Absatz 2, Artikel 59 des Gesetzes 2238/1994 durch Absatz 5b, Artikel 64 des Gesetzes 4170/2013

Absatz 2, Artikel 59 des Gesetzes 2238/1994 durch Absatz 5b, Artikel 64 des Gesetzes 4170/2013 wurde so modifiziert, dass die Pflicht zur provisorischen Einreichung der Lohn- bzw. Gehaltssteuererklärung für alle Steuerpflichtigen nun auf Monatsbasis geltend gemacht wird.

Im Einzelnen wird Absatz 2 von Artikel 59 des EkSt-Kodexes wie folgt ersetzt:

Konkret sind diejenigen, die Steuer einbehalten, gemäß den Vorschriften des Artikels 57 dazu verpflichtet, diese Steuer einmalig bei der lokalen zuständigen Finanzbehörde ihres Sitzes bis zum zwanzigsten Tag (20.) des darauffolgenden Monats nach dem Monat des Steuereinbehaltes durch Abgabe einer provisorischen Erklärung abzuführen. Diese Erklärung soll die im vorherigen Kalendermonat entrichteten Bruttobeträge, die Steuer und den Sondersolidaritätsbeitrag von Artikel 29 des Gesetzes 3986/2011 berücksichtigen, welche einbehalten wurden, sowie die zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge.

  Die Erklärung wird je nach der letzten Ziffer der Steuerregisternummer des Steuerpflichtigen abgegeben, wobei für Ziffer 1 Abgabestichtag der zwanzigste (20.) Tag der betroffenen Monate ist und das Abgabeverfahren für alle Pflichtigen innerhalb von elf (11) Arbeitstagen vollzogen wird. 

Die Vorschriften von Fall b dieses Absatzes haben Anwendung für Verdienste, welche ab dem 1. September 2013 entrichtet werden.

Noch eine Änderung, welche durch das Gesetz 4170/2013 geltend gemacht wurde, ist die Pflicht, in der provisorischen Lohn- bzw. Gehaltssteuererklärung auch die Sozialversicherungsbeiträge einzutragen, die für die jeweilige Periode zu entrichten sind.

Hauptbestimmungen des neuen "Multigesetzes"

Am Sonntag, den 28.04.2013, wurde von der Mehrheit des griechischen Parlaments ein neues "Multigesetz" mit mehreren Bestimmungen verabschiedet; die wichtigsten davon lauten:

1. Regulierung von fälligen Schulden (Artikel 1, Absatz Α, Unterabsätze  Α.1. und Α.2.)

Bei bereits eingegangenen Schulden bis zum 31.12.2012 gegenüber Steuerbehörden und Zollstellen besteht auf Antrag der Schuldner und bei einer tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit seitens des Schuldners die Möglichkeit, diese Schulden bis auf 48 monatliche Raten gleicher Höhe zu regulieren, wobei die letzte Rate zum 30.06.2017 fällig sein wird.

Im Einzelnen, sind die Schuldner, die den Ausgleich ihrer Schulden in 48 Raten regulieren werden, von einem Anteil in Höhe von 25% der Zuschläge zu entlasten, diejenigen, die mit einer Schuldenregulierung in 36 Raten vorankommen,  werden zu 30% der Zuschläge entlastet, diejenigen mit 24 Raten der Schuldenregulierung werden zu 35% der Zuschläge entlastet, und  schließlich  diejenigen mit 12 Raten der Schuldenregulierung werden zu 40% der Zuschläge entlastet. 

Bei einmaliger Zahlung der betroffenen Schulden sind die Schuldner zu 50% der Zuschläge  zu  entlasten, sofern die Zahlung bis einschließlich 30.06.2013 vorgenommen wird.  

Für die Unterwerfung der Schuldner der oben erwähnten Regulierung müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein (hierzu siehe entsprechende Erläuterung in Fall 6 der obigen Bestimmungen).

Die erste Rate der Schuldenregulierung ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach  Beantragung der Unterwerfung bzw. Einordnung in diese Regulierung zu entrichten, die restlichen Raten sind dann am letzten Arbeitstag der darauffolgenden Monate zu entrichten.
Falls eine Rate mit Verspätung gezahlt wird, wird diese mit einem Zuschlag von 15% belastet. Der Gesamtbetrag muss dann bis zum Fälligkeitsdatum der nächsten Rate entrichtet werden.  

Der Zuschlag für die nicht fristgerechte Zahlung, womit die zu regulierenden fälligen Schulden belastet werden, welche in diese Regulierung ab dem 01.01.2013 eingeordnet werden, wird bei 8,75% auf Jahresbasis liegen. Der bestimmte Prozentsatz bleibt während der ganzen Regulierungslaufzeit  stabil bzw. unverändert. 

Der neuen Regulierung sind ebenso die Schulden zu unterwerfen, welche in der Vergangenheit reguliert worden waren, wobei der Schuldner die Regulierungsmöglichkeit wegen einer Zahlungs-unfähigkeit verloren hatte.

Für natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, mit Schulden bis  € 5.000,00, ist es möglich, ihre Schulden mit mehr Raten zu regulieren, vorausgesetzt, dass sie dem oben geschilderten Ratenzahlungs-zeitplan nicht nachkommen können.

Der Staat wird die finanziellen Forderungen des Schuldners gegen  den Fiskus bis auf dessen Schuldenhöhe verrechnen, unter der Voraussetzung, dass der Schuldner die Ratenzahlungen seiner Schuldenregulierung erfüllt hat.

Der Staat behält sich seine Rechte vor, Beschlagnahmen vorzunehmen und Verpfändungen einzutragen, keine Schuldenfreiheitbescheinigung zu gewähren und den Einbehalt von Forderungen des Schuldners bei Dritten anzuordnen.

Schließlich wird eine neue pauschale Regulierung für Schulden festgesetzt, die ab dem 01.01.2013 als fällig geltend gemacht werden. Diese pauschale Schuldenregulierung sieht 2 bis 12 Raten vor und ausnahmsweise bis 24 Raten, sofern es sich dabei um Schulden handelt, die aus einem außerordentlichen Grund geltend gemacht werden bzw. auf außerordentliche Ereignisse zurückzuführen sind.

2. Schuldenerlass (Artikel 1, Absatz Α, Unterabsatz Α.4)

Die Schulden sind in einziehbare und nicht einziehbare Schulden aufzuteilen (totaler Mangel an Vermögensgegenständen, Strafverfolgung, usw.), die erlassen werden, sofern diese Schulden die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

3.  Einlegung von Beschwerde für steuerliche Gesetzesverstöße (Artikel  1, Absatz Α, Unterabsatz Α.5)

Ein neues Verfahren zur Einlegung von Beschwerden gegen die Bescheide der Steuerbehörden wird eingesetzt. Im Einzelnen: 

Für die Einlegung einer Beschwerde wird nicht nur der entsprechende Bescheid über 50% des Betrages benötigt, wie als Vorgehensweise der Steuerbehörde vorgesehen, sondern auch die Entrichtung des betroffenen Betrags.
Es besteht die Möglichkeit, die Einstellung der Steuerzahlung zu beantragen, wobei der betroffene Antrag vom zuständigen Ausschuss des Finanzministeriums überprüft wird.

Dieser Ausschuss beschließt bzw. bestimmt die Abwicklung des betroffenen Antrags innerhalb von 20 Tagen. Wenn der oben erwähnte Antrag nicht innerhalb der bestimmten Frist beantwortet wird, dann gilt dieser Antrag als nicht angenommen.
Die weitere Abwicklung der Beschwerde sollte dann innerhalb von 60 Tagen bestimmt bzw. beschlossen werden, wobei die Steuerbehörde kein Recht hat, gegen diesen Beschluss eine Beschwerde einzulegen.

Ab dem 31.07.2013 wird der Ausschuss zur Administrativen Beilegung von Steuerstreiten des Artikels 70Α΄ abgeschafft und verzüglich durch die Stelle zur Internen Nachprüfung ersetzt, die hinsichtlich der bereits eingereichten Antragsfälle der Steuerpflichtigen Beschluss fassen wird.

4. Neue Art der USt-Zahlung (Artikel 1, Absatz Α, Unterabsatz Α.6)          
Die Art der USt-Zahlung lässt sich ändern, und zwar wird die provisorische Erklärung mit der Entrichtung eines Mindestbetrags selbst in Höhe von € 10,00 aufgenommen.

Der Restbetrag wird im Falle der fristgerechten Erklärungseinreichung in zwei Raten gleicher Höhe ausgeglichen, wobei die erste Rate bis zum letzten Arbeitstag des Monats zu entrichten ist, an dem die provisorische USt-Erklärung abgegeben wird, und die zweite Rate dann am letzten Arbeitstag des darauffolgenden Monats mit einem Zuschlag von 2% zu entrichten ist.
Bei einer Zahlung von 50% der Steuerschuld mit Abgabe der provisorischen Erklärung wird der Restbetrag im nächsten Monat entrichtet. Im Falle einer nicht fristgerechten Erklärungsabgabe ist dann die Steuerschuld einmalig zu zahlen.

5.  Außerordentliche Sondergebühr für Grundstücke/Immobilien (Artikel 1, Absatz Α, Unterabsatz Α.7)

Die Außerordentliche Steuerbelastung auf Stromrechnungen (griechisch abgekürzt E.E.T.H.D.E) wurde auf die Außerordentliche Sondergebühr für Grundstücke/Immobilien (griechisch abgekürzt E.E.T.A.) umgewandelt, die für das Jahr 2013 zu berechnen sein wird. 

Die Art der Berechnung bleibt gleich wie in den vorigen Jahren (2011 und 2012).

Dieser Steuer unterliegt der Inhaber oder der wirtschaftliche Eigentümer des Grundstücks/der Immobilie zu dem Anteil dessen geteilten Eigentums am 01.05.2013.

Diese außerordentliche Gebühr wird für das Jahr 2013 wieder durch das staatliche Elektrizitätsunternehmen  (griechisch abgekürzt DEI) eingezogen, trotz der Tatsache, dass deren Einziehung durch DEI von den zuständigen Gerichten des Landes als nicht gesetzmäßig bestimmt worden ist.

Im Vergleich zu den Vorjahren ist diese Gebühr in allen Fällen um 15% reduziert worden, sofern die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. Dieser Gebühr unterliegen auch die  unfertigen stromversorgten Immobilien, die bis dato nicht in der Berechnung dieser Gebühr berücksichtigt waren.

Die außerordentliche Sondergebühr für Grundstücke/Immobilien wird im Juni geltend gemacht, und deren Ausgleich wird in fünf (5) zweimonatigen Raten bis Ende Februar 2014 erfolgen.

6.  Immobilien-Vermögenssteuer (Artikel 1, Absatz Α, Unterabsatz Α.7)

Die Zahlung der Immobilien-Vermögenssteuer der Jahre 2011 und 2012, die noch ausstehend bleibt, wird in sieben (7) gleichhohen monatlichen Raten vollzogen, wobei ein Mindestratenbetrag in Höhe von € 50,00 festgesetzt wird, während diese Steuerzahlung für das Jahr 2013 in vier (4) gleichhohen monatlichen Raten vollzogen wird, wobei ein Mindestratenbetrag in Höhe von € 50,00 festgesetzt wird. Die letzte Rate ist bis zum 28.02.2014 zu entrichten.

7. Jahresgebühr für die Erhaltung von Lizenzrechten zur  Elektrizitätserzeugung (Artikel 1, Absatz Ι, Unterabsatz I.2)

Die Lizenzinhaber der Elektrizitätserzeugung über Anlagen von erneuerbaren Energien oder über Anlagen der kombinierten Hochleistungs-Wärme- und Krafterzeugung  haben innerhalb des ersten Quartals eines jeden Kalenderjahres eine jährliche Gebühr in Höhe von € 1.000,00/ΜW zu entrichten. Diese Gebühr kann dann in dem Sinne angepasst werden, dass es dabei ein Höchstbetrag in Höhe von € 3.000,00/ΜW nach einem Beschluss des zuständigen Ministers gelten wird.

In den Absätzen 2 – 4 wird bestimmt, wann die betroffene Steuerschuld genau geltend gemacht wird. 

8.  Außerordentlicher Sondersolidaritätsbeitrag auf erneuerbare Energien (Artikel 1, Absatz Ι, Unterabsatz Ι.4, Fall 8)
Der außerordentliche Sondersolidaritätsbeitrag für Elektrizitätserzeuger aus Solarangaben wird von 34% auf 37% erhöht. Diese Erhöhung bezieht sich auf diejenigen Anlagen, die in Probebetrieb gesetzt werden oder deren Verbindung bzw. Anschluss im Zeitraum von 01.01.2013 bis 30.06.2013 vorgenommen wird, und für Verkäufe bzw. Umsätze nach dem 01.01.2013.

Ausnahme davon machen die Anlagen der beruflich erwerbstätigen Landwirte, sowie derjenigen auf nicht an Verbundnetz angeschlossenen Inseln. 
Was schließlich insbesondere die Solaranlagen betrifft, die in Probebetrieb gesetzt werden oder deren Anschluss nach dem 01.07.2013 erfolgt, wird der außerordentliche Sondersolidaritätsbeitrag von 40% auf 42% erhöht.  

9. Dienstaustritt von Beamten des öffentlichen Sektors   
Gemäß diesem Multi-Gesetz wird die pflichtige Ausscheidung von 15.000  Staatsbeamten bzw. Angestellten des öffentlichen Dienstes bis Ende des Jahres 2014 vorgesehen, wovon die 4.000 Beamten während des laufenden Jahres austreten werden.   

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