ALTERNATIVE BESTEUERUNG NATÜRLICHER PERSONEN

Mit dem Amtsblatt 624 / 26.02.20, wurde der Beschluss Nr. A 1036 der unabhängigen Finanzbehörde und des Finanzministeriums veröffentlicht, in dem das Verfahren und die Zugangsbedingungen zu den Bestimmungen von Artikel 5A, Gesetz 4172/2013, Abs. 10 über die alternative Besteuerung von Einkommen, das im Ausland von natürlichen Personen erworben wurde geregelt wird, und die ihren steuerlichen Wohnsitz in Griechenland verlegen.

Hierbei handelt sich um eine Innovation des Steuersystems in unserem Land, die mit dem vor kurzem verabschiedeten Gesetz 4646/2019 eingeführt wurde, und auf die Mobilisierung von Investitionen wohlhabender Steuerbewohner und den Wachstum der Staatseinnahmen mittels der Einführung von Kapitalen in Griechenland zielt, sowie die Schaffung von Investitionsmodulen, Arbeitsplatzschaffung, sowie auch auf dem Immobilienmarkt.

Zusammenfassend folgen die wesentlichsten Bestimmungen:

Für diese Personen, ist in Griechenland keine bestimmte Aufenthaltsdauer im Land besagt, d.h. dass die 183 tägige Aufenthaltserfordernis im Land wird nicht berücksichtigt.

Die Bestimmungen des Artikels 5A sind präziser, und haben somit Vorrang vor allen Bestimmungen, in Zusammenhang mit dem steuerlichen Wohnsitz natürlicher Personen. Die Bestimmungen dieses Artikels regeln ausschließlich den Umgang des steuerlichen Wohnsitzes von Ausländern, die dem in unserem Land eingeführten alternativen Steuersystem beitreten möchten, und beziehen sich nur auf ausländisches Einkommen.

Sofern diese natürlichen Personen, Einkünfte aus inländischen Quellen beziehen, werden diese, in der Regel, gemäß mit den für Inländer gültigen Bestimmungen, besteuert.

Eventuelle Steuerzahlung, die von diesen Personen im Ausland getätigt wurden, für Einkünfte, die unter der alternativen Besteuerung fallen würden, kann nicht mit einer Steuerschuld in Griechenland verrechnet werden.

Es besteht keine Verpflichtung, die aus dem Ausland eingeführte Fremdwährung zu rechtfertigen.

Die natürliche Person, die ihr Steuerdomizil nach Griechenland verlegen möchte, muss bis zum 31.03. jeden Jahres, einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt für Personen mit Auslandswohnsitz und alternativer Besteuerung gebietsansässiger Steuerzahler (Abteilung G1), einreichen.

Damit eine natürliche Person, ihr Steuerdomizil nach Griechenland verlegen kann, muss sie folgende zwei festgelegte Bedingungen erfüllen:

  1. Die natürliche Person, sollte für 7 Jahre von den letzten 8 Steuerjahren, kein steuerlicher Ansässiger in Griechenland gewesen sein.
  2. Die natürliche Person sollte nachweisen, dass sie selbst oder ein Familienmitglied (Ehefrau oder Kinder) oder mittels einer juristischen Person, an der sie die Mehrheit der Aktien oder Firmenanteile besitzt, eine Investition von mindestens € 500.000,00 in unserem Land tätigt.

Die Investition sollte zu den förderfähigen angehören, die zur Entwicklung unseres Landes beitragen (Investitionen in der Tourismusbranche, Investitionen im Energiesektor, usw.). Diese Investition sollte bis zum 31.03.2023 abgeschlossen sein.

Es wird darauf hingewiesen, dass die letzte Bedingung für eine natürliche Person, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis für Investitionstätigkeiten in Griechenland (Artikel 16 des Gesetzes 4251/2014) erworben hat, nicht erforderlich ist.

