Steueranreize für die Anwerbung von neuen Steueransässigen und Investitionen in Griechenland

Gemäß dem griechischen Steuergesetz 4172 / 2013 für natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Griechenland verlegen möchten:

Art. 5A: Für die Einkünfte von natürlichen Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen, wurde eine alternative Besteuerung bis zu 15 Jahren eingeführt, vorausgesetzt, sie tätigen eine Investition in Griechenland.

Art. 5B: Die alternative Besteuerung wurde für ausländische Rentenbezieher, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen, auf 15 Jahre verlängert.

Art. 5C: Für Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen, wurde eine 50-prozentige Befreiung von der Einkommenssteuer und vom Solidaritätsbeitrag, für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren eingeführt, sofern sie einen neuen Arbeitsplatz annehmen oder eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Art. 71H: Es wurden eindeutige und klare Vorschriften verabschiedet, für die Errichtung und den Betrieb von Family Offices, für die Verwaltung der Finanzströme und des Familienvermögens von natürlichen Personen, die ihren Steuerwohnsitz in Griechenland haben.

 5A FÜR INVESTORENSteuerliche Behandlung und Vorteile

  • Eine jährliche Zahlung einer Pauschalsteuer von € 100.000,00, welche die Steuerpflicht für alle Einkünfte ausländischer Herkunft abdeckt (ohne die Steuererklärungsverpflichtung).
  • Besteuerung nach allgemeinen Vorschriften, und Verpflichtung zur Meldung inländischer (griechischer) Einkünfte, mit der jährlichen Abgabe der Einkommensteuererklärung.
  • Möglichkeit der Ausweitung auf weitere Familienmitglieder mit einer jährlichen Zahlung einer zusätzlichen Pauschalsteuer von € 20.000,00 pro Familienmitglied.
  • Befreiung von sämtlichen Erbschafts- und Schenkungssteuern auf das im Ausland gelegene Immobilienvermögen.
  • Keine Verpflichtung, eingeführte Devisen zu rechtfertigen.

   5A FÜR INVESTORENZwei Voraussetzungen

Die natürliche Person sollte:

  • In den letzten 7 von 8 Jahren keinen steuerlichen Wohnsitz in Griechenland gehabt haben.
  • nachweisen, dass sie in Griechenland innerhalb von 3 Jahren, mindestens € 500.000,00, in Immobilien oder Gesellschaften, oder in Wertpapiere oder Aktien oder Anteile an Gesellschaften, die ihren Sitz in Griechenland haben, investiert hat,

oder die natürliche Person hat eine Aufenthaltsgenehmigung für Investitionstätigkeiten in Griechenland (Goldenes Visum) erhalten und behält diese bei.

5B FÜR PENSIONÄRESteuerliche Behandlung und Vorteile

  • Jährliche Steuerzahlung zu einem Satz von 7%, unabhängig, von den sämtlichen im Ausland erzielten Einkünften.
  • Die Verpflichtung, alle Einkommensarten, sowohl griechische als auch ausländische, mittels Einreichung einer jährlichen Einkommens-steuererklärung, anzumelden.
  • Besteuerung, nach allgemeinen Bestimmungen des inländischen Einkommens (das in Griechenland erzielt wird).

5B FÜR PENSIONÄRE Drei Voraussetzungen

Die natürliche Person sollte

  • Einkünfte aus einer im Ausland erworbenen Rente beziehen
  • in den letzten fünf von sechs Jahren, nicht in Griechenland steuerlich ansässig gewesen sein
  • ihren steuerlichen Wohnsitz in einen Staat verlegen, mit dem ein Abkommen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung mit Griechenland, in Kraft ist.

5C FÜR ARBEITNEHMER UND FREIBERUFLER Steuerliche Behandlung und  Vorteile

  • Befreiung von der Einkommensteuer und dem Solidaritätsbeitrag, von 50% für neue Steueransässige, für das in Griechenland erworbene Einkommen aus abhängiger Beschäftigung.
  • Die gleiche steuerliche Regelung gilt für die Erbringung von selbständiger Dienstleistungen für alle neu ansässigen Steuerpflichtigen in Griechenland, die eine Geschäftstätigkeit in Griechenland beginnen (Freiberufler oder Unternehmer).
  • Die jährlichen objektiven Ausgaben gelten nicht für Wohnungen und privat genutzte Personenkraftwagen.

