Entlassung von Arbeitnehmern mit und ohne Kündigungsschreiben - Ankündigung

Die Entlassung von Angestellten kann entweder mit Kündigungsschreiben erfolgen oder unmittelbar bzw. ohne Kündigungsschreiben.  

Die Berechnung der Entlassungsentschädigung bzw. Abfindung erfolgt aufgrund der  ordentlichen Gehaltsbezüge, die der Arbeitnehmer im letzten Monat seiner Beschäftigung (Artikel 5, Absatz 1 des Gesetzes 3198/55) erhielt (Angestellter oder Arbeiter).

Als ordentliche Gehaltsbezüge sind das Gehalt sowie jegliche weitere Sach- bzw. Geldleistung zu betrachten, die regelmäßig bzw. ordentlich und auf Dauerbasis gewährt wird.

Im Zuge der Berechnung der Abfindung sind auch die Weihnachts- bzw. Ostergelder sowie das Urlaubsgeld mitzuberücksichtigen, die das Monatsgehalt oder den Tageslohn um einen Anteil von 1/6 erhöhen.

Hierzu ist zu betonen, dass bei der Berechnung der Abfindung die ordentlichen Bezüge berücksichtigt werden, allerdings nicht  die des letzten Monats, und zwar um den Betrag, um den die Bezüge das achtfache (8fache) des Tageslohnes eines ungelernten Arbeiters übersteigen, und dies mit der Zahl 30 multipliziert (Gesetz 3198/1955, Absatz 1 von Artikel 5).

Die Abfindung muss unmittelbar entrichtet werden, gleichzeitig mit der Zustellung des Kündigungsschreibens des Arbeitsvertrages des Arbeitnehmers, damit die Entlassung als ordnungsgemäß und wirksam zu betrachten ist.

Wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages mit bzw. nach der Zustellung eines Kündigungsschreibens erfolgt, dann ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Schreiben zuzustellen, in dem erwähnt wird, dass der bestehende Arbeitsvertrag nach Ablauf der vom Gesetz vorgesehenen Kündigungszeit aufgelöst wird. Der Ablauf der Kündigungsfrist muss ganz genau festgelegt werden. In diesem Fall, nämlich der Entlassung mit bzw. nach Zustellung eines Kündigungsschreibens,  ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, an dem Tag, der als Auflösungstag des Arbeitsvertrages festgelegt wurde (Entlassungstag), nur die Hälfte der gesetzmäßigen Abfindung zu entrichten.

ZUSAMMENFASSENDE  ABFINDUNGSTABELLE  

(Gesetz 2112/1920, Ν. 3198/55,  Gesetz 3899/2010 &  Gesetz 4093/2012)

Entlassung ohne Kündigungsschreiben Entlassung mit Kündigungsschreiben

Beschäftigungsjahre

(beim selben Arbetigeber)

Anspruch auf Bruttogehälter (+ 1 / 6) Kündigungsfrist

Anspruch auf Bruttogehälter   

(+ 1 / 6)

0 bis 1 Jahre  0 Gehälter
1 bis 2 Jahre 2 Gehälter 1 Monat 1 Gehälter
2 bis 4 Jahre 2 Gehälter 2 Monate 1 Gehälter
4 bis 5 Jahre 3 Gehälter 2 Monate 1,5 Gehälter
5 bis 6 Jahre 3 Gehälter 3 Monate 1,5 Gehälter
6 bis 8 Jahre 4 Gehälter 3 Monate 2 Gehälter
8 bis 10 Jahre 5 Gehälter 3 Monate 2,5 Gehälter
10 bis 11 Jahre 6 Gehälter 4 Monate 3 Gehälter
11 bis 12 Jahre 7 Gehälter 4 Monate 3,5 Gehälter
12 bis 13 Jahre 8 Gehälter 4 Monate 4 Gehälter
13 bis 14 Jahre 9 Gehälter 4 Monate 4,5 Gehälter
14 bis 15 Jahre 10 Gehälter 4 Monate 5 Gehälter
15 bis 16 Jahre 11 Gehälter 4 Monate 5,5 Gehälter
16 bis 17 Jahre 12 Gehälter 4 Monate 6 Gehälter
17 bis 18 Jahre 13 Gehälter 4 Monate 6,5 Gehälter
18 bis 19 Jahre 14 Gehälter 4 Monate 7 Gehälter
19 bis 20 Jahre 15 Gehälter 4 Monate 7,5 Gehälter
20 bis 21 Jahre 16 Gehälter 4 Monate 8 Gehälter
21 bis 22 Jahre 17 Gehälter 4 Monate 8,5 Gehälter
22 bis 23 Jahre 18 Gehälter 4 Monate 9 Gehälter
23 bis 24 Jahre 19 Gehälter 4 Monate 9,5 Gehälter
24 bis 25 Jahre 20 Gehälter 4 Monate 10 Gehälter
25 bis 26 Jahre 21 Gehälter 4 Monate 10,5 Gehälter
26 bis 27 Jahre 22 Gehälter 4 Monate 11 Gehälter
27 bis 28 Jahre 23 Gehälter 4 Monate 11,5 Gehälter
28 und mehr Jahre 24 Gehälter 4 Monate 12 Gehälter

Die Angestellten im privaten Bereich im unbefristeten Arbeitsverhältnis, die am 12.11.2012, Tag der Veröffentlichung bzw. Ankündigung des Gesetzes 4093/2012, siebzehn (17)  Jahre Berufserfahrung und mehr beim selben Arbeitgeber vollendet haben, wie der oben erwähnten Tabelle ersichtlich ist, außer der vorgesehenen Abfindung, im Falle einer Arbeitsvertragskündigung, egal wann sie entlassen werden, haben Anspruch auf einen zusätzlichen Abfindungsbetrag, der um ein Monatsgehalt für jedes zusätzliche Berufsjahr erhöht wird (bis einschließlich 12 Monatsgehälter zusätzlich).Als Beschäftigungszeit für die Berechnung der oben erwähnten Abfindung wird nämlich dieser Zeitraum gelten, den der Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber am 12.11.2012 vollendet hat, das heißt an dem Tag der Veröffentlichung des Gesetzes 4093/2012, egal wann der Angestellte entlassen wird.