Falls aus den Aufzeichnungen der Steuerverwaltung, sich der Wohnsitz der natürlichen Person nicht ergibt, ist diese verpflichtet, eine Steuerdomizilbescheinigung der letzten 8 Jahren, von der zuständigen Staatsbehörde, in dem die natürliche Person bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung, ihren Steuerwohnsitz hat, vorzulegen. Für den Fall, dass die Bescheinigung von der zuständigen Steuerbehörde des Staates nicht erstellt werden kann, können alternativ die Einkommensteuererklärungen der letzten 8 Jahren eingereicht werden, oder Kopien der entsprechenden Einkommensteuererklärungen.

Um das Verwandtschaftsverhältnis nachweisen zu können, muss eine entsprechende Bescheinigung oder Zertifikat von einer öffentlichen Behörde des Inlandes oder Auslandes, vorgelegt werden.

Damit die oben erwähnten öffentlichen Dokumente akzeptiert werden, müssen diese, den internationalen rechtlichen Standards entsprechen, und entweder mit Apostille versehen sein, oder vom Konsulat beglaubigt, oder von der griechischen Botschaft beglaubigt werden. Beglaubigte Kopien werden ebenfalls akzeptiert. Anschließend müssen diese von einer Person, Agentur oder Stelle, die offiziell übersetzen (Artikel 3) übersetzt werden.

Der Antrag kann auch ohne die Vorlage der erforderlichen Dokumente vorgenommen werden, jedoch müssen die Dokumente bis spätestens am letzten Arbeitstag jeden Jahres, eingereicht werden.

Jedoch können unter bestimmten Voraussetzungen, Anträge und erforderliche Dokumente über diese Daten hinaus, akzeptiert werden.

Die Aufnahme in die alternative Besteuerung, kann den Zeitraum von 15 Jahren nicht überschreiten.

Die natürliche Person hat das Recht, die Aufnahme in die alternative Besteuerung von Verwandten 1. Grades (Ehefrau bzw. Ehemann, volljährige Kinder) zu verlangen. In diesem Fall, muss der Steuerpflichtige, bei Einreichung des Antrages, eine schriftliche Bescheinigung vorlegen, von den Personen, die der alternativen Besteuerung unterliegen möchten.

Für minderjährige Kinder, die keine Einnahmen haben, ist keine Antragsstellung erforderlich.

Im Falle einer Eheauflösung, erlischt ebenfalls die Einordnung dieser Personen unter die einschlägigen Bestimmungen.

  • Von der zuständigen Steuerbehörde wird bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, die entsprechende Bestimmung des Verwaltungsaktes erstellt, mit dem ein pauschaler Steuerbetrag in Höhe von € 100.000,00 pro Jahr erhoben wird. Für die anderen Personen, die dieser spezifischen Verordnung beigetreten sind, beträgt die jährliche Steuer jeweils € 20.000,00.

Mit den oben genannten Zahlungen, sind alle Steuerverbindlichkeiten der natürlichen Personen, für die im Ausland erworbenen Einkünfte, erschöpft.

Darüber hinaus ist die natürliche Person von Erbschaftssteuer oder Immobilienspenden, die sich im Ausland befindet, befreit.

Die natürliche Person, die den Bestimmungen des Artikels 5A des Gesetzes 4172 / 2013 beigetreten ist, und sofern in einem Steuerjahr bis spätestens den 31. Dezember dieses Jahres, die festgesetzte gesamte pauschale Steuer nicht bezahlt, kann die Bestimmungen dieses Artikels, ab dem jeweiligen Steuerjahr nicht mehr in Anspruch nehmen, und wird im Folgenden für sein globales Einkommen, gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes 4172/2013 besteuert.

