Minderung der Solidaritätssteuersätze bei natürlichen Personen

Gemäß Artikel 52 des Gesetzes 4305/2014 der Sondersolidaritätsbeitrag auf natürliche Personen  auch für die in den Jahren 2015 und 2016 erworbenen Einkünfte weiterhin erhoben wird, allerdings zu verminderten Steuersätzen um 30%.

Die neuen Solidaritätssteuersätze treten ab dem 01.01.2015 in Kraft und gestalten sich wie folgt:

Beträge €

Alter

Steuersatz

Neuer

Steuersatz

von 12.001,00 bis 20.000,00 1% 0,70%
von 20.001,00 bis 50.000,00 2% 1,40%
von 50.001,00 bis 100.000,00 3% 2,10%
von 100.001,00 bis ∞ 4% 2,80%

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