Abführung der einbehaltenen Steuer auf Einkommen durch Dividenden, Zinserträge und Lizenzrechte

Gemäß dem Ministerbeschluss 1011 und 1012/08.01.2014 die Art der Einreichung, sowie das Format und der Inhalt der Erklärung festgesetzt wurden, zur Abführung der einbehaltenen Steuer auf Einkommen durch Dividenden, Zinserträge und Lizenzrechte, anhand der Vorschriften des Artikels 64 des neuen Steuergesetzes 4172/2013 (Regierungsblatt 8/08.01.2014).

Laut den oben erwähnen Ministerbeschlüssen ist die elektronische (via Internet) Einreichung der entsprechenden Erklärungen für die Abführung der oben erwähnten, einbehaltenen Steuerbeträge beschlossen worden.

Nachdem die betroffene Steuererklärung als endgültig eingereicht gilt, wird dazu die sogenannte "Schuldkennzahl" ausgestellt, auf deren Basis die Steuer abgeführt wird. Die Abführung darf nur durch Kreditfinanzinstitute stattfinden, spätestens bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Entrichtungsdatum der jeweiligen Zahlung, die diesem Steuereinbehalt unterliegt.

Die Steuerpflichtigen müssen die Erklärung zur Abführung dieser Steuer spätestens drei (3) Tage vor Ende des zweiten Monats nach dem Entrichtungsdatum der jeweiligen Zahlung, die diesem Steuereinbehalt unterliegt, einreichen.

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