Gemäß den Bestimmungen von Artikel 45 des Gesetzes 4172 / 2013 werden die Personen festgelegt, die der Körperschaftsteuer für juristische Personen oder juristische Einheiten unterliegen.
Im Einzelnen: unterliegen der soeben erwähnten Steuer folgende Personen:
Α. Kapitalgesellschaften, die im Inland oder im Ausland gegründet wurden,
Β. Partnerschaften, die im Inland oder im Ausland gegründet wurden,
C. gemeinnützige-juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die im Inland oder im Ausland gegründet wurden. Dies schließt jede Art von Vereinen und Stiftungen ein.
D. die Genossenschaften und deren Verbände
Ε. die Zivilgesellschaften, die gemeinnützige und nicht gemeinnützige Zivilgesellschaften, die Beteiligungsgesellschaften oder ruhende Gesellschaften sofern sie Geschäftsaktivitäten ausüben.
F. die Konsortien und schließlich
G. weitere juristische Personen, die nicht in den vorherigen Fällen enthalten sind.
Die juristischen Personen gemeinnützigen Charakters des öffentlichen oder privaten Rechts unterliegen der Körperschaftssteuer der juristischen Personen und juristischen Einheiten mit Ausnahme jede Art von Einnahmen, die bei der Verfolgung der Implementierung ihrer Aufgaben entstehen. Diese Erträge unterliegen nicht der Körperschaftssteuer.
Indikative Einnahmen, wie Beiträge (Abonnements) und die Anmelderechte ihrer Mitglieder, die Einnahmen aus Fundraising, Zuwendungen der öffentlichen Hand, privaten Spenden oder Spenden von Unternehmen, Spenden Dritter, Lottoziehungen, aus den Werbungen, die in Zeitschriften aufgenommen werden, die veröffentlicht und kostenfrei nur an deren Mitglieder verteilt werden, sowie die Erlöse aus dem Verkauf von Broschüren und anderen Arten geistigen Inhalts der heiligen Klöster.
Stattdessen Einnahmen, die die oben erwähnten gemeinnützigen juristischen Personen durch Aktivitäten bekommen, die keine Ausübung ihrer gemeinnützigen Mission darstellen, sind zu versteuern, auch wenn diese für die Erfüllung der gemeinnützigen Mission verwendet werden.
Einnahmen, außer denen, die aus Kapital stammen (Zinsen, Einnahmen aus Immobilien etc.) und Wertzuwachs aus Kapitalverkehr sind zum Beispiel auch die Beiträge von dritten, die keine Mitglieder sind, die Einnahmen aus dem Verkauf von Zeitschriften, Büchern, Drucksachen etc., an Dritte nicht Mitglieder sowie aus den beinhalteten Werbungen, Einnahmen von Werbungen auf den T-Shirts der Sportvereine, die Einnahmen (Schulgebühren) aus Privaten Schulen, Laboren etc., die Einnahmen vom Verkauf von Ikonen, von Gästezimmervermietung und Radiosendungen von Klöstern.
Es wird betont, dass auf jeden Fall die Feststellung der Einnahmerealisierung während der Implementierung der Mission der oben erwähnten gemeinnützigen juristischen Einheiten, auf die Kontrollinstanz des Finanzamtes zurückzuführen ist, die gemäß deren Mission auch den Weg sowohl des Erwirtschaftens als auch der Verwendung der Einnahmen beurteilt.
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