Die Klassifizierung der Unternehmen je nach, erreichten Umsatz auf Jahresbasis, wird aufgehoben und damit auch die Art der Bücher, die geführt werden mussten.
Auf der Basis des Artikels 2, des neuen Gesetztes wird die Größe der Einheiten (neuer Begriff und Abschaffung des Wortes Unternehmen) wie folgt festlegt:
Sehr kleine Einheiten: Sehr kleine Einheiten, sind die Einheiten die am Stichtag Ihres Jahresabschlusses (JA) die Grenzen von mindestens zwei der folgenden drei Kriterien nicht überschreiten
a) Bilanz 350.000,00 Euro
b) Nettoumsatz: 700.000,00 Euro
c) Beschäftigtendurchschnitt während der Periode: 10 Personen
Hinweis: Die Kommanditgesellschaft, die offene Handelsgesellschaft, die Einzelunternehmen und andere Unternehmen des privaten Sektors, fallen in die Kategorie von sehr kleinen Einheiten, die mit der einzigen Voraussetzung, dass Ihr Umsatz die 1.500.000 Euro nicht überschreitet.
Kleine Einheiten: Klein sind die Einheiten, die nicht sehr klein sind und am Stichtag Ihres Jahresabschlusses (JA) die Grenzen zwei von den drei folgenden Kriterien nicht überschreiten:
a) Bilanz 4.000.000 Euro
b) Nettoumsatz: 8.000.000 Euro
c) Beschäftigtendurchschnitt während der Periode: 50 Personen
Mittlere Einheiten: Mittlere Einheiten sind die Einheiten, die nicht sehr klein oder klein sind und die am Stichtag Ihres Jahresabschlusses (JA) die Grenzen zwei von den drei folgenden Kriterien nicht überschreiten:
a) Bilanz 20.000.000 Euro
b) Nettoumsatz: 40.000.000 Euro
c) Beschäftigtendurchschnitt während der Periode: 250 Personen
Große Einheiten: Große Einheiten sind die Einheiten die am Stichtag Ihres Jahresabschlusses (JA) die Grenzen der zwei von den drei folgenden Kriterien überschreiten:
a) Bilanz 20.000.000 Euro
b) Nettoumsatz: 40.000.000 Euro
c) Beschäftigtendurchschnitt während der Periode: 250 Personen
Gemäß dem Artikel 3, des neuen Gesetzes, alle Einheiten führen eine doppelte Buchführung im elektronischen oder manuellen Weg (Par. 6, des Artikels 3, des Gesetzes 4308/2014), mit Ausnahme die sehr kleinen Einheiten, die keine Bilanz erstellen und so einfache Buchführung haben können (Bücher mit Einnahmen und Ausgaben), gemäß den Paragraph 12, des Artikels 3, des neuen Gesetzes.
Der Artikel 4, des neuen Gesetzes sieht auch zusätzliche Dokumente vor (Bücher), die je nach Fall die Einheit führen muss mit Stichtag das Enddatum des Berichtszeitraums, d.h. das Datum des Bilanzabschlusses
Im speziellen wird folgendes geführt:
- Anlagenvermögenregister
- Wertpapierenregister
- Inventur Buch
- Inventur Buch für BeständeDritter
- SonstigeVermögenswerteregister
- Eigenkapitalregister
- Verbindlichkeitenregister
- Register für Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung
Die oben erwähnten 1 – 8 Dokumente / Bücher haben im Wesentlichen die Inventar und Bilanzbücher der vorherigen Bestimmungen ersetzt.
Auf jeden Fall, erwarten wir weitere detaillierte Vorschriften und Erklärungen vom Finanzministerium für eine genauere Einhaltung und Implementierung der Vorschriften des Gesetzes.
Die Einheiten deren Aktien bei der Athener Börse notiert sind, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Kreditinstitute, so wie die die in Griechenland, ansässig sind und Tochtergesellschaften sind von Einheiten deren Aktien bei einem organisierten / geregelten Markt – Mittglied der EU- notiert sind, sollten sie mehr als 5% des Netto Umsatzes oder der Vermögenswerte oder des Durchschnittes der Mitarbeiter der Muttergesellschaft repräsentieren, müssen ihren Jahresabschluss nach den Standards der Internationalen Financial Reporting vorbereiten und erstellen (Abs. 3 Artikel 1 des neuen Gesetzes).
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