Neues Gesetz für die Übergabe von PKW an Mitarbeiter / Überarbeitete Version

Hiermit möchten wir Ihnen  bekanntmachen, dass mit der vom 22.12.2016 Verabschiedung des Gesetzes 4446/2016 (Regierungsblatt A240), sich das Berechnungsverfahren für den Konzessionswert eines Fahrzeuges  an einen Arbeitnehmer oder an einen Gesellschafter oder  an einen Aktionär von einer Privatperson oder juristischen Person, geändert hat.

Diese Änderung ist ab dem 01.01.2016 gültig, was bedeutet, dass die Durchführung des Gesetzes 4389/2016, Paragraph 1, Artikel 44, nicht wirksam ist, welches nie geltend gemacht  worden ist.

Das neue Gesetz 4446/22.12.2016  besagt im Artikel 99 folgendes:

Der Konzessionswert eines Fahrzeuges von einer Privatperson oder juristischen Person an einen Mitarbeiter oder an einen Gesellschafter  oder  an einen Geschäftsführer, für jeglichen Zeitraum innerhalb des Steuerjahres, berechnet sich prozentual des Fahrzeugverkaufspreises vor Steuer (VK netto),  wie folgt:

a) für einen VK netto  von € 0,00 bis € 12.000,00 , ein Prozentanteil von vier Prozent (4%) des VK netto  als zusätzliches jährliches Einkommen,

b) für einen VK netto  von € 12.001,00 bis € 17.000,00, ein Prozentanteil von sieben Prozent (7%) des VK als zusätzliches jährliches Einkommen,

c) für einen VK netto  von € 17.001,00 bis € 20.000,00, ein Prozentanteil von vierzehn Prozent (14%) des VK als zusätzliches jährliches Einkommen,

d) für einen VK netto von € 20.001,00 bis € 25.000,00, ein Prozentanteil von achtzehn Prozent (18%) des VK als zusätzliches jährliches Einkommen,

e) für einen VK netto über € 25.001,00, ein Prozentanteil von zwei und zwanzig Prozent (22%) des VK als zusätzliches jährliches Einkommen, unabhängig ob das Fahrzeug der Gesellschaft gehört oder auf jeglicher Weise für die oben angeführte Personen, geleast worden ist. Der prozentuelle Anteil für jedes Fahrzeug verteilt sich nicht auf mehrere Personen.

Der Konzessionswert des Fahrzeuges reduziert sich auf Grund des Alters, wie folgt:

i) 0-2 Jahre, keine Reduzierung

ii) 3-5 Jahre, Reduzierung über zehn Prozent (10%)

iii) 6-9 Jahre, Reduzierung über fünf und zwanzig Prozent (25%)

iv) Ab dem 10. Jahr, Reduzierung über fünfzig Prozent (50%)

Von diesen Bestimmungen werden Fahrzeuge  ausgeschlossen, die ausschließlich für Betriebszwecke überlassen werden und einen Verkaufspreis pro Steuer bis zu € 12.000,00 haben.

Wir werden Sie diesbezüglich über jegliche, neue Erläuterungen informieren, welche vom Finanzministerium bekanntgemacht werden. 

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

Unsere Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Aktionen, die von den Lesern ergriffen werden, und die sich auf diesen Artikel beruhen.

Geschäfte nur durch elektronische Zahlungsmittel

Hiermit möchten wir Ihnen  bekanntmachen, dass gemäß dem Gesetz 4446/22.12.2016, Geschäfte durch elektronische Zahlungsmittel ab dem 01.01.2017 implementiert werden, welche steuerlich abzugsfähig sein werden.

Elektronische Gehaltszahlung

Jeglicher Arbeitgeber, der  ab dem 22. Dezember 2016, Gehälter bzw. Honorarbeträge bar auszahlt, verliert das Recht auf Steuerabzug vom zu versteuernden Einkommen, und wird somit mit zusätzlicher Steuer belastet.

