Einkommensteuer / Diverse Themen

Bewohner im Ausland (Hauptwohnsitz im Ausland) sind verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung (Formular E1) für ihr Einkommen, das sie in Griechenland erwirtschaften, einzureichen, das in irgendeiner Weise zu versteuern ist (z.B. durch allgemeine Vorschriften oder unabhängig davon) oder aus irgendeinem Grund von der Steuer befreit wird.

Steuer ergibt sich nur für das Einkommen in bzw. aus Griechenland und nicht für das Einkommen, das im Ausland erwirtschaftet wird.

ZUSTÄNDIGE STEUERBEHÖRDE:

  • Diejenigen Ausländer, die Geschäfte in Griechenland betreiben, müssen ihre Erklärung bei dem Finanzamt einreichen, das sich im Ort des Geschäftssitzes befindet (örtliche Zuständigkeit).
  • Diejenigen, die einen Steuer- bzw. Fiskalvertreter ernannt haben, der bezüglich der Einkommensteuer einem Finanzamt in Attika zugehört, muss die Erklärung bei dem “Finanzamt für Bewohner im Ausland“, einreichen.
  • Diejenigen, die einen Steuer- bzw. Fiskalvertreter ernannt haben, der bezüglich der Einkommensteuer einem Finanzamt außerhalb von Attika zugehört, muss die Erklärung bei dem Finanzamt der Hauptstadt des Bezirks abgeben.
  • Diejenigen, die einen Steuer- bzw. Fiskalvertreter ernannt haben, der bezüglich der Einkommensteuer einem Finanzamt in den Bezirken Dodekanes und Kykladen angehört, müssen ihre Erklärung bei dem Finanzamt abgeben,  dem ihr Steuer- bzw. Fiskalvertreter angehört.
  • Wenn die Hauptstadt eines Bezirks mehrere Finanzämter hat, ist immer das erste Finanzamt zuständig (Finanzamt A’) außer im Bezirk Thessaloniki, in dem das zuständige Finanzamt das vierte Finanzamt (Finanzamt D’) ist.

Für das Geschäftsjahr 2014 (Einkommen das vom 01.01.14 bis zum 31.12.14 eingenommen wurde) werden die Erklärungen vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2015 eingereicht.

Wenn ein Steuerzahler stirbt oder seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, muss die Erklärung von dem je nach Fall Steuerpflichtigen während des Steuer- bzw. Fiskaljahres (2015) eingereicht werden.

Die Abänderungserklärung (korrigierte Erklärung), aufgrund eines Fehlers oder einer Unterlassung, kann jederzeit eingereicht werden, jedoch nicht nach Ankündigung einer Steuerprüfung oder nach Verjährung des Rechts der Steuerbehörde zur Prüfung der ursprünglichen Erklärung.

Die korrigierten Erklärungen werden seit 2014 (GJ2013) elektronisch eingereicht.

Wie wird die Differenz gerechtfertigt, die sich gegebenenfalls zwischen dem  Realeinkommen und dem geschätzten Einkommen ergibt, sowie der Erwerb von Vermögenswerten.

 

  • Mit dem realen Einkommen des Steuerzahlers oder des Ehepartners und seinen Familienangehörigen in Griechenland und die von der Steuer befreit oder in besonderer Weise besteuert worden sind.
  • Mit Geldbeträgen, die in Griechenland nicht als Einkommen gelten.
  • Mit Geldbeträgen aus der Veräußerung von Vermögenswerten in Griechenland.
  • Durch die Einführung von Fremdwährung für Personen: a) die im Ausland steuerlich ansässig sind, b), die mindestens 3 Jahre im Ausland gelebt haben und deren Einführung der Fremdwährung innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Umzug passierte, c) die mindestens 5 Jahre in Folge im Ausland gelebt haben und deren überwiesener Betrag an Fremdwährung aus folgenden Arten von An- bzw. Einlagen stammt: i) Einlagen in ihrem Namen oder im Namen des Ehepartners auf einem Konto in einem EU Land oder in einer griechischen Bankfiliale im Ausland, eröffnet im Zeitraum, in dem sie im Ausland gelebt haben, oder ii)  Anlagen  innerhalb von einem (1) Jahr nach ihrem Umzug in Griechenland, ohne dass diese Fremdwährung wieder ins Ausland ausgeführt worden ist. 
  • Mit Krediten bzw. Darlehen, die in Griechenland aufgenommen bzw. abgeschlossen wurden.
  • Durch Spenden oder Elterngeld in Griechenland, für welche die entsprechende Steuererklärung bis zum Ende des Jahres eingereicht wurde, in dem die Ausgabe getätigt wurde.
  • Mit Kapitalverbrauch der in den vergangenen Jahren nachgewiesen versteuert wurde oder von der Steuer in Griechenland gesetzmäßig befreit worden ist.

Es gibt vier  Einkommen - Kategorien in Griechenland:

a) Einkommen aus Beschäftigung im  Arbeitsverhältnis und Renten,

b) Erträge aus Unternehmensgeschäften,

c) Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Immobilienvermögen) und

d) Einkünfte aus  dem Veräußerungsgewinn  wegen Kapitalübertragung (z. B. Aktien, Anteile an privaten Unternehmen, Staatsanleihen und Schatzwechsel oder Unternehmensanleihen, Finanzderivate).

Die Einkommensteuertarife

  • Das zu versteuernde Einkommen aus Beschäftigung im  Arbeitsverhältnis und Renten wird nach den folgenden Tarifen bzw. gemäß der folgenden Steuertabelle  versteuert:
zu versteuerndes Einkommen (€) Steuersatz  (%)
< 25.000 22%
25.000,01 bis  42.000 32%
> 42.000 42%

 

  • Die Gewinne aus Unternehmensgeschäften wird nach der folgenden Steuertabelle versteuert:
zu versteuerndes Einkommen (€) Steuersatz  (%)
< 50.000 26%
> 50.000 33%

 

Die Einkommensteuer wird in drei (3) gleichen zweimonatlichen Raten ausgezahlt.

Einige Einnahmen, die sich in Griechenland ergeben, werden separat, und zwar wie folgt versteuert: a) Dividenden (10%), b) Zinsen (15% - Steuerbefreiung für Zinsen auf Anleihen und Schatzwechsel an griechischen Staatsanleihen und Zinsen auf Anleihen des Europäischen Finanzstabilitätsfonds , c ) Rechte (20%) und d) Veräußerungsgewinn  aus der Übertragung von Wertpapieren (15%, wenn es keine Geschäftstätigkeit darstellt - Steuererleichterungen für Einwohner von Ländern, mit denen Griechenland  ein Doppelbesteuerungsabkommen (für die Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens) abgeschlossen hat, vorausgesetzt, dass  sie eine Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes vorlegen.

Das gilt vorbehaltlich der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), das Griechenland abgeschlossen hat.

Wohnsitzänderung

Die natürlichen Personen, die es wünschen, ihren steuerlichen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, müssen bis zum letzten Arbeitstag der ersten 10 Tage des Monats März des Jahres nach dem Steuerjahr der Abreise, dem entsprechenden Finanzamt, dem sie angehören, folgendes vorlegen:

Antrag (Formular M0), beigefügt die Formulare M1 und M7 und eine schriftliche Erklärung mit einer Bestätigung der Echtheit der Unterschrift  für die Ernennung des Steuer- bzw. Fiskalvertreters in Griechenland.

Als Ausnahme für das Steuerjahr 2014 ist die Frist für die Einreichung der M0-M1-M7 Formulare der letzte Arbeitstag den ersten 10 Tage des Monats Mai festgelegt worden.

Darüber hinaus sind die natürlichen Personen verpflichtet, spätestens bis zum letzten Arbeitstag der ersten 10 Tage von September des Folgejahres des Umzugs folgendes zu präsentieren:

i) Ansässigkeitsbescheinigung bzw. eine Bescheinigung des steuerlichen  Wohnsitzes von der zuständigