Gemäß dem Gesetz 4110/2013 (Veröffentlichung im Regierungsblatt 17Α/23.01.13) wurde der Fall f), Absatz 1, Artikel 31 des Gesetzes 2238/1994 hinsichtlich der Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens entsprechend angepasst, und es gelten nun folgende Bestimmungen hinsichtlich der Gegenstände des Anlagevermögens, welche ab dem 01.01.2013 angeschafft worden sind:
Als abschreibungsfähiges Anlagevermögen gilt der betriebliche und nicht betriebliche Vermögensgegenstand, die Sachanlage bzw. das immaterielle Vermögen, welche von der wirtschaftlichen Einheit erworben wird und eine zwar begrenzte Nutzungsdauer, allerdings über ein Jahr hinaus hat.
Die Ermittlung von ordentlichen Abschreibungen ist pflichtig.
Dieser Pflicht unterliegen die wirtschaftlichen Einheiten, die Gegenstände des Anlagevermögens in ihrem Besitz haben, unabhängig davon, ob sie diese nutzen, vermieten oder auf jeglicher Art und Weise betrieblich bzw. wirtschaftlich verwerten.
Die Abschreibungen werden durch die stabile Abschreibungsmethode auf den Anschaffungswert der Gegenstände des Anlagevermögens ermittelt, erhöht um die Aufwendungen für Zugänge und Verbesserungen.
Die Berechnung der Abschreibungen wird auf Jahresbasis ermittelt. Der Übertrag von abgeschriebenen Beträgen zwischen den Geschäftsjahren ist nicht erstattet.
Für die neuen Gegenstände des Anlagevermögens beginnt die Abschreibung ab dem Monat, in dem deren Nutzung oder Inbetriebnahme aufgenommen wurde. Ferner wird deren Abschreibung in genauso einer Zwölftel-Anzahl bestimmt, wie es auch die Monate bis zum Ende der Geschäftsperiode sind.
Die Abschreibungssätze je nach Gegenstand des Anlagevermögens und je nach wirtschaftlichem Tätigkeitsbereich sind anhand von der NACE rev2 - Klassifizierung in der angehängten Tabelle enthalten.
Bei neuen Unternehmen für deren 3 ersten Geschäftsperioden (1., 2. und 3.) können für alle Gegenstände des Anlagevermögens Abschreibungen mit einem Null-Satz vorgenommen werden, es sollte allerdings bei diesen Unternehmen ein Anlagevermögensregister bzw. ein Anlagenspiegel geführt sein, wo eine Abschreibung mit einem Null-Satz auszuweisen ist.
Gegenstände des Anlagevermögens, welche vor dem 01.01.2013 angeschafft wurden und einen Restbuchwert ausweisen, werden mit den alten Sätzen der stabilen Abschreibungsmethode weiterhin abgeschrieben.
BEZEICHNUNG VON ANLAGENVERMÖGEN - RECHTEN |
ABSCHREIBUNGS-SATZ |
Grundstücke | 0% |
Gebäude, Büroräume, Wohnungen | 4% |
Industriemaschinenräume, Lagerräume, Werke & Anlagen, unbebaute Flächenanlagen & - einrichtungen |
4% |
Maschinen | 10% |
Ausrüstung (außer PC & Softwareprogramme) | 10% |
PC-Ausrüstung & Softwareprogramme | 20% |
Personenbeförderungsmittel | 10% |
Lasttransportmittel | 12% |
Immaterielles Vermögen & Urheberrechte | 10% |
Sonstiges Anlagevermögen | 10% |
Gegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungswert jeweils bis € 1.500,00 beträgt, können innerhalb des Geschäftsjahres vollkommen abgeschrieben werden, in dem Geschäftsjahr diese Gegenstände genutzt oder in Betrieb gesetzt wurden. Dieser Betrag kann alle fünf Jahre mit einem Beschluss des Finanzministers angepasst werden, im Einzelnen zu einem Prozentsatz, der die für denselben Zeitraum entsprechende Änderung des Erzeugerpreisindexes im Industriesektor (Bereich 055-"Investitions- & Kapitalgüter") nicht überschreiten wird, wie vom Griechischen Statistischen Amt angekündigt. |
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