5C FÜR ARBEITNEHMER UND FREIBERUFLER Vier Voraussetzungen

Die natürliche Person sollte

  • in den letzten fünf von sechs Jahren, nicht in Griechenland steuerlich ansässig gewesen sein,
  • ihren steuerlichen Wohnsitz aus einem EU - oder EWR - Mitgliedsstaat, oder einen Staat verlegen, mit dem ein Abkommen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung mit Griechenland, in Kraft ist.
  • Dienstleistungen in Griechenland erbringen, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, an einem neuen Arbeitsplatz (entweder bei einer inländischen juristischen Person, oder bei einer Betriebsstätte der ausländischen Gesellschaft in Griechenland),
  • angeben, dass sie für mindestens 2 Jahre in Griechenland leben wird.

71H FAMILY OFFICES – Voraussetzungen – Betrieb - Zweck

Voraussetzungen für die Gründung

Family Offices sollten:

  • Innerhalb von 12 Monaten nach deren Gründung, mindestens 5 Mitarbeiter in Griechenland beschäftigen.
  • Jährliche Betriebskosten, von mindestens € 1.000.000,00 tätigen.

Der Betrieb von Family Offices in Griechenland

In jeglicher Rechtsform (AG, GmbH, Personengesellschaft etc.), mit Ausnahme der juristischen Person mit gemeinnützigem Charakter.

Ausschließlicher Zweck

Die Unterstützung, der in Griechenland steuerlich ansässigen natürlichen Personen und ihrer Familienangehörigen, beim Management und bei der Verwaltung von deren Eigentumsvermögen und Anlagen.

71H FAMILY OFFICESSteuerliche Behandlung und Vorteile

  1. Die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nach der Kosten-Plus-Methode (CPM) der OECD, unter Anwendung eines Gewinnsatzes von 7% auf sämtliche Kosten und Abschreibungen, mit Ausnahme der Einkommenssteuer.
  2. Alle Ausgaben, auf die der festgelegte Gewinnsatz angewandt wird, sind abzugsfähig, sofern sie durch Belege, gemäß den griechischen Rechtsvorschriften, nachgewiesen werden.
  3. Anwendung des vorgesehenen Körperschaftssteuersatzes von 22% ab dem Steuerjahr 2021.
  4. Einbehaltung von Steuer, auf Zahlungen, die nach den allgemeinen Bestimmungen, geleistet werden.
  5. USt: Die internen Geschäfte, die zwischen des Family Offices und den daran beteiligten Personen getätigt werden, Geschäfte, die innerhalb einer einzigen Einheit geleistet werden, unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Quelle: Finanzministerium

 HINWEIS: Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken, nicht zu Beratungszwecken, und kann nicht als Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers dienen. Die Inanspruchnahme von Fachberatung ist erforderlich.

Unsere Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für jegliche Aktionen, die von den Lesern auf Grund des vorliegenden Artikels unternommen werden.

ΑUSSERGERICHTLICHE BEILEGUNG VON STEUERSTREITIGKEITEN

Im Rahmen der von unserer Gesellschaft zur Verfügung gestellten Informationen, finden Sie nachstehend folgende Informationen über die neue Institution der außergerichtlichen Beilegung von Steuerstreitigkeiten.

Artikel 16 des verabschiedeten Gesetzes 4714/2020 mit dem Titel "Steuerinterventionen zur Stärkung des Entwicklungsprozesses der griechischen Wirtschaft" sieht die Einsetzung eines außergerichtlichen Ausschusses für die Beilegung anhängiger Steuerfälle, vor.

Mit dem Beschluss Nr. 127519 EX 2020 des Finanzministeriums (Regierungsgazette B’ 4939 / 09-11-2020) wurde einer in Athen ansässiger Ausschuss und eine entsprechende Niederlassung in Thessaloniki eingerichtet, wobei gleichzeitig die Funktionsweise, das außergerichtliche Abwicklungsverfahren, die Organisationsstruktur, die Art und Weise der Antragsstellung und die dazugehörigen Dokumente, erläutert wurden.

