Die Präfekturen Lesbos, Chios, Samos, die Dodekanes außer Rhodes und Karpathos, die Kykladen außer Syros, Naxos, Andros, Paros, Tinos, Milos, Mykonos, Kea,  Santorini/Thira,  Sifnos   und Antiparos, die Insel Samothraki und die nördlichen Sporaden außer Skiathos, Alonnisos und Skiros.

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