  • Die natürliche Person kann Ihre Unterordnung unter die Bestimmungen der alternativen Besteuerung, bis zum 31. März eines jeden Jahres, widerrufen.
  • Die natürliche Person, muss nach Ihrer Aufnahme in der alternativen Besteuerung, jedes Jahr eine Einkommenssteuererklärung in Griechenland einreichen. Diese Erklärung enthält nur Einkünfte aus Griechenland, und keine Einkünfte aus dem Ausland, da sie für diese der alternativen Besteuerung unterliegt, und somit in unserem Land dafür von Steuer befreit wird.
  • Nach Ablauf der 3 Jahren, ab dem Zeitraum der Antragseinreichung um die Bestimmungen des Artikels 5A des Gesetztes 4172/2013 in Anspruch nehmen zu können, muss der Steuerpflichtige sich Finanzamt für Personen mit Auslandswohnsitz und alternativer Besteuerung begeben, und die entsprechende Nachweise vorlegen, die den Abschluss der Investition nachweisen, für die sie die alternative Besteuerung in Anspruch genommen hat.
  • Um die Bestimmungen des Artikels 5A des Gesetzes 4172/2013, in Anspruch nehmen zu können, müssen die erforderlichen Investitionen, ab Inkrafttretens der Bestimmungen, d.h. ab den 12.12.2019 erfolgen.

Dieses Gesetz tritt am 26. Februar 2020 in Kraft.

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.
Unsere Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Aktionen, die von den Lesern ergriffen werden, und die sich auf diesen Artikel beruhen.

 

NEUE UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN FÜR UNTERNEHMEN

Hiermit möchten wir Ihnen die neuen Unterstützungsmaßnahmen mitteilen, die die griechische Regierung für die Unternehmen veröffentlicht hat, nämlich möchten wir Sie über die gegebene Möglichkeit informieren, für alle Unternehmen, die von 1 bis 500 Mitarbeitern beschäftigen,  eine sogenannte “rückzahlbare Vorauszahlung” als Liquiditätsbeihilfe zu beantragen.

Begünstigte sind alle Unternehmen, unabhängig von ihrer juristischen Form und ihrer Aktivitätstätigkeit (KAD).

Anfang dieser Woche wird man Zugang auf die entsprechende elektronische Plattform des Finanzministeriums haben, und die Genehmigung von der europäischen Kommission wird auch erwartet.

Dieser Zuschuss wurde als “rückzahlbare Vorauszahlung” bezeichnet, da die Unternehmen ihn nach 5 Jahren,  - ganz oder teilweise – je nach Rentabilität zurückzahlen werden. Das erste Jahr gilt als Nachfrist. Der erhaltene Betrag wird in 4 gleichhohen jährlichen Raten zurückgezahlt.  

Das Darlehen, da es sich im Grunde genommen, um ein Darlehen handelt, wird nahezu zinslos sein. Der Zinssatz wurde noch nicht bekannt gegeben, wird aber, laut Aussage des Ministers, sehr gering sein.

Der Antrag muss bis zum 10.04.2020 eingereicht werden, wir sind aber der Meinung, dass eine Fristverlängerung veröffentlicht wird, weil die Unternehmen nicht genügend Zeit haben, ihre Anträge vorzubereiten und sie anschließend auf die Plattform hochzuladen.

Die Regierung hat sich zum Ziel gesetzt, diesen Zuschuss bis Ende April auszuzahlen.

Die Unternehmen werden ihren Umsatz, der mit einer Reihe anderer Daten verglichen wird, über einen standartmäßigen automatisierten Mechanismus des Ministeriums angegeben.

Der zu erwartende Ministerbeschluss wird die Verteilungsbedingungen festlegen, d.h. die Begünstigten, die Höhe der Beihilfe, die Bedingungen für die Gewährung und Rückgabe des Zuschusses, das Einreichungsverfahren des entsprechenden Antrages, die Begünstigten Verpflichtungen (z.B. Personalentlassungsverbot usw.) und weitere erforderlichen Informationen.

Das Zulassungskriterium wird sich aus der Coronavirusschlagkraft ergeben.