Insbesondere von diesem Zeitpunkt an, werden aus dem Bruttoeinkommen des Unternehmens, Personalkosten, Honorare für Dienstleistungserbringer,  sowie auch Direktorenhonorare oder Honorare für Vorstandsmitglieder, sowie Rechtsanwaltshonorare mit Daueraufträgen bzw. Standardhonoraren (welche in den Kosten, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auffallen, mit inbegriffen sind) abgezogen, sofern diese teilweise oder im Ganzen mit der Verwendung elektronischer Zahlungsmittel ausgeglichen wurden, oder durch einen Zahlungsdienstleister. Falls diese Kosten bar ausgeglichen werden, sind diese nicht mehr abzugsfähig (Artikel 72, Absatz id).

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

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Wichtige Information über Steuerhinterziehung

Im Versuch, die Steuerhinterziehung zu bekämpfen, hat Griechenland im Jahr 2016 zwei wichtige Instrumente integriert.

Mit dem Gesetz 4378, ist die Richtlinie des Europäischen Rates 2014/107 / EU in die nationale Gesetzgebung integriert worden, während das Übereinkommen der multilateralen Zuständigkeitsbehörde über den automatischen Austausch von Finanzinformationen der OECD in das nationale Recht mit dem Gesetz 4428 aufgenommen wurde.

Weiter wird der gemeinsame Reporting Standard der OECD eingeführt.

Diese Regelungen sind auch in der vorgenannten Richtlinie erwähnt worden, so dass einheitliche Regeln sowohl zwischen den EU-Mitgliedstaaten als auch zwischen den Mitgliedstaaten von OECD gelten werden.

Griechenland gehört zu den ersten 53 Ländern, die im Jahr 2017 den ersten automatischen Informationsaustausch, über die im Jahr 2016 erhaltenen Einnahmen durchführen werden, während 101 Länder insgesamt zur Umsetzung der gemeinsamen Berichtsstandards verpflichtet sind. 31 Länder werden der ersten Gruppe im Jahr 2018 folgen. 

Die restlichen 17 Länder haben die oben erwähnte Vereinbarung noch nicht unterschrieben, obwohl sie sich in einer späteren Phase dazu verpflichtet haben.

Das Gesetz 4428/2016 tritt am 01.01.2016 in Kraft und der automatische Informationsaustausch erfolgt bis zum 30.09.2017.

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

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NEUES GESETZ FÜR INVESTITIONSANREIZE (4399 / 2016)

Nach einer langen Reifezeit wurde mit dem Gesetz 4399/2016 (Regierungsblatt 117Α’/22.6.2016) der neue institutioneller Rahmen festgelegt für die Regelungen zur Unterstützung der privaten Investitionen der regionalen und wirtschaftlichen Entwicklung des Landes und für die Errichtung des Entwicklungsrates.

Das neue Gesetz steht nicht im Widerspruch mit dem europäischen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen und die allgemeinen Freistellungsverordnungen (Verordnung 651/2014 EU).

Das Gesetz besteht aus 87 Artikeln. Artikel 1 bis 69 betreffen den neuen Entwicklungskontext von privaten Investitionen, die Artikel 70 bis 75 betreffen die Zusammensetzung des Entwicklungsrates für die Entstehung und die Implementierung des breiteren Entwicklungsplanes des Landes, und die Artikel 76 bis 87 enthalten Übergangsbestimmungen der früheren Investitions- bzw. Entwicklungsgesetze und sonstige Bestimmungen.

Von den 69 Artikeln, die den neuen Entwicklungsrahmen des Gesetzes betreffen, die Artikel 1 bis 31 stellen den Hauptteil des Entwicklungsgesetzes dar. In den Artikeln 32 bis 69 sind die acht besonderen Beihilfebestimmungen beschrieben, die weiter spezifiziert werden in den entsprechenden Beschlüssen über die Regelungen, die in einem späteren Zeitpunkt angekündigt werden.