Aufgabe des Ausschusses ist, “ die offene außergerichtliche Beilegung von Steuerstreitigkeiten vor dem Staatsrat und den ordentlichen Verwaltungsgerichten."

Dies wird auch zu einer gerichtlichen Entlastung führen.

Der Ausschuss für außergerichtliche Beilegung von Steuerstreitigkeiten, ist in vier (4) aus drei Mitgliedern bestehenden Kammern für Athen, und zwei (2) aus drei Mitgliedern bestehenden Kammern für Thessaloniki, aufgeteilt. Die Zusammensetzung der Kammern wird die funktionelle Unabhängigkeit gewährleisten, da ein ehemaliger Justizbeamter, der mindestens den Rang eines Berufungsgerichtsvorsitzenden hat, der von einem ehemaligen Justizbeamten und einem Mitglied des Rechtsrates des Staates begleitet wird.

Sachbearbeiter der Fälle werden zwei (2) Steuerbeamten sein. Diese werden von einem Vorgesetzten geleitet, der den Titel eines ehemaligen Mitgliedes des Staatsrates oder eines ehemaligen Berufungsgerichtsvorsitzender trägt. Daher wird das Urteil über die zu entscheidenden Fälle von Gerichtsbeamten getroffen, die über ausreichende wissenschaftliche Erfahrung, bei der Vollstreckung dieser Fälle, verfügen.

Verfahren und Umfang des Anwendungsbereiches des Ausschusses

Der Steuerpflichtige reicht seinen elektronischen Antrag, auf der Website www.eefdd.gr bis zum 31.12.2020, über die Beilegung ausstehender Streitigkeiten beim Staatsrat und den Gerichtshöfen ein, aufgrund der Erhebung von Steuern und Geldstrafen. Voraussetzung ist, dass solche anhängigen Steuerstreitigkeiten nicht bis zum 31.10.2020 erörtert werden, und dass der eingereichte Antrag von einem Rechtsanwalt unterzeichnet wird.

Die im Antrag aufgeführten Vorwürfe des Verfahrensbeteiligten sollten identisch mit denen, die in der Klageschrift des bereits anhängigen Verfahrens, enthalten ist. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass sie nicht rechtmäßig vorgelegt wurden und vom Ausschuss nicht berücksichtigt werden. Diese Vorwürfe sind folgende:

  • Verjährung des Anspruches vom Staat, die strittige Steuer zu erheben, aufgrund der Fristablauf für die Durchführung der Steuerprüfung.
  • Verjährung des Anspruches vom Staat, die strittige Steuer zu erheben, aufgrund des Erhalts einer Steuerbescheinigung, ohne Vorbehalt.
  • Eine falsche Steuererhebung aufgrund eines offensichtlichen Mangels an Steuerschuld oder eines numerischen Fehlers,
  • Rückwirkende Anwendung der günstigsten Steuersanktion und schließlich,
  • Senkung von zusätzlichen Steuern, Zinsen, Zuschlägen und von Bußgeldern,

Diese Unterlagen werden auch elektronisch bis spätestens 31.12.2020 eingereicht und sind ein wesentlicher Bestandteil des eingereichten Antrags. Wenn die Dokumente nicht eingereicht werden, ist der Antrag ungültig.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gerichtsverfahren ausgesetzt wird, solange der Fall vor dem Ausschuss anhängig ist. Die Aussetzung erstreckt sich nicht auf den vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz.

Wie entscheidet sich der Ausschuss

Der Ausschuss empfiehlt, gemäß den Rechtssprechungskriterien, die Anträge ganz oder teilweise anzunehmen oder abzulehnen, und dem Antragsteller einen klaren und konkreten Vorschlag zu unterbreiten, gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 des Steuercodeverfahrens. Nimmt der Antragsteller den Vorschlag an, so wird ein außergerichtliches Beilegungsprotokoll erstellt —wird dieses auf der Website des Ausschusses veröffentlicht und mittels der Echtheit der Unterschrift des Antragstellers bestätigt, der von ihm uneingeschränkt akzeptiert wird. Eine teilweise Akzeptanz ist inakzeptabel.