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ÄNDERUNGSEKLÄRUNG DER IMMOBILENQUADRATMETER BEIM ÖFFENTLICHEN STROMVERSORGUNGSTRÄGER DEH

Ende 2019, ist das Gesetz 4647/2019 verabschiedet worden, wobei im Artikel 51, Absatz 2, den Immobilieneigentümern die Möglichkeit geboten wird, eventuell falsch angemeldete Quadratmeter ihrer Immobilien beim öffentlichen Stromversorgungsträger (DEH), bis zum 31.03.2020, zu modifizieren, ohne die Erhebung von Geldstrafen und Zuschlägen, und ohne rückwirkende Anwendung.

Hierzu gibt es folgende Internetseite bzw. Plattform: https://tetragonika.govapp.gr/, in der die Immobilieneigentümer, die korrekten Quadratmeter ihrer Immobilie, einreichen können.

Die Neuberechnung der kommunalen Gebühren wird ab dem 01.01.2020 Anwendung finden.

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NEUES STEUERGESETZ

Am 6. Dezember 2019 wurde das neue Steuergesetz verabschiedet und in nationales Recht umgesetzt. Die wichtigsten Bestimmungen davon sind nachfolgend beschrieben.

Im Einzelnen :

A. ÄNDERUNGEN DES EINKOMMENSTEUERGESETZES

1. Änderung von Artikel 4 EStG über den steuerlichen Wohnsitz / Anziehung von wohlhabenden ausländischen natürlichen Personen, zum ersten Mal in Griechenland

Eine ausländische natürliche Person, die sich länger als 183 Tage jährlich in Griechenland aufhält, gilt als in Griechenland steuerlich ansässige Person ab dem 1. Tag ihrer Anwesenheit im Land. Dies gilt nicht für Personen, die sich ausschließlich zu touristischen, medizinischen oder therapeutischen Zwecken in Griechenland aufhalten, sofern ihr Aufenthalt im Land 365 Tage nicht überschreitet.

2. Änderung von Artikel 8 EStG über nicht ausgezahlte Einnahmen aus geleisteter Arbeit

Nicht ausgezahlte Einnahmen aus geleisteter Arbeit für 2014 und danach, sind erst nach deren Auszahlung nach den Bestimmungen des Jahres, in dem sie anfallen, zu versteuern.

3. Änderung von Artikel 13 EStG über Sachleistungen an Arbeitnehmer

Alle Sachleistungen, die einem Arbeitnehmer, Gesellschafter, Aktieninhaber oder Angehörigen gezahlt werden, soweit € 300,00 pro Jahr übersteigen und nur für die überschüssige Beträge, werden in sein steuerpflichtiges Jahreseinkommen einbezogen.

Als Sachleistung gilt auch die Bereitstellung von PKWs an die oben genannten Personen unter Berücksichtigung ihres Einzelhandelspreises vor Steuern.

Als steuerpflichtiges Einkommen gilt auch die Nutzungsüberlassung einer Wohnung auf die oben genannten Personen, die entweder in der vom Unternehmen gezahlten Gesamtmiete oder, wenn es sich um eine in Privatbesitz befindliche Immobilie handelt, in Höhe von 3% des Einheitswerts der Immobilie festgesetzt wird. Vorstehendes gilt für die Steuerjahre ab dem 01.01.2020 und danach.

4. Änderung von Artikel 15 EStG zu Steuersätzen

Die neuen Steuersätze (progressive Steuerstufe) für natürliche Personen werden wie folgt angepasst:

Einkommen in Euro

Steuersätze

Bis 10.000,00

9%

10.001,00 - 20.000,00

22%

20.001,00 - 30.000,00

28%

30.001,00 - 40.000,00

36%

Über 40.000,00

44%

Die Bestimmungen hiervon gelten für erzieltes Einkommen ab dem 01.01.2020 und danach.

5. Änderung von Artikel 15 EStG zu den Aufwendungen mittels elektronischer Zahlungsmethoden

Der erforderliche Ausgabenbetrag auf elektronischem Wege wird auf 30% des erklärten Einkommens und bis auf einen Höchstausgabenbetrag von EUR 20.000,00 festgelegt. Dies gilt für erzieltes Einkommen ab dem 01.01.2020.

Wenn der Steuerpflichtiger die vom Gesetz festgesetzten Grenzen nicht erzielt, wird er für den nicht gedeckten Betrag, mit einem Steuersatz von 22% besteuert.

6. Änderung von Artikel 16 EStG zur Einkommensteuerermäßigung / Einkommen aus unselbständiger Arbeit

Die sich aus der Anwendung von Artikel 15 ergebende Steuerbelastung wird für Steuerpflichtige ohne Kinder um EUR 777,00 für Steuerpflichtige mit 1 Kind um EUR 810,00 für Steuerpflichtige mit 2 Kindern um EUR 900,00 für Steuerpflichtige mit 3 Kindern um EUR 1.120,00 und für Steuerpflichtige mit 4 Kindern um EUR 1.340,00 ermäßigt. Diese Bestimmungen gelten für Einkommen ab dem 01.01.2020.

7. Änderung von Artikel 21 EStG zum Vorteil wegen Verzichts auf Schuldforderungen

Der sich aus dem Verzicht eines Gläubigerunternehmens auf Schuldforderungen ergebende Unternehmensvorteil wird als Einkommen aus Geschäftstätigkeit behandelt. Dies tritt umgehend in Kraft.

8. Änderung von Artikel 23 EStG zu nicht abziehbaren Geschäftsaufwendungen

Steueraufwendungen von EUR 500,00 oder mehr sind nicht steuerlich abziehbar, sofern die Teil- oder Gesamtzahlung davon nicht auf elektronischem Wege erfolgte.

Auch Mietkosten sind nicht abziehbar, sofern die Zahlung davon nicht auf elektronischem Wege erfolgte. Diese Regelung hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht geändert.

9. Änderung von Artikel 26 EStG zur Ausbuchungen geringfügiger uneinbringlicher Forderungen

Forderungen bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 300,00 einschließlich Mehrwertsteuer können 12 Monate nach Fälligkeit abgeschrieben werden. Abgeschriebene Forderungen dürfen 5% des Gesamtbetrags der übrigen Forderungen zum Ende eines Geschäftsjahres nicht überschreiten.

Diese Bestimmung gilt ab dem 01.01.2020.

Ab 01.01.2020 braucht man die rechtlichen Schritte, die bis dato nötig waren, nicht zu berücksichtigen.

Der Schuldner muss über die Ausbuchung seiner Schuldentilgung schriftlich (Schreiben, Fax, Email, etc.) informiert werden. Er muss den ausgebuchten Betrag als Einkommen buchen (hierzu siehe auch Punkt 7).

10. Änderung von Artikel 58 EStG zur Minderung des Körperschaftssteuersatzes

Der Steuersatz für Gewinne von Körperschaften und juristischen Personen, die doppelte Buchführung führen, wird für das Steuerjahr 2019 auf 24% gemindert.

Der gleiche Satz wird auch für 2020 gelten.

11. Änderung von Artikel 64 EStG zum Dividendensteuersatz

Der Quellensteuersatz für Dividenden wird auf 5% anstatt 10% angepasst. Dies gilt ab dem 01.01.2020, und betrifft die Gewinnausschüttungen, die ab dem Jahr 2020 stattfinden werden.

