Freiwillige Versicherung

Die freiwillige Versicherung gibt den Personen die, bei IKA oder  bei einem mit IKA zusammengefügten Sozialversicherungsträger versichert sind, die Möglichkeit ihre Versicherung fortzuführen durch die  Zahlung der entsprechenden Gebühr, da sie sich aus verschiedenen Gründen in keinem Arbeitsverhältnis mehr befinden.  

Die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit jemand einer freiwilligen Versicherung beitreten kann, sind folgende:

ALT VERSICHERTE

Definition: alle Personen, die sich bei einem  Hauptsozialversicherungsträger bis zum 31.12.1992 als versicherungspflichtig eingetragen haben.   

  • Unterbrechung der Versicherung
  • Vollendung von mindestens fünfhundert (500) Arbeitstagen innerhalb der letzten fünf (5) Jahre oder von dreitausend (3.000) Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens der Versicherung
  • Keine Behinderung, die eine Rente bedarf
  • Antrag zum Beitreten einer freiwilligen Versicherung vom Interessenten

Die freiwillige Versicherung kann durchgeführt werden für einen oder mehrere Arbeitszweige, von denen der Interessent bei IKA versichert war, solange er sich noch in einem Arbeitsverhältnis befand.

Die freiwillige Versicherung wird für 25 Sozialversicherungstage im Monat und 300 Tage im Jahr durchgeführt und es ist nicht möglich, dass man dieser Regelung für eine verminderte Tageszahl pro Jahr beitritt (100, 120 usw.),  mit dem Ziel die Voraussetzungen für den Erhalt von Krankengeld bzw. Krankenpflege vom Sozialversicherungsträger zu erfüllen. 

Die Beiträge, die der Versicherte verpflichtet ist monatlich zu bezahlen, entsprechen der Summe der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerbeiträge und werden auf der Basis des geschätzten Tageslohns der Versicherungsklasse berechnet, die sich aus den Vergütungen ergibt, die der Arbeitnehmer am Tag der Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses bekam, und diese können nicht weniger als das 25- fachste des  geschätzten Tageslohns eines ungelernten Arbeiters sein (Artikel 10 des Gesetzes 2217/1994, 45/2007 und Dokument von IKA a23 / 590/11 / 25.05.2012).

NEU VERSICHERTE

Definition: Alle Personen, die sich das erste Mal bei einem staatlichen Sozialversicherungsträger vom 01.01.1993 versichert haben.

  • Vollendung von 1.500 Arbeitstagen mindestens, von denen 300 Tage innerhalb der letzten fünf Jahre stattgefunden haben müssen, bevor der Antrag gestellt wurde
  • Darf keiner anderen Versicherung eines Hauptsozialversicherungsträgers angehören
  • Darf keiner anderen Versicherung irgendeines anderen Versicherungsträgers angehören

Die freiwillige Versicherung kann für einen oder mehrere Berufszweige durchgeführt werden, von denen der Interessent bei IKA versichert war, solange er sich in einem Arbeitsverhältnis befand.

Die Beiträge, die der Versicherte verpflichtet ist pro Monat zu bezahlen, entsprechen der Summe der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerbeiträge und werden auf den Durchschnitt des Gehalts der letzten 12 Monate kalkuliert, bevor die Versicherung abgebrochen wurde. (Dokument ΙΚΑ Α23/540/2.6.2006, Α23/590/15.6.2007).

LANGZEIT ARBEITSLOSE

Die langzeitarbeitslosen Personen, die bei IKA versichert sind und denen noch bis zu fünf Jahre fehlen um eine volle Rente zu bekommen, können freiwillig ihre Versicherung fortführen mit Zahlung der Beiträge vom OAED (Staatliche Arbeitsorganisation) – (Artikel 10 des Gesetzes 2874/2000).

Die Nutznießer dieser Kategorie müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie müssen durchgehend 12 Monate arbeitslos sein
  • Für die Kategorie “alte Versicherte” müssen Männer ihr 60es Lebensjahr und Frauen ihr 55es Lebensjahr vollendet haben.

Versicherte Männer bei schweren und ungesunden Berufen müssen ihr 55es Lebensjahr und Frauen ihr 50es Lebensjahr vollendet haben, während bei den “neuen Versicherten“ sowohl Männer als auch Frauen ihr 60es Lebensjahr vollendet haben müssen.

  • Sie dürfen keine sozialversicherungsbezogene Behinderung haben, die höher als 67% ist

Die Beiträge werden vollständig durch die spezifische Organisation "LAEK", eine Abteilung von OAED, bezahlt. Sie werden auf der Basis der Versicherungsklasse berechnet, in der der Arbeitslose am Tag der Einreichung seines Antrages eingestuft wird, auf der Basis seiner Gehaltsverdienste am Tag der Unterbrechung seiner Arbeit und kann nicht einer niedrigeren Klasse angehören als die des Tageslohnes eines ungelernten Arbeiters.

In dieser Anordnung wurden auch die entlassenen Personen im Alter von 55 bis 64 Jahren eingegliedert, sofern sie mindestens für die drei aufeinanderfolgenden Monate arbeitslos bleiben (Artikel 66 des Gesetzes 3996 / 2001 und IKA Rundschreiben 96/2011).

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