ALTERNATIVE BESTEUERUNG NATÜRLICHER PERSONEN

Mit dem Amtsblatt 624 / 26.02.20, wurde der Beschluss Nr. A 1036 der unabhängigen Finanzbehörde und des Finanzministeriums veröffentlicht, in dem das Verfahren und die Zugangsbedingungen zu den Bestimmungen von Artikel 5A, Gesetz 4172/2013, Abs. 10 über die alternative Besteuerung von Einkommen, das im Ausland von natürlichen Personen erworben wurde geregelt wird, und die ihren steuerlichen Wohnsitz in Griechenland verlegen.

Hierbei handelt sich um eine Innovation des Steuersystems in unserem Land, die mit dem vor kurzem verabschiedeten Gesetz 4646/2019 eingeführt wurde, und auf die Mobilisierung von Investitionen wohlhabender Steuerbewohner und den Wachstum der Staatseinnahmen mittels der Einführung von Kapitalen in Griechenland zielt, sowie die Schaffung von Investitionsmodulen, Arbeitsplatzschaffung, sowie auch auf dem Immobilienmarkt.

Zusammenfassend folgen die wesentlichsten Bestimmungen:

Für diese Personen, ist in Griechenland keine bestimmte Aufenthaltsdauer im Land besagt, d.h. dass die 183 tägige Aufenthaltserfordernis im Land wird nicht berücksichtigt.

Die Bestimmungen des Artikels 5A sind präziser, und haben somit Vorrang vor allen Bestimmungen, in Zusammenhang mit dem steuerlichen Wohnsitz natürlicher Personen. Die Bestimmungen dieses Artikels regeln ausschließlich den Umgang des steuerlichen Wohnsitzes von Ausländern, die dem in unserem Land eingeführten alternativen Steuersystem beitreten möchten, und beziehen sich nur auf ausländisches Einkommen.

Sofern diese natürlichen Personen, Einkünfte aus inländischen Quellen beziehen, werden diese, in der Regel, gemäß mit den für Inländer gültigen Bestimmungen, besteuert.

Eventuelle Steuerzahlung, die von diesen Personen im Ausland getätigt wurden, für Einkünfte, die unter der alternativen Besteuerung fallen würden, kann nicht mit einer Steuerschuld in Griechenland verrechnet werden.

Es besteht keine Verpflichtung, die aus dem Ausland eingeführte Fremdwährung zu rechtfertigen.

Die natürliche Person, die ihr Steuerdomizil nach Griechenland verlegen möchte, muss bis zum 31.03. jeden Jahres, einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt für Personen mit Auslandswohnsitz und alternativer Besteuerung gebietsansässiger Steuerzahler (Abteilung G1), einreichen.

Damit eine natürliche Person, ihr Steuerdomizil nach Griechenland verlegen kann, muss sie folgende zwei festgelegte Bedingungen erfüllen:

  1. Die natürliche Person, sollte für 7 Jahre von den letzten 8 Steuerjahren, kein steuerlicher Ansässiger in Griechenland gewesen sein.
  2. Die natürliche Person sollte nachweisen, dass sie selbst oder ein Familienmitglied (Ehefrau oder Kinder) oder mittels einer juristischen Person, an der sie die Mehrheit der Aktien oder Firmenanteile besitzt, eine Investition von mindestens € 500.000,00 in unserem Land tätigt.

Die Investition sollte zu den förderfähigen angehören, die zur Entwicklung unseres Landes beitragen (Investitionen in der Tourismusbranche, Investitionen im Energiesektor, usw.). Diese Investition sollte bis zum 31.03.2023 abgeschlossen sein.

Es wird darauf hingewiesen, dass die letzte Bedingung für eine natürliche Person, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis für Investitionstätigkeiten in Griechenland (Artikel 16 des Gesetzes 4251/2014) erworben hat, nicht erforderlich ist.

Falls aus den Aufzeichnungen der Steuerverwaltung, sich der Wohnsitz der natürlichen Person nicht ergibt, ist diese verpflichtet, eine Steuerdomizilbescheinigung der letzten 8 Jahren, von der zuständigen Staatsbehörde, in dem die natürliche Person bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung, ihren Steuerwohnsitz hat, vorzulegen. Für den Fall, dass die Bescheinigung von der zuständigen Steuerbehörde des Staates nicht erstellt werden kann, können alternativ die Einkommensteuererklärungen der letzten 8 Jahren eingereicht werden, oder Kopien der entsprechenden Einkommensteuererklärungen.

