Gemäß dem Gesetz 4387 / 2016 (Regierungsblatt Α85 / 12.05.2016) das vor kurzem vom Griechischen Parlament erlassen wurde, haben sich Änderungen im Bezug auf die Einkommensteuer sowohl der natürlichen als auch der juristischen Personen, ergeben. Im Einzelnen:
- Gemäß Artikel 112, für das Einkommen, das im Steuerjahr 2016 und in den folgenden Jahren erwirtschaftet wird, hat sich die Steuerskala der Arbeitnehmer und Rentner wie folgt geändert:
Einkommen (Gehalt, Rente, Geschäftstätigkeit) in € | Steuersatz |
0 - 20.000 | 22% |
20.001 - 30.000 | 29% |
30.001 - 40.000 | 37% |
40.001 - | 45% |
Bei den ersten beiden neuen Stufen, wird die Steuerpflicht erleichtert, während sich die beiden letzten Sätze erhöhen mit Folge die entsprechende Belastung der Einkommen über € 30.001,00.
Auf die Steuer, die sich auf der Basis der oben stehenden Tabelle ergibt, wird eine Ermäßigung errechnet, gemäß Artikel 16 des EkSt - Kodexes. Diese Einkommensteuerermäßigung ersetzt die
Liste der Steuerfreien Beträge der Einkommensteuertarife der vorherigen Jahre und ist nun mit der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder des Steuerzahlers verbunden.
Genauer, für das Einkommen das im Steuerjahr 2016 und in den folgenden Jahren erwirtschaftet wird, wird die Steuer, die sich ergibt gemäß der Arbeitnehmer- / Rentnerskala um folgenden Betrag vermindert:
▪ um € 1.900 für den Steuerzahler ohne unterhaltsberechtigte Kinder,
▪ um €1.950 für den Steuerzahler mit einem (1) unterhaltsberechtigtem Kind,
▪ um € 2.000 für den Steuerzahler mit zwei (2) unterhaltsberechtigten Kindern,
▪ um € 2.100 für den Steuerzahler mit drei (3) unterhaltsberechtigten Kindern und mehr,
Diese Ermäßigung der Steuer wird berechnet, wenn das zu versteuernde Einkommen aus angestellten Arbeitsverhältnissen oder Rente, den Betrag der € 20.000 nicht überschreitet.
Im Fall, dass der Steuerbetrag niedriger fällt als die erwähnten Beträge, begrenzt sich die Ermäßigung auf den anfallenden Steuerbetrag (das heißt, es ergibt sich in keinem Fall Steuerrückzahlung für den Steuerzahler, aus diesem Grund).
Bei einem zu versteuernden Einkommen aus angestelltem Arbeitsverhältnis oder Rente, das die Grenze der € 20.000,00 überschreitet, wird der obenerwähnte Betrag der Steuerermäßigung um € 10,00 pro € 1.000,00 Überschuss (über die € 20.000) des zu versteuernden Einkommens aus angestelltem Arbeitsverhältnis oder Renten, vermindert.
- Weiterhin, wird der Solidaritätsbeitrag vom Steuerjahr 2016 und die weiteren Jahre, auf Gehälter über € 12.000,00 auferlegt und wird von nun an wie in der folgenden Tabelle berechnet:
Tabelle des Solidaritätszuschlags (Steuerjahr 2016 u. für die folgenden Jahre) | |
Einkommen in € | Solidaritätsbeitrag |
0 - 12.000 | 0% |
12.001 - 20.000 | 2,2% |
20.001 - 30.000 | 5,00% |
30.001 - 40.000 | 6,50% |
40.001 - 65.000 | 7,50% |
65.001 - 220.000 | 9,00% |
>220.000 | 10,00% |
Der Solidaritätsbeitrag wird mit in das Einkommensteuergesetz inbegriffen und es wird hiermit geklärt, dass dieser Beitrag Einkommensteuer darstellt.
Für das Steuerjahr 2016 und die folgenden Jahre, wird nun der Solidaritätsbeitrag auf der Basis der oben angegebenen Tabelle berechnet und nicht mehr mit der Anwendung eines anteiligen Steuersatzes auf der Gesamtsumme, wie es früher der Fall war, gemäß Artikel 29 des Gesetzes 3986/2011.
- Es wird betont, dass die neuen Regelungen für Steuer und Solidaritätsbeitrag von Einkommen aus angestellten Arbeitsverhältnissen und Renten durchgeführt werden, wenn das Gesetz 4387/2016 in Kraft tritt, das heißt vom 12.05.2016.
In den meisten Fällen wird eine Erhöhung der anfallenden Steuer erwartet und als natürliche Folge die Minderung der Nettoeinnahmen.
- Das Einkommen aus Immobilien, das im Steuerjahr 2016 und in den folgenden Jahren eingenommen wird, wird weiterhin separat versteuert, gemäß der folgenden Tabelle:
Einnahmen ausImmobilienin € | Steuersatz % |
0 - 12.000 | 15% |
12.001 - 35.000 | 35% |
35.001 - | 45% |
- Die Steuerbelastung auf die Dividenden erhöht sich von 10% auf 15%. Es betrifft ausgeschüttete Gewinne vom 01.01.2016 und die folgenden Jahre.
- Die Gewinne aus Geschäftstätigkeit (Einzelunternehmen, Freiberufler) werden auf der Basis der Steuerskala der Angestellten / Rentner versteuert, nachdem diese auf eventuelles Einkommen aus Arbeitsverhältnis oder Rente hinzuaddiert worden sind.
- Zum Schluss, mit Paragraph 10 des Artikels 38 des Gesetzes 4387/2016, wird festgelegt, dass vom 01.07.2016 die Einnahmen der Arbeitnehmer im Privaten Bereich, sowie die Sozialversicherungsbeiträge und die Gehaltssteuer obligatorisch über ein Bankkonto überwiesen werden müssen. Die entsprechenden Beträge werden von den Arbeitgebern in ein Bankkonto eingezahlt und diese Beträge werden dementsprechend an die berechtigten Arbeitnehmer, die Sozialversicherungskasse und an das Finanzamt weiter überwiesen. Für diesen Zweck muss jeder pflichtige Arbeitgeber einen entsprechenden Vertrag mit einer Bank seiner Wahl unterschreiben.
- In Bezug auf die oben erwähnten Vorschrift und ihre Anwendung wird noch ein ausführlicher Ministerbeschluss erwartet.
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