Auf diese Weise wird der Steuerstreit endgültig und unwiderruflich aufgelöst, ohne Einwand und mit allen rechtlichen Mitteln. In diesem Fall müssen innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen, nach Unterzeichnung des außergerichtlichen Beilegungsprotokolls, 30% der neuen Steuerschuld bezahlt werden, und die verbleibende Steuer wird in gesetzlich vorgesehenen monatlichen Raten bezahlt. Bei Nichterfüllung der oben genannten Bedingungen wird der Kompromiss rückwirkend aufgehoben, während die bis dahin gezahlten Beträge als Teil der ursprünglichen Steuerschuld betrachtet werden.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Fall wieder auf die gerichtliche Stufe gebracht wird, sofern:

  • Dieser bis zum 28.05.2021 nicht geprüft wurde, woraufhin eine stillschweigende Ablehnung vermutet wird, und
  • wenn der Vorschlag des Ausschusses vom Antragsteller nicht akzeptiert wird.

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

Unsere Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Aktionen, die von den Lesern ergriffen werden, und die sich auf diesen Artikel beruhen.

ALTERNATIVE BESTEUERUNG NATÜRLICHER PERSONEN

Mit dem Amtsblatt 624 / 26.02.20, wurde der Beschluss Nr. A 1036 der unabhängigen Finanzbehörde und des Finanzministeriums veröffentlicht, in dem das Verfahren und die Zugangsbedingungen zu den Bestimmungen von Artikel 5A, Gesetz 4172/2013, Abs. 10 über die alternative Besteuerung von Einkommen, das im Ausland von natürlichen Personen erworben wurde geregelt wird, und die ihren steuerlichen Wohnsitz in Griechenland verlegen.

Hierbei handelt sich um eine Innovation des Steuersystems in unserem Land, die mit dem vor kurzem verabschiedeten Gesetz 4646/2019 eingeführt wurde, und auf die Mobilisierung von Investitionen wohlhabender Steuerbewohner und den Wachstum der Staatseinnahmen mittels der Einführung von Kapitalen in Griechenland zielt, sowie die Schaffung von Investitionsmodulen, Arbeitsplatzschaffung, sowie auch auf dem Immobilienmarkt.

Zusammenfassend folgen die wesentlichsten Bestimmungen:

Für diese Personen, ist in Griechenland keine bestimmte Aufenthaltsdauer im Land besagt, d.h. dass die 183 tägige Aufenthaltserfordernis im Land wird nicht berücksichtigt.

Die Bestimmungen des Artikels 5A sind präziser, und haben somit Vorrang vor allen Bestimmungen, in Zusammenhang mit dem steuerlichen Wohnsitz natürlicher Personen. Die Bestimmungen dieses Artikels regeln ausschließlich den Umgang des steuerlichen Wohnsitzes von Ausländern, die dem in unserem Land eingeführten alternativen Steuersystem beitreten möchten, und beziehen sich nur auf ausländisches Einkommen.

Sofern diese natürlichen Personen, Einkünfte aus inländischen Quellen beziehen, werden diese, in der Regel, gemäß mit den für Inländer gültigen Bestimmungen, besteuert.

Eventuelle Steuerzahlung, die von diesen Personen im Ausland getätigt wurden, für Einkünfte, die unter der alternativen Besteuerung fallen würden, kann nicht mit einer Steuerschuld in Griechenland verrechnet werden.

Es besteht keine Verpflichtung, die aus dem Ausland eingeführte Fremdwährung zu rechtfertigen.

Die natürliche Person, die ihr Steuerdomizil nach Griechenland verlegen möchte, muss bis zum 31.03. jeden Jahres, einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt für Personen mit Auslandswohnsitz und alternativer Besteuerung gebietsansässiger Steuerzahler (Abteilung G1), einreichen.

Damit eine natürliche Person, ihr Steuerdomizil nach Griechenland verlegen kann, muss sie folgende zwei festgelegte Bedingungen erfüllen:

  1. Die natürliche Person, sollte für 7 Jahre von den letzten 8 Steuerjahren, kein steuerlicher Ansässiger in Griechenland gewesen sein.
  2. Die natürliche Person sollte nachweisen, dass sie selbst oder ein Familienmitglied (Ehefrau oder Kinder) oder mittels einer juristischen Person, an der sie die Mehrheit der Aktien oder Firmenanteile besitzt, eine Investition von mindestens € 500.000,00 in unserem Land tätigt.

Die Investition sollte zu den förderfähigen angehören, die zur Entwicklung unseres Landes beitragen (Investitionen in der Tourismusbranche, Investitionen im Energiesektor, usw.). Diese Investition sollte bis zum 31.03.2023 abgeschlossen sein.

Es wird darauf hingewiesen, dass die letzte Bedingung für eine natürliche Person, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis für Investitionstätigkeiten in Griechenland (Artikel 16 des Gesetzes 4251/2014) erworben hat, nicht erforderlich ist.

Falls aus den Aufzeichnungen der Steuerverwaltung, sich der Wohnsitz der natürlichen Person nicht ergibt, ist diese verpflichtet, eine Steuerdomizilbescheinigung der letzten 8 Jahren, von der zuständigen Staatsbehörde, in dem die natürliche Person bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung, ihren Steuerwohnsitz hat, vorzulegen. Für den Fall, dass die Bescheinigung von der zuständigen Steuerbehörde des Staates nicht erstellt werden kann, können alternativ die Einkommensteuererklärungen der letzten 8 Jahren eingereicht werden, oder Kopien der entsprechenden Einkommensteuererklärungen.

Um das Verwandtschaftsverhältnis nachweisen zu können, muss eine entsprechende Bescheinigung oder Zertifikat von einer öffentlichen Behörde des Inlandes oder Auslandes, vorgelegt werden.

Damit die oben erwähnten öffentlichen Dokumente akzeptiert werden, müssen diese, den internationalen rechtlichen Standards entsprechen, und entweder mit Apostille versehen sein, oder vom Konsulat beglaubigt, oder von der griechischen Botschaft beglaubigt werden. Beglaubigte Kopien werden ebenfalls akzeptiert. Anschließend müssen diese von einer Person, Agentur oder Stelle, die offiziell übersetzen (Artikel 3) übersetzt werden.

Der Antrag kann auch ohne die Vorlage der erforderlichen Dokumente vorgenommen werden, jedoch müssen die Dokumente bis spätestens am letzten Arbeitstag jeden Jahres, eingereicht werden.

Jedoch können unter bestimmten Voraussetzungen, Anträge und erforderliche Dokumente über diese Daten hinaus, akzeptiert werden.

Die Aufnahme in die alternative Besteuerung, kann den Zeitraum von 15 Jahren nicht überschreiten.

Die natürliche Person hat das Recht, die Aufnahme in die alternative Besteuerung von Verwandten 1. Grades (Ehefrau bzw. Ehemann, volljährige Kinder) zu verlangen. In diesem Fall, muss der Steuerpflichtige, bei Einreichung des Antrages, eine schriftliche Bescheinigung vorlegen, von den Personen, die der alternativen Besteuerung unterliegen möchten.

Für minderjährige Kinder, die keine Einnahmen haben, ist keine Antragsstellung erforderlich.

Im Falle einer Eheauflösung, erlischt ebenfalls die Einordnung dieser Personen unter die einschlägigen Bestimmungen.

  • Von der zuständigen Steuerbehörde wird bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, die entsprechende Bestimmung des Verwaltungsaktes erstellt, mit dem ein pauschaler Steuerbetrag in Höhe von € 100.000,00 pro Jahr erhoben wird. Für die anderen Personen, die dieser spezifischen Verordnung beigetreten sind, beträgt die jährliche Steuer jeweils € 20.000,00.

Mit den oben genannten Zahlungen, sind alle Steuerverbindlichkeiten der natürlichen Personen, für die im Ausland erworbenen Einkünfte, erschöpft.

Darüber hinaus ist die natürliche Person von Erbschaftssteuer oder Immobilienspenden, die sich im Ausland befindet, befreit.

Die natürliche Person, die den Bestimmungen des Artikels 5A des Gesetzes 4172 / 2013 beigetreten ist, und sofern in einem Steuerjahr bis spätestens den 31. Dezember dieses Jahres, die festgesetzte gesamte pauschale Steuer nicht bezahlt, kann die Bestimmungen dieses Artikels, ab dem jeweiligen Steuerjahr nicht mehr in Anspruch nehmen, und wird im Folgenden für sein globales Einkommen, gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes 4172/2013 besteuert.

