Steueranreize für die Anwerbung von neuen Steueransässigen und Investitionen in Griechenland
Gemäß dem griechischen Steuergesetz 4172 / 2013 für natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Griechenland verlegen möchten:
Art. 5A: Für die Einkünfte von natürlichen Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen, wurde eine alternative Besteuerung bis zu 15 Jahren eingeführt, vorausgesetzt, sie tätigen eine Investition in Griechenland.
Art. 5B: Die alternative Besteuerung wurde für ausländische Rentenbezieher, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen, auf 15 Jahre verlängert.
Art. 5C: Für Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen, wurde eine 50-prozentige Befreiung von der Einkommenssteuer und vom Solidaritätsbeitrag, für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren eingeführt, sofern sie einen neuen Arbeitsplatz annehmen oder eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Art. 71H: Es wurden eindeutige und klare Vorschriften verabschiedet, für die Errichtung und den Betrieb von Family Offices, für die Verwaltung der Finanzströme und des Familienvermögens von natürlichen Personen, die ihren Steuerwohnsitz in Griechenland haben.
5A FÜR INVESTOREN – Steuerliche Behandlung und Vorteile
- Eine jährliche Zahlung einer Pauschalsteuer von € 100.000,00, welche die Steuerpflicht für alle Einkünfte ausländischer Herkunft abdeckt (ohne die Steuererklärungsverpflichtung).
- Besteuerung nach allgemeinen Vorschriften, und Verpflichtung zur Meldung inländischer (griechischer) Einkünfte, mit der jährlichen Abgabe der Einkommensteuererklärung.
- Möglichkeit der Ausweitung auf weitere Familienmitglieder mit einer jährlichen Zahlung einer zusätzlichen Pauschalsteuer von € 20.000,00 pro Familienmitglied.
- Befreiung von sämtlichen Erbschafts- und Schenkungssteuern auf das im Ausland gelegene Immobilienvermögen.
- Keine Verpflichtung, eingeführte Devisen zu rechtfertigen.
5A FÜR INVESTOREN – Zwei Voraussetzungen
Die natürliche Person sollte:
- In den letzten 7 von 8 Jahren keinen steuerlichen Wohnsitz in Griechenland gehabt haben.
- nachweisen, dass sie in Griechenland innerhalb von 3 Jahren, mindestens € 500.000,00, in Immobilien oder Gesellschaften, oder in Wertpapiere oder Aktien oder Anteile an Gesellschaften, die ihren Sitz in Griechenland haben, investiert hat,
oder die natürliche Person hat eine Aufenthaltsgenehmigung für Investitionstätigkeiten in Griechenland (Goldenes Visum) erhalten und behält diese bei.
5B FÜR PENSIONÄRE – Steuerliche Behandlung und Vorteile
- Jährliche Steuerzahlung zu einem Satz von 7%, unabhängig, von den sämtlichen im Ausland erzielten Einkünften.
- Die Verpflichtung, alle Einkommensarten, sowohl griechische als auch ausländische, mittels Einreichung einer jährlichen Einkommens-steuererklärung, anzumelden.
- Besteuerung, nach allgemeinen Bestimmungen des inländischen Einkommens (das in Griechenland erzielt wird).
5B FÜR PENSIONÄRE – Drei Voraussetzungen
Die natürliche Person sollte
- Einkünfte aus einer im Ausland erworbenen Rente beziehen
- in den letzten fünf von sechs Jahren, nicht in Griechenland steuerlich ansässig gewesen sein
- ihren steuerlichen Wohnsitz in einen Staat verlegen, mit dem ein Abkommen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung mit Griechenland, in Kraft ist.
5C FÜR ARBEITNEHMER UND FREIBERUFLER – Steuerliche Behandlung und Vorteile
- Befreiung von der Einkommensteuer und dem Solidaritätsbeitrag, von 50% für neue Steueransässige, für das in Griechenland erworbene Einkommen aus abhängiger Beschäftigung.
- Die gleiche steuerliche Regelung gilt für die Erbringung von selbständiger Dienstleistungen für alle neu ansässigen Steuerpflichtigen in Griechenland, die eine Geschäftstätigkeit in Griechenland beginnen (Freiberufler oder Unternehmer).
- Die jährlichen objektiven Ausgaben gelten nicht für Wohnungen und privat genutzte Personenkraftwagen.
5C FÜR ARBEITNEHMER UND FREIBERUFLER – Vier Voraussetzungen
Die natürliche Person sollte
- in den letzten fünf von sechs Jahren, nicht in Griechenland steuerlich ansässig gewesen sein,
- ihren steuerlichen Wohnsitz aus einem EU - oder EWR - Mitgliedsstaat, oder einen Staat verlegen, mit dem ein Abkommen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung mit Griechenland, in Kraft ist.
- Dienstleistungen in Griechenland erbringen, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, an einem neuen Arbeitsplatz (entweder bei einer inländischen juristischen Person, oder bei einer Betriebsstätte der ausländischen Gesellschaft in Griechenland),
- angeben, dass sie für mindestens 2 Jahre in Griechenland leben wird.
71H FAMILY OFFICES – Voraussetzungen – Betrieb - Zweck
Voraussetzungen für die Gründung
Family Offices sollten:
- Innerhalb von 12 Monaten nach deren Gründung, mindestens 5 Mitarbeiter in Griechenland beschäftigen.
- Jährliche Betriebskosten, von mindestens € 1.000.000,00 tätigen.
Der Betrieb von Family Offices in Griechenland
In jeglicher Rechtsform (AG, GmbH, Personengesellschaft etc.), mit Ausnahme der juristischen Person mit gemeinnützigem Charakter.
Ausschließlicher Zweck
Die Unterstützung, der in Griechenland steuerlich ansässigen natürlichen Personen und ihrer Familienangehörigen, beim Management und bei der Verwaltung von deren Eigentumsvermögen und Anlagen.
71H FAMILY OFFICES – Steuerliche Behandlung und Vorteile
- Die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nach der Kosten-Plus-Methode (CPM) der OECD, unter Anwendung eines Gewinnsatzes von 7% auf sämtliche Kosten und Abschreibungen, mit Ausnahme der Einkommenssteuer.
- Alle Ausgaben, auf die der festgelegte Gewinnsatz angewandt wird, sind abzugsfähig, sofern sie durch Belege, gemäß den griechischen Rechtsvorschriften, nachgewiesen werden.
- Anwendung des vorgesehenen Körperschaftssteuersatzes von 22% ab dem Steuerjahr 2021.
- Einbehaltung von Steuer, auf Zahlungen, die nach den allgemeinen Bestimmungen, geleistet werden.
- USt: Die internen Geschäfte, die zwischen des Family Offices und den daran beteiligten Personen getätigt werden, Geschäfte, die innerhalb einer einzigen Einheit geleistet werden, unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Quelle: Finanzministerium
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