Gemäß dem Gesetzgebungsakt, nach dem Änderungen, die bei der Gründung von Aktiengesellschaften (AGs) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) eintreten (Veröffentlichung im Regierungsblatt Α' 240/12.12.2012), sind unter den Vorschriften, die Angelegenheiten von AGs und GmbHs regulieren und mit dem obigen Akt geändert werden, auch folgende Bestimmungen festgelegt:
Gemäß Artikel 6, Absatz 1 wird ab dem 1. Januar 2015 die obligatorische Registrierung in den Handelskammern, wie vom Gesetz 2081/1992 (Α' 154), in seiner geltenden Fassung vorgesehen, nicht mehr gelten. Ab diesem Datum wird die Handelskammerregistrierung fakultativ sein.
Mindestbetrag von Aktienkapital bei AGs
Absatz 3a) Absatz 2 von Artikel 8 des Gesetzes 2190/1920 über Aktiengesellschaften wird wie folgt geändert:
"Der Mindestbetrag des Aktienkapitals einer AG wird in Höhe von € 24.000,00 festgelegt, als voll eingezahltes Kapital bei der Gründung der Gesellschaft".
Mindestbetrag von Aktienkapital und Geschäftsanteile bei GmbHs
Absatz 3b) Der erste Unterabsatz von Absatz 1, Artikel 4 des Gesetzes 3190/1955 (Α' 91) über Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird wie folgt geändert:
"Das Kapital der Gesellschaft kann nicht unter € 2.400,00 betragen, voll eingezahlt bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrags".
Absatz 3c) Absatz 3 des Artikels 41 des Gesetzes 3190/1955 (Α' 91) wird wie folgt ersetzt:
"Das Gesellschaftskapital kann auf keinen Fall unter € 2.400,00 vermindert werden, noch können die Geschäftsanteile unter je € 30,00 fallen.
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