  • Die natürliche Person kann Ihre Unterordnung unter die Bestimmungen der alternativen Besteuerung, bis zum 31. März eines jeden Jahres, widerrufen.
  • Die natürliche Person, muss nach Ihrer Aufnahme in der alternativen Besteuerung, jedes Jahr eine Einkommenssteuererklärung in Griechenland einreichen. Diese Erklärung enthält nur Einkünfte aus Griechenland, und keine Einkünfte aus dem Ausland, da sie für diese der alternativen Besteuerung unterliegt, und somit in unserem Land dafür von Steuer befreit wird.
  • Nach Ablauf der 3 Jahren, ab dem Zeitraum der Antragseinreichung um die Bestimmungen des Artikels 5A des Gesetztes 4172/2013 in Anspruch nehmen zu können, muss der Steuerpflichtige sich Finanzamt für Personen mit Auslandswohnsitz und alternativer Besteuerung begeben, und die entsprechende Nachweise vorlegen, die den Abschluss der Investition nachweisen, für die sie die alternative Besteuerung in Anspruch genommen hat.
  • Um die Bestimmungen des Artikels 5A des Gesetzes 4172/2013, in Anspruch nehmen zu können, müssen die erforderlichen Investitionen, ab Inkrafttretens der Bestimmungen, d.h. ab den 12.12.2019 erfolgen.

Dieses Gesetz tritt am 26. Februar 2020 in Kraft.

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.
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NEUE UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN FÜR UNTERNEHMEN

Hiermit möchten wir Ihnen die neuen Unterstützungsmaßnahmen mitteilen, die die griechische Regierung für die Unternehmen veröffentlicht hat, nämlich möchten wir Sie über die gegebene Möglichkeit informieren, für alle Unternehmen, die von 1 bis 500 Mitarbeitern beschäftigen,  eine sogenannte “rückzahlbare Vorauszahlung” als Liquiditätsbeihilfe zu beantragen.

Begünstigte sind alle Unternehmen, unabhängig von ihrer juristischen Form und ihrer Aktivitätstätigkeit (KAD).

Anfang dieser Woche wird man Zugang auf die entsprechende elektronische Plattform des Finanzministeriums haben, und die Genehmigung von der europäischen Kommission wird auch erwartet.

Dieser Zuschuss wurde als “rückzahlbare Vorauszahlung” bezeichnet, da die Unternehmen ihn nach 5 Jahren,  - ganz oder teilweise – je nach Rentabilität zurückzahlen werden. Das erste Jahr gilt als Nachfrist. Der erhaltene Betrag wird in 4 gleichhohen jährlichen Raten zurückgezahlt.  

Das Darlehen, da es sich im Grunde genommen, um ein Darlehen handelt, wird nahezu zinslos sein. Der Zinssatz wurde noch nicht bekannt gegeben, wird aber, laut Aussage des Ministers, sehr gering sein.

Der Antrag muss bis zum 10.04.2020 eingereicht werden, wir sind aber der Meinung, dass eine Fristverlängerung veröffentlicht wird, weil die Unternehmen nicht genügend Zeit haben, ihre Anträge vorzubereiten und sie anschließend auf die Plattform hochzuladen.

Die Regierung hat sich zum Ziel gesetzt, diesen Zuschuss bis Ende April auszuzahlen.

Die Unternehmen werden ihren Umsatz, der mit einer Reihe anderer Daten verglichen wird, über einen standartmäßigen automatisierten Mechanismus des Ministeriums angegeben.

Der zu erwartende Ministerbeschluss wird die Verteilungsbedingungen festlegen, d.h. die Begünstigten, die Höhe der Beihilfe, die Bedingungen für die Gewährung und Rückgabe des Zuschusses, das Einreichungsverfahren des entsprechenden Antrages, die Begünstigten Verpflichtungen (z.B. Personalentlassungsverbot usw.) und weitere erforderlichen Informationen.

Das Zulassungskriterium wird sich aus der Coronavirusschlagkraft ergeben.

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