Abführung der einbehaltenen EkSt auf Honorarbezüge für technische & sonstige Beratungsleistungen sowie Freiberuflerhonorare

Gemäß dem Beschluss (POL 1048/20.02.2014) des Finanzministeriums, müssen die fristgerechten und die überfälligen, die ursprünglichen sowie die korrigierten provisorischen Steuererklärungen zur Abführung der einbehaltenen Einkommenssteuer bei der Zahlung von Vergütungen für technische Dienstleistungen, Administrationsvergütungen, Beratungsvergütungen und sonstige Zahlungen für ähnliche Leistungen, in Bezug auf das Fiskaljahr 2014, nur elektronisch eingereicht werden und die Steuer wird obligatorisch entweder durch die Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmethode über das Internet oder über die Banken abgeführt.

 

Nach der endgültigen Eingabe bzw. Einreichung der Erklärung  wird über das System die sogenannte "Schulden-ID-Kennzahl" produziert, was ein wesentliches Element für die Abführung / Auszahlung der einbehaltenen Steuer ausmacht.

Die Steuerpflichtigen, mit einem Steuersatz von 20% unterliegen, hinsichtlich der oben erwähnten Vergütungen, in Übereinstimmung mit den Vorschriften von Artikel 64 des Gesetzes 4172/2013 (Regierungsblatt A 167), Absatz 1, Fall d, sind dazu verpflichtet, eine provisorische Erklärung einzureichen,  spätestens bis Ende des zweiten darauffolgenden Monats nach dem Datum der Zahlung der oben erwähnten zu versteuernden Vergütung, welche die gezahlten Bruttobeträge und die entfallende einbehaltene Einkommenssteuer mit einbezieht.

Der vorliegende Beschluss tritt ab dem Fiskaljahr 2014 ein. Das heißt auf Vergütungen die ab dem 01.01.2014 erworben werden. 

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