Aufhebung des Sonderbuches für die Eintragung von neueingestelltem Personal

Gemäß den Fällen 5 und 6 des Absatzes 2, des Artikels 20, des Gesetzes 4255/2014, ab den 01.06.2014 wird die Pflicht zur Aktualisierung des sogenannten "Sonderbuches für die Eintragung von neueingestelltem Personal" seitens der Gesellschaften aufgehoben, da nun die bezüglichen Daten durch die elektronische Einreichung der Ankündigung über die Mitarbeitereinstellung eingetragen werden. 

Dieses bestimmte Buch, das bis zum 31.05.2014 geführt wird bzw. wurde, muss vom Arbeitgeber für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren seit dessen gesetzlicher, erster Personaleintragung, aufbewahrt und bei den lokalen Prüfungen vorgezeigt werden. Sollte dies prüfungsbedingt nicht vorgezeigt werden, dann wird ein gesetzlicher Verstoß geltend gemacht, der hohe Bußgelder zu Lasten der Gesellschaft hervorrufen kann. 

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

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Abführung von OAEE - Beiträgen

Die Abführung der Beiträge der Krankenkasse OAEE (Versicherungskasse für Freiberufler), hat sich geändert (Beschluss: 15727/234/ F 10035 / Regierungsblatt Β΄2491/18.09.14).

Insbesondere:

►Die Beiträge werden nun monatlich bis zum Ende des Folgemonats statt alle zwei Monate bis zum Ende des nächsten Monat eingezahlt.

►Die monatlichen Beiträge mit allen wichtigen für die Einzahlung Daten erscheinen in den elektronischen Datenbanken der oben erwähnten Krankenkasse (OAEE), und die Versicherten werden von dort über Ihre monatlichen Pflichten informiert, nachdem sie sich angemeldet / registriert haben.

►Der neue Stichtag an dem die neue Art von Beitragszahlung beginnen wird, ist der 01.03.2015

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Änderungen im Versicherungs-und Beschäftigungsstatus

Gemäß dem Gesetz 4254/2014 (Regierungsblatt A'/ 85/07.04.2014), Unterabsatz 1A:5-2b, ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Monat Januar, ins elektronische Informationssystem des Griechischen Arbeitsministeriums unter dem Namen "ERGANI" die Angaben einzugeben, bezüglich der Arbeitnehmer, die Jahresurlaub und Urlaubsgeld während des vorangegangenen Kalenderjahres in Anspruch genommen haben.

Auch durch den Unterparagraphen 1A:3 werden die Grundarbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungsorganisation IKA-ETAM um 2,9% (ausgenommen der Beiträge für Schwerarbeit und gesundheitsschädliche Berufe) und die Arbeitnehmerbeiträge um 1% reduziert. Beides tritt ab dem  01.07.2014 in Kraft. 

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Absatz 2, Artikel 59 des Gesetzes 2238/1994 durch Absatz 5b, Artikel 64 des Gesetzes 4170/2013

Absatz 2, Artikel 59 des Gesetzes 2238/1994 durch Absatz 5b, Artikel 64 des Gesetzes 4170/2013 wurde so modifiziert, dass die Pflicht zur provisorischen Einreichung der Lohn- bzw. Gehaltssteuererklärung für alle Steuerpflichtigen nun auf Monatsbasis geltend gemacht wird.

Im Einzelnen wird Absatz 2 von Artikel 59 des EkSt-Kodexes wie folgt ersetzt:

Konkret sind diejenigen, die Steuer einbehalten, gemäß den Vorschriften des Artikels 57 dazu verpflichtet, diese Steuer einmalig bei der lokalen zuständigen Finanzbehörde ihres Sitzes bis zum zwanzigsten Tag (20.) des darauffolgenden Monats nach dem Monat des Steuereinbehaltes durch Abgabe einer provisorischen Erklärung abzuführen. Diese Erklärung soll die im vorherigen Kalendermonat entrichteten Bruttobeträge, die Steuer und den Sondersolidaritätsbeitrag von Artikel 29 des Gesetzes 3986/2011 berücksichtigen, welche einbehalten wurden, sowie die zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge.

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