Das neue Entwicklungsgesetz zielt auf einen Investitionsneustart in Griechenland.

Es wird die Intensivierung der Investitionsanstrengungen bestrebt, mit Ziel die Reindustrialisierung, die Entwicklung der weniger entwickelten Gebiete des Landes, die Unterstützung von neuzugründenden und / oder bereits bestehenden Unternehmen / Partnerschaften, die qualifiziertes wissenschaftliches Personal beschäftigen oder beschäftigen werden, das Ausströmen von hochqualifiziertem wissenschaftlichen Personal zu stoppen, das auf Grund der schon seit neun Jahren existierenden Wirtschaftskrise das Land für eine bessere Zukunft in den entwickelten Staaten in Europa und Nordamerika verlässt.

Ausgewählte Branchen zur Unterstützung sind die Bereiche der Verarbeitungsindustrie und die Bereiche der Bereitstellung von international vermarktbaren Dienstleistungen und Produkten.

Es ist die Unterordnung aller rechtsmäßigen Formen von bestehenden oder unter Gründung stehenden Unternehmen möglich.

Im Rahmen der Unterstützung des neuen Entwicklungsgesetzes werden die Investitionen in der Verarbeitungsindustrie der Primärgewinnung untergeordnet, sowie die touristischen Unternehmen, unter denen auch die Unternehmen des Medizin-Tourismus, Gesundheits-Tourismus, Logistikunternehmen, Unternehmen im Informatik-, IT- und Kommunikationsbereich, die Marinen, die Wasserflughäfen sowie die Unternehmen für erneuerbare und alternative Energiequellen.

Die enthaltenen Investitionspläne können die Gründung einer neuen Einheit betreffen, die Vergrößerung einer bestehenden Anlage und die unter Bedingungen Differenzierung der Produktion, die Änderung des gesamten Produktionsprozesses, sowie den Erwerb von Vermögenswerten, die einer Unternehmensniederlassung gehören, die schon geschlossen hat.

Im Einzelnen:

  • Zweck des neuen Entwicklungsgesetzes ist die Förderung der ausgewogenen Entwicklung in Respekt auf die Umweltressourcen und die Unterstützung von benachteiligten Gebieten des Landes, das Beschäftigungswachstum, die Verbesserung der Zusammenarbeit und die Erhöhung der durchschnittlichen Größe der Unternehmen, die technologische Modernisierung, die Bildung einer neuen extrovertierten nationalen Identität (Branding), die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit in Bereichen von hohem zusätzlichen Wert und wissensintensiven Sektoren, das Fortschreiten der Produktionskette zur Herstellung von komplexeren Produkten, die Einsparung von natürlichen Ressourcen in der Perspektive einer Kreislaufwirtschaft, das Angebot von besseren Dienstleistungen, das Werben von ausländischen Direktinvestitionen und letztlich, das Erreichen einer besseren Positionierung des Landes in der internationalen Arbeitsteilung.
  • Berechtigte der Beihilferegelungen sind die Gesellschaften mit Sitz oder einer Niederlassung im Griechischen Staatsgebiet zum Zeitpunkt der Anfangsarbeiten des Investitionsplans und die eine der folgenden Rechtsformen haben:

a. Einzelunternehmen,

b. Handelsunternehmen,

c. Genossenschaften,

d. Sozialgenossenschaften, landwirtschaftliche Genossenschaften, Erzeugergemein-schaften, Land-Partnerschaften.

e. Unternehmen in der Gründungs- oder Fusionsphase mit der Verpflichtung, die Veröffentlichungsverfahren vor Beginn der Betriebsaktivitäten des Investitionsplanes abgeschlossen zu haben.

f. Unternehmen, die als Konsortien (Joint Venture) betrieben werden, mit der Voraussetzung, dass sie im Unternehmensregister eingetragen sind.

g. öffentliche und kommunale Unternehmen und deren Tochtergesellschaften, sofern sie die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.  

