Sonderregelung für die USt - Abfuhr während deren Einnahme

Gemäß dem Minister - Beschluss mit der Nummer  1214/30.09.2014 (Regierungsblatt B' 2601/30-09-2014) des Finanzministeriums wird an die Steuerpflichtigen (natürliche und juristische Personen), die ein Gewerbe betreiben, das  Rechnt erteilt in das das neue System der  USt - Abfuhr aufgenomen zu werden, sofern der Jahresumsatz der Steuerpflichtigen nicht den Betrag von € 500.000,00  pro Geschäftsjahr überschreitet. Insbesondere:

  • Die neue Sonderregelung der USt - Abfuhr gewährt den Unternehmen / Unternehmern das Recht, die USt der Rechnungen, die sie an Ihre Kunden ausstellen, nur dann abzuführen, wenn diese vom Kunden eingenommen wird. Das heißt, dass die Entrichtung der Steuer erst dann stattfindet, wenn die Rechnungen vom Kunden bezahlt werden und nicht im Zeitpunkt deren Erstellung. Das gleiche gilt auch für Rechnungen, welche die Gesellschaft von ihren Lieferanten – Kreditoren erhält. Nur wenn diese bezahlt werden, wird das Recht auf Steuerabzug bestehen bzw. geltend gemacht.
  • Die Unternehmen, die in diese besondere Regelung der USt - Abfuhr beitreten werden, müssen dort mindestens für ein Jahr verbleiben.
  • Alle Unternehmen, die in diese besondere Regelung der USt - Abfuhr beitreten werden, haben die Pflicht zur Führung einer speziellen Datei  über die Daten ihrer Geschäfte bzw. Transaktionen (Aufstellungen von Einnahmen - Zahlungen). Jeden Monat werden detaillierte Aufstellungen der  ausgeglichenen Rechnungen von Kunden und Lieferanten erstellt und die Finanzdirektion bzw. die Finanzbehörde wird darüber informiert.

Diese USt - Sonderregelung wird bei allen Transaktionen angewandt außer denen, die von der USt befreit werden (innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe  von Gütern und Dienstleistungen, Importe von Gütern, Einzelhandelsumsätze, Geschäfte, für die als Steuerpflichtiger der Empfänger der Güter oder Dienstleistungen gilt, im Einzelnen Geschäfte, deren Besteuerungsort sich nicht im Inland befindet).

  • In Fällen von Anzahlungen vor der Durchführung der Haupttransaktion wird die USt zu diesem Zeitpunkt fällig, wo die Anzahlung  eingenommen wird (es ist vorgesehen, dass eine Sonderbeleg mit der Bezeichnung "Sonderanzahlungsbeleg" ausgestellt wird, für den Zweck der USt - Sonderregelung des Artikels 39b). Es ist vorgesehen, dass dieser bestimmte Sonderbeleg mit negativem Zeichen  in den Fällen einer Rückerstattung der Anzahlung ausgestellt wird.
  • Alle Unternehmen,  die es wünschen in diese neue Regelung aufgenommen zu werden, müssen eine elektronische Erklärung zur Aufnahme in die USt - Sonderregelung in einem speziellen Formular über die elektronische Anwendung einreichen. Insbesondere für die erste Anwendung wird die Erklärung bis zum 20.10.2014 angenommen und gilt vom 01.10.2014 bis Ende des laufenden Jahres.
  • Wenn der Nettoumsatz eines Geschäftsjahres die oben erwähnte Grenze überschreitet, ist das Unternehmen dazu verpflichtet, eine Erklärung zur Entlassung von der USt - Sonderregelung, in einem speziellen Formular über die elektronische Anwendung bis Ende des Geschäftsjahres einzureichen, in dem die Umsatzgrenze überschritten wird.  

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

Unsere Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Aktionen, die von den Lesern ergriffen werden, und die sich auf diesen Artikel beruhen.

 

© 2015 Your Company. All Rights Reserved. Designed By JoomShaper