Abführung der einbehaltenen Gehaltssteuer und des Solidaritätsbeitrags

Gemäß dem Beschluss des Finanzministeriums (POL 1049/21.02.2014) müssen die fristgerechten und die überfälligen, die ursprünglichen sowie die korrigierten provisorischen Steuererklärungen zur Abführung der einbehaltenen Gehaltssteuer und des Solidaritätsbeitrages, in Bezug auf das Fiskaljahr 2014, ausschließlich elektronisch eingereicht werden und die einbehaltene Steuer wird entweder durch die Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmethode über das Internet oder über die Banken abgeführt.

Arbeitgeber, die der Einreichung einer provisorischen Erklärung unterliegen, welche Gehaltsbezüge an ihre Arbeitnehmer bzw. Angestellten entrichten, sind dazu verpflichtet, diese Erklärung abzugeben, sogar wenn sich keine zu zahlende Steuer ergibt (null Erklärung). Insbesondere im Fall, in dem diese steuerpflichtigen Arbeitgeber aufhören, Personal zu beschäftigen, sind sie jedoch weiterhin dazu verpflichtet, die provisorische Erklärung abzugeben und das Sonderfeld auf dem Formular auszufüllen, um die Ausstellung des Bescheides zur Steuerermittlung zu vermeiden.

Nach der endgültigen Eingabe bzw. Einreichung der Erklärung  wird über das System die sogenannte "Schulden-ID-Kennzahl" produziert, was ein wesentliches Element für die Abführung der Steuer ausmacht.

Im Falle von nachgewiesenen technischen Problemen, welche die endgültige Einreichung der oben erwähnten Erklärung verhindern, muss diese auf Papier beim zuständigen für das Unternehmen Finanzamt sofort eingereicht werden, mit angehängtem Drucknachweis  über die oben erwähnte technische Fehlermeldung.

Die Frist für die Abgabe der relevanten Erklärung und Abführung der einbehaltenen Steuer ist spätestens bis zum Ende des zweiten Folgemonats nach dem Zahlungsdatum der Gehaltsbezüge.

Der vorliegende Beschluss tritt ab dem Fiskaljahr 2014 ein, in Bezug auf Einkommen, das aus Gehalts- und Rentenbezügen ab dem 01.01.2014 erworben wird. 

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