Hierzu ist zu betonen, dass die Berechnung dieser zusätzlichen Abfindung aufgrund der ordentlichen Gehaltsbezüge des letzten Monats vorgenommen wird, nämlich des Monats vor der Arbeitsvertragskündigung, unter Berücksichtigung der Regelung der Vollzeitbeschäftigung, ohne allerdings dabei den Betrag zu berücksichtigen, der die Summe von € 2.000,00 übersteigt, sofern die entrichteten Monatsbezüge diesen Betrag überschreiten.  

ARBEITER
Beschäftigungsjahre (beim selben Arbeitgeber)

 Anspruch auf Bruttotageslöhne 

(+ 1 / 6)

0 bis 1 Jahre 0 Tageslöhne
1 bis 2 Jahre 7 Tageslöhne
2 bis 5 Jahre 15 Tageslöhne
5 bis 10 Jahre 30 Tageslöhne
10 bis 15 Jahre 60 Tageslöhne
15 bis 20 Jahre 100 Tageslöhne
20 bis 25 Jahre 120 Tageslöhne
25 bis 30 Jahre 145 Tageslöhne
30 und mehr Jahre 165 Tageslöhne

Bei den Arbeitern - Technikern ist kein Kündigungsschreiben zugelassen

Abgangsentschädigung (Abfindung wegen Pensionierung)

Die Abgangsentschädigung wird genauso berechnet wie die Entlassungsentschädigung bzw. Abfindung. Es werden nämlich die ordentlichen Verdienste des letzten Monats berücksichtigt, in Anbetracht der Regelung der Vollzeitbeschäftigung, nämlich des Monats vor der Auflösung des Arbeitsvertrages. Wenn Arbeitnehmer bzw. Gehaltsempfänger und Arbeiter - Techniker die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand (Pensionierung)  erfüllen, können sie aus ihrem Dienst austreten bei Erhalt der Hälfte (50%) der Entlassungsentschädigung. Im Falle, dass es eine Zusatzversicherungskasse gibt, dann erhalten die oben erwähnten Personen einen Anteil von 40% der beanspruchten Abfindung.

Entschädigung von Mitarbeitern, die eine pauschale Vergütung erhalten

Die Berechnung der Entschädigung von Mitarbeitern, die eine pauschale Vergütung erhalten oder anteilsmäßig oder je nach Arbeitseinheit vergütet werden, erfolgt aufgrund ihrer durchschnittlichen Verdienste, und zwar der 2 letzten Monate vor der Kündigung ihres Arbeitsverhältnises (Artikel 5, Absatz 2, Gesetz 3198/55).

Besteuerung der Abfindung

Gemäß Absatz 3, von Artikel 15 des Gesetzes 4172/2013 wird folgendes festgelegt : "es wird separat besteuert, mit voller Deckung der Steuerpflicht, jegliche pauschale bzw. einmalige Entschädigung, die von jedem Träger und aus jedem Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder eines anderen Vertrages entrichtet wird, durch die der bestimmte Träger mit dem Abfindungsberechtigten verbunden ist".

Die Steuer wird gemäß der nachstehenden Tabelle berechnet:

Abfindungsstufe (€) Steuersatz
bis 60.000,00 0%
60.000,01- 100.000,00 10%
100.000,01- 150.000,00 20%
>150.000,00 30%

Zahlung der Abfindung in Raten 

Laut dem Gesetz 3863/2010, wenn die Abfindung wegen Arbeitsvertragskündigung die Verdienste der 2 Monate übersteigt, sofern der Arbeitgeber in Raten zahlen möchte, dann ist er verpflichtet am Tag der Entlassung einen Teil der Abfindung zu entrichten, der den Verdiensten von mindestens 2 Monaten entspricht. Den Restbetrag der Abfindung kann der Arbeitgeber dann in 2-monatigen Raten auszahlen, wobei jede Rate nicht niedriger sein kann als der Betrag, der den Verdiensten von 2 Monaten gleicht, es sei denn, der restbleibende Betrag für die Auszahlung der Abfindung ist niedriger. Die erste Rate ist am nächsten Tag nach der Vollendung einer 2-monatigen Periode ab dem Tag der Entlassung zu entrichten.

Wenn der Arbeitnehmer sich weigert, die Kündigung des Arbeitsvertrages zu unterschreiben und den Abfindungsbetrag zu erhalten, damit seine Entlassung als gültig betrachtet wird, muss das Kündigungsschreiben bzw. - Formular durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt und der Abfindungsbetrag an die Hinterlegungs- und Darlehenskasse eingezahlt werden.

Abschließend ist zu betonen, dass gemäß der Gesetzgebung die Entlassung eines Arbeitnehmers in den folgenden Fällen nicht erlaubt ist:

  • während der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin und für weitere 18 Monate nach der Geburt ihres Kindes,
  • während der Erfüllung der Militärpflichten eines Mitarbeiters,
  • während der Zeit der Inanspruchnahme des jährlichen Urlaubs des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin (Artikel 5 & 6, Gesetz 539/45).

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