Änderung der Berechnung der Rückstellung für uneinbringliche Forderungen

Gemäß dem Gesetz 4172/2013 (relevanter Artikel 26) gelten folgende Änderung der Berechnungsmethode der Rückstellung für uneinbringliche Forderungen.

Spezieller seit dem 01.01.2014 gilt folgendes:

Die Beträge der Rückstellungen für die Abschreibungen von uneinbringlichen Forderungen und deren Ausbuchung sind wie folgt steuerlich abzugsfähig:

a) Für rückständige Forderungen bis zu € 1.000,00, die für eine Zeitdauer von über 12 Monaten nicht eingenommen worden sind, kann der               Steuerpflichtige eine Rückstellung für uneinbringliche Forderungen in 100% der betroffenen Forderung bilden, sofern die geeigneten gerichtlichen Schritte unternommen wurden, um die Einziehung der Forderung zu gewährleisten.

b) Für rückständige Forderungen höher als € 1.000,00, die für eine Zeitdauer von über 12 Monaten nicht eingenommen worden sind, kann der Steuerpflichtige eine Rückstellung für uneinbringliche Forderungen bilden, sofern die geeigneten gerichtlichen Schritte unternommen wurden, um die Einziehung der betroffenen Forderung zu gewährleisten, gemäß der folgenden Tabelle:

Zeit des Verzugs bei der Forderungseinziehung (in Monaten)

Rückstellungen

(in Prozent %)

>12

50

>18

75

>24

100

Die Bildung von Rückstellungen für uneinbringliche Forderungen ist nicht erlaubt in den Fällen von  rückständigen Forderungen der Aktionäre oder Gesellschafter des Unternehmens und der Tochtergesellschaften mit Mindestbeteiligungsquote 10%, es sei denn, dass es für den diese Schulden betreffenden Anspruch eine Rechts- bzw. Streitanhängigkeit vor Gericht gibt oder dass der Schuldner Insolvenz beantragt hat.

Weiterhin ist die Bildung von Rückstellungen für uneinbringliche Forderungen, die durch eine Versicherung oder jegliche Sicherheitsleistung oder andere vertragliche Verpflichtung oder dingliche Sicherheit gedeckt sind.

Eine Forderung kann für Steuerzwecke ausgebucht werden, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:

a) Es ist zuvor ein Betrag als Einnahme eingetragen bzw. gebucht worden, der der Höhe der Schuld entspricht.

b) Der Betrag ist zuvor von den steuerlichen Büchern des Steuerpflichtigen ausgebucht worden.

c) Es sind alle gerichtlichen Schritte für die Einziehung der Forderung unternommen worden.

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

Unsere Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Aktionen, die von den Lesern ergriffen werden, und die sich auf diesen Artikel beruhen.

© 2015 Your Company. All Rights Reserved. Designed By JoomShaper