Mit dem Gesetz 4174 / 2013 werden neue Bußgelder erhoben, in einigen Fällen niedrigere als die bis her geltenden (siehe unten).
Mit den neuen Bestimmungen wird Erlass gewährt von Zuschlägen (Zinsen) und Geldbußen, auf Grund von höherer Gewalt (als höhere Gewalt werden Ereignisse angesehen, die nicht vorausgesehen und nicht vermieden werden können, egal wie sehr achtsam der Steuerzahler ist, natürliche oder juristische Person), nachdem der Steuerzahler einen Antrag an den Direktor des entsprechenden Finanzamtes gestellt hat.Voraussetzung für einen positiven Verlauf seines Antrags ist, dass der Steuerzahler seine Steuern bezahlt hat. Die Anerkennung der höheren Gewalt liegt am Ermessen der Steuerverwaltung.
Es wird keine Befreiung für Strafen aus falschen Steuerangaben und Steuerbetrugsdelikten vorgesehen.
Die Bestreitung der Geldbußen findet mit dem Appellieren an eine höhere Verwaltungsbehörde statt.
Insbesondere werden Geldbußen je nach Steuerklasse verhängt, wie folgt:
USt (Artikel 58A)
- Verstoß durch Einreichung einer ungenauen USt - Erklärung
Geldbuße gleich mit dem 50% der Diskrepanz zwischen der angegebenen USt und der USt, die vom Finanzamt berechnet wurde.
Hinweis: Für die nicht Einreichung einer USt – Erklärung, werden gesondert die restlichen Geldbußen erhoben für die nicht Einreichung einer Erklärung.
- Für den Verstoß der nicht Erstellung eines Steuerbeleges
Geldbuße gleich mit dem 50% der Steuer, die der nicht Erstellung eines Steuerbeleges entspricht.
- Für den Verstoß der Erstellung eines ungenauen Steuerbeleges
Geldbuße gleich mit den 50% der Diskrepanz der anfallenden USt zwischen dem angegebenen und dem tatsächlichen Wert.
Hinweis: Die oben erwähnten Geldbußen, die von nun an erhoben werden, sind die einzigen aus Stichprobenkontrollen, wenn die nicht Erstellung oder die Erstellung falscher Steuerbelege festgestellt wird.
- Verstoß beim Geschäftsbetrieb
Bei Fällen wo ein Unternehmen ohne die Einreichung der Erklärung der Registrierung der Aufnahme deren Geschäftstätigkeit betrieben wird, wird eine Geldbuße erhoben gleich mit dem 50% der USt, die nicht abgeführt wurde für die Periode, in der das Unternehmen gesetzeswidrig betrieben wurde, sofern Einkommensverschleierung festgestellt wird.
Hinweis: Die oben erwähnte Geldbuße wird auch an Unternehmer erhoben, die von der USt befreit worden sind, wenn diese eine neue Tätigkeit beginnen, die der USt unterliegt, ohne sie dem Register des zuständigen Finanzamtes anzumelden, es sei denn die zu versteuernden Tätigkeiten werden bei den eingereichten USt - Erklärungen angegeben.
- Verstoß bei der Erstellung eines Steuerbeleges mit USt
Wenn eine Person, die nicht der USt unterliegt, einen Steuerbeleg mit der entsprechenden USt - Belastung ausstellt, bekommt er eine Geldbuße auferlegt gleich mit dem 50% der USt, die fälschlicher Weise auf den Beleg steht, der nicht ausgestellt werden sollte.
Wenn die gesetzeswidrig eingenommene USt dem Staat abgeführt wurde, dann wird keine Geldbuße erhoben.
Hinweis: Bei den Verstoßen des USt - Gesetzes werden nicht gleichzeitig auch die Geldbußen des Artikels 58 erhoben, da die Geldbußen des Artikels 58 A auferlegt werden.
- Einbehaltene Steuern ( Artikel 59)
Die Geldbußen der oben erwähnten Verstöße werden vermindert und nur nach einer Kontrolle erhoben.
- Verstoß durch verspätete Erklärung der einbehaltenen Steuer
Es werden die Geldbußen erhoben, die für Verfahrensverstöße vorgesehen werden, das heißt € 100, € 250 und € 500.
- Verstoß durch verspätete Abführung der einbehaltenen Steuer
Es wird eine Geldbuße erhoben gleich mit den Zinsen, die sich ergeben mit einem Zinssatz von 0,73% pro Verspätungsmonat der Steuerabführung.
- Verstoß durch die nicht Einreichung der Erklärung der einbehaltenen Steuer
Bei den Fällen wo keine Erklärung der einbehaltenen Steuer eingereicht wurde, trotz der Verpflichtung Steuer abzuführen, wird eine Geldbuße erhoben gleich mit 50% der Steuer, die dem Staat hätte abgeführt werden sollen.
- Verstoß durch die Einreichung einer fälschlichen Erklärung einbehaltener Steuer
Bei den Fällen der Einreichung einer ungenauen bzw. fälschlichen Erklärung zur Abführung der einbehaltenen Steuer wird eine Geldbuße erhoben gleich mit dem 50% der Höhe der Diskrepanz der Steuer, die an den Staat hätte abgeführt werden sollen.
- Verstöße einer Person, die verhindert, begünstigt oder Beihilfe bei Steuerhinterziehung leistet (Artikel 60)
Bei solchen Fällen wird an diese Person eine Geldbuße auferlegt in der gleichen Höhe mit der des Steuerzahlers, der Steuerhinterziehung betrieben hat.
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