Um das Verwandtschaftsverhältnis nachweisen zu können, muss eine entsprechende Bescheinigung oder Zertifikat von einer öffentlichen Behörde des Inlandes oder Auslandes, vorgelegt werden.

Damit die oben erwähnten öffentlichen Dokumente akzeptiert werden, müssen diese, den internationalen rechtlichen Standards entsprechen, und entweder mit Apostille versehen sein, oder vom Konsulat beglaubigt, oder von der griechischen Botschaft beglaubigt werden. Beglaubigte Kopien werden ebenfalls akzeptiert. Anschließend müssen diese von einer Person, Agentur oder Stelle, die offiziell übersetzen (Artikel 3) übersetzt werden.

Der Antrag kann auch ohne die Vorlage der erforderlichen Dokumente vorgenommen werden, jedoch müssen die Dokumente bis spätestens am letzten Arbeitstag jeden Jahres, eingereicht werden.

Jedoch können unter bestimmten Voraussetzungen, Anträge und erforderliche Dokumente über diese Daten hinaus, akzeptiert werden.

Die Aufnahme in die alternative Besteuerung, kann den Zeitraum von 15 Jahren nicht überschreiten.

Die natürliche Person hat das Recht, die Aufnahme in die alternative Besteuerung von Verwandten 1. Grades (Ehefrau bzw. Ehemann, volljährige Kinder) zu verlangen. In diesem Fall, muss der Steuerpflichtige, bei Einreichung des Antrages, eine schriftliche Bescheinigung vorlegen, von den Personen, die der alternativen Besteuerung unterliegen möchten.

Für minderjährige Kinder, die keine Einnahmen haben, ist keine Antragsstellung erforderlich.

Im Falle einer Eheauflösung, erlischt ebenfalls die Einordnung dieser Personen unter die einschlägigen Bestimmungen.

  • Von der zuständigen Steuerbehörde wird bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, die entsprechende Bestimmung des Verwaltungsaktes erstellt, mit dem ein pauschaler Steuerbetrag in Höhe von € 100.000,00 pro Jahr erhoben wird. Für die anderen Personen, die dieser spezifischen Verordnung beigetreten sind, beträgt die jährliche Steuer jeweils € 20.000,00.

Mit den oben genannten Zahlungen, sind alle Steuerverbindlichkeiten der natürlichen Personen, für die im Ausland erworbenen Einkünfte, erschöpft.

Darüber hinaus ist die natürliche Person von Erbschaftssteuer oder Immobilienspenden, die sich im Ausland befindet, befreit.

Die natürliche Person, die den Bestimmungen des Artikels 5A des Gesetzes 4172 / 2013 beigetreten ist, und sofern in einem Steuerjahr bis spätestens den 31. Dezember dieses Jahres, die festgesetzte gesamte pauschale Steuer nicht bezahlt, kann die Bestimmungen dieses Artikels, ab dem jeweiligen Steuerjahr nicht mehr in Anspruch nehmen, und wird im Folgenden für sein globales Einkommen, gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes 4172/2013 besteuert.

  • Die natürliche Person kann Ihre Unterordnung unter die Bestimmungen der alternativen Besteuerung, bis zum 31. März eines jeden Jahres, widerrufen.
  • Die natürliche Person, muss nach Ihrer Aufnahme in der alternativen Besteuerung, jedes Jahr eine Einkommenssteuererklärung in Griechenland einreichen. Diese Erklärung enthält nur Einkünfte aus Griechenland, und keine Einkünfte aus dem Ausland, da sie für diese der alternativen Besteuerung unterliegt, und somit in unserem Land dafür von Steuer befreit wird.
  • Nach Ablauf der 3 Jahren, ab dem Zeitraum der Antragseinreichung um die Bestimmungen des Artikels 5A des Gesetztes 4172/2013 in Anspruch nehmen zu können, muss der Steuerpflichtige sich Finanzamt für Personen mit Auslandswohnsitz und alternativer Besteuerung begeben, und die entsprechende Nachweise vorlegen, die den Abschluss der Investition nachweisen, für die sie die alternative Besteuerung in Anspruch genommen hat.
  • Um die Bestimmungen des Artikels 5A des Gesetzes 4172/2013, in Anspruch nehmen zu können, müssen die erforderlichen Investitionen, ab Inkrafttretens der Bestimmungen, d.h. ab den 12.12.2019 erfolgen.

Dieses Gesetz tritt am 26. Februar 2020 in Kraft.

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