  • Gelten nicht als Berechtigte und werden von der Beihilfe dieser Regelungen ausgeschlossen: 

a)  Krisenunternehmen ,

c) Unternehmen, die Investitionsprojekte implementieren, die auf Initiative und im Auftrag des Staates durchgeführt werden, auf der Basis eines relevanten Vertrages der Projektausführung, der Dienstleistungskonzession oder -erbringung.

  • Bei den Investitionsplänen, die in den Beihilferegelungen des oben erwähnten Entwicklungsgesetzes enthalten sind, werden folgende Beihilfearten zur Verfügung gestellt:
  • Steuerbefreiung
  •  Zuschuss
  •  Leasing - Zuschuss
  • Zuschuss der Kosten der zu erschaffenden Beschäftigung
  • Stabilisierung des Körperschafts- und Einkommensteuersatzes (Steuersystem)
  • Finanzierung des Betriebsrisikos über eine Beteiligungskasse
  • Die spezifischen Beihilferegelungen des Entwicklungsgesetzes, sind zusammengefasst folgende:
  • Unterstützung beim Erwerb von Maschinen und maschineller Ausrüstung. Das Ziel der Regelung ist die schnelle Einbindung in den Bestimmungen des Gesetzes von Unternehmen jeder Art und die Zahlung der Beihilfe für die maschinelle Ausrüstung nach einem kurzen Prüfungsprozess.
  • Allgemeine Geschäftstätigkeit. Ziel dieser Regelung ist die Unterstützung von Unternehmen aller Art, für die Summe der förderfähigen Ausgaben.
  • Neugegründete unabhängige kleine und mittlere Unternehmen. Ziel ist die gezielte Unterstützung der neugegründeten unabhängigen kleinen und mittleren Unternehmen, durch erhöhte Beihilfe.
  • Unterstützungen innovativen Charakters für kleine und mittlere Unternehmen. Mit dieser Regelung ist die Durchsetzung und Unterstützung der Produkte und Prozesse innovativen Charakters gezielt mit einer entsprechenden Verpflichtung der geförderten Unternehmen zur Innovation.
  • Synergien und Vernetzungen (Geschäftsgruppen / Business Cluster). Mit dieser Regelung wird die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gezielt, die in Kooperationssystemen über definierte Aufgaben angehören, die sich auf die Produktion und Förderung von Produkten beziehen.
  • Vermittlungsfinanzkreditinstitutionen – Beteiligungskassen. Ziel ist eine Beteiligungskasse zu errichten, in der der Staat Kapitalbeträge investiert, indem der Kassenverwalter laut bestimmten Kriterien ausgewählt wird, der folglich die bestmögliche Hebelwirkung der staatlichen Ressourcen mittels Ressourcen des privaten Bereiches anstreben wird. 
  • Integrierte Territorial- und Sektorenpläne. Ziel ist die Erhöhung aber auch der Schutz der bestehenden Arbeitsplätze und die regionale Konvergenz.
  • Investitionen von großem Umfang. Ziel der Regelung ist es, ein angemessenes Investitionsumfeld für die Gewinnung von großen Investitionen zu schaffen. Die Unterordnung an die Bestimmungen dieser spezifischen Regelung ist möglich unter zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt werden müssen: a) die Förderfähigen Gesamtkosten der Investition müssen höher als € 20.000.000,00 sein, b) der Investionsplan muss mindestens zwei Arbeitsplätze pro Million Euro förderfähiger Investionskosten schaffen. 
  • Das Gesetz sieht eine eigene Beteiligung an den Gesamtkosten des Investitionsplanes von mindestens 25% vor. Der restliche Prozentsatz kann durch eine Finanzierung über ein Bankinstitut erfolgen oder durch einen Dritten und je nach Bezirk des Landes, von der stattlichen Förderung, die der Investor nach Genehmigung erhalten wird. 

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

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