12. Änderung von Artikel 65 EStG für Staaten mit präferenzieller Steuerregelung

Für die Anwendung der Bestimmungen, besteht die Ansicht, dass die natürliche oder juristische Person   in einem anderen Staat als Griechenland einem Steuervergünstigungsstatus unterliegt, wenn sich ihr Steuerdomizil in einem Staat befindet, auch in einem EU-Mitgliedstaat, wenn sie in diesem Staat:

Der Steuer auf Gewinne, oder Einkommen oder Kapital unterliegt, deren Satz gleich oder weniger als 60% des griechischen Steuersatzes für juristische Personen beträgt, der zahlbar wäre, wenn der Steuerpflichtige in Griechenland steuerlich ansässig wäre oder seine Betriebsstätte in Griechenland hätte. Dies gilt ab dem 01.01.2020.

13. Änderung von Artikel 71 EStG über die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer

Ausschließlich für das Steuerjahr 2018 wird die bereits gezahlte Vorauszahlung auf die Körperschaftssteuer, die durch die Einreichung der KSt - Erklärung 2018 festgesetzt wurde, um 5%, auf 95% anstatt des ursprünglich geltenden 100%, gemindert. Dieser Abzug wird bei der Abgabe der KSt - Erklärung für das Steuerjahr 2019 berücksichtigt.

Diese Minderung betrifft nicht diejenigen juristischen Personen, die eine verminderte Vorauszahlung geleistet haben (neu gegründete juristische Personen während der ersten drei GJ, nach Ihrer Gründung).

Das gleiche gilt auch, für diejenigen Steuerpflichtigen (juristische Personen), die sich in der Liquidationsphase befinden.

14. Änderung von Artikel 72 EStG zur Aussetzung der Wertzuwachssteuer

Die Gültigkeit von Artikel 41 über die Berechnung der Wertzuwachssteuer wird bis zum 31.12.2022 ausgesetzt.

Gewährung eines weiteren Rabatts, für bestimmte Ausgaben, in Zusammenhang mit Arbeitnehmer und Umweltschutz

  • Beim Kauf von monatlichen oder jährlichen Fahrkarten für unbegrenzte Fahrten mit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Leasing eines Geschäftswagens, mit keiner oder geringer Schadensemission bis zu 50 g CO2/Km, bis zu einem Maximum Einzelhandelspreis vor Steuer, in Höhe von Euro 40.000,00.

Das gilt für Ausgaben, die ab dem Steuerjahr 01.01.2020 vorgenommen werden.

Abschreibungen von umweltfreundlichen Fahrzeugen

Der Abschreibungssatz für Fahrzeuge mit keiner oder geringer Schadensemission hat sich gemäß der EU Regelung 2019/631 geändert, im Hinblick auf Fahrzeuge zur Personenbeförderung, Waren und öffentlichen Verkehrsmitteln.

Die Abschreibung, tretet, für die Steuerjahre ab dem 01.01.2020 in Kraft.

Β. ÄNDERUNGEN DES MEHRWERTSTEUERGESETZES (MWST)

15. Änderung der Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes über die Aussetzung der Grunderwerbsteuer

Auf Antrag des Steuerpflichtigen Bauherren von Gebäuden zur Veräußerung wird die Anwendung der Mehrwertsteuer auf das nicht veräußerte unbewegliche Vermögen des steuerpflichtigen mit Baugenehmigung ab 2006 und danach bis zum 31.12.2022 ausgesetzt.

C. STEUERBESTIMMUNGEN ZUM AUSSERGERICHTLICHEN VERGLEICH

16. Änderung der Bestimmungen zur Erhöhung der Raten der Pauschalregelung

Schulden, die bei den Finanzämtern, Rechnungsprüfungsstellen und Zollbehörden festgesetzt sind, können auf Antrag der Schuldner wie folgt geregelt und beglichen werden:

a) In 2 bis 24 Monatsraten, und

b) Bis zu 48 Monatsraten, wenn es sich dabei um Schulden aus Erbschaftssteuer, aus Steuer- und Zollprüfungen sowie aus Nichtsteuer- und Zollschulden handelt. Die Einbeziehung in die Regelung der 48 Raten wird von der Steuerverwaltung nach Maßgabe der Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners festgelegt.  

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