Gemäß den Fällen 5 und 6 des Absatzes 2, des Artikels 20, des Gesetzes 4255/2014, ab den 01.06.2014 wird die Pflicht zur Aktualisierung des sogenannten "Sonderbuches für die Eintragung von neueingestelltem Personal" seitens der Gesellschaften aufgehoben, da nun die bezüglichen Daten durch die elektronische Einreichung der Ankündigung über die Mitarbeitereinstellung eingetragen werden.
Dieses bestimmte Buch, das bis zum 31.05.2014 geführt wird bzw. wurde, muss vom Arbeitgeber für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren seit dessen gesetzlicher, erster Personaleintragung, aufbewahrt und bei den lokalen Prüfungen vorgezeigt werden. Sollte dies prüfungsbedingt nicht vorgezeigt werden, dann wird ein gesetzlicher Verstoß geltend gemacht, der hohe Bußgelder zu Lasten der Gesellschaft hervorrufen kann.
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