Gemäß Artikel 44 des Gesetzes 4389 / 2016 für das Einkommen, das vom Steuerjahr 2016 und weiter erwirtschaftet wird, gilt folgendes :
Die geschätzte Belastung des Nutzers des Fahrzeuges, das von einer natürlichen oder juristischen Person oder juristischen Einheit an den Mitarbeiter oder Partner bzw. Gesellschafter oder Aktionär bzw. Vorstandsmitglied überlassen wird, erhöht sich auf 80% (von 30%) der Kosten des Fahrzeuges, die als Aufwand in den Büchern des Arbeitgebers eingetragen werden.
Als Aufwand in den Büchern des Arbeitgebers werden die Abschreibungen, die Verkehrssteuer, Reparaturen, Wartungs- bzw. Erhaltungskosten und der entsprechende Leasingaufwand eingetragen bzw. anerkannt, der den Kauf oder der Vermietung des Fahrzeuges entspricht.
Im Falle, dass der Aufwand der jeweiligen laufenden Periode gleich Null ist, wird das geschätzte Einkommen der Überlassung des Fahrzeuges auf die Rate der 80% des Durchschnittsaufwands oder der durchschnittlichen Abschreibung während der letzten 3 Jahre, angesetzt.
Die oben erwähnte Belastung wird als separate Eintragung in der Lohnbescheinigung der Gehaltsempfänger bzw. Arbeitnehmer und zwar als Verdienste aus Beschäftigung im Gehaltsverhältnis dargestellt, sogar bei denen, die kein nichtselbstständiges Arbeitsverhältnis haben, wie z.B. Gesellschafter bzw. Partner, Aktionäre, und Vorstandsmitglieder ohne Bezüge.
Eine Ausnahme vom oben erwähnten Gesetz bilden die Verkäufer, die Nutzung von privaten oder gemieteten Fahrzeugen machen.
HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.
Unsere Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Aktionen, die von den Lesern ergriffen werden, und die sich auf diesen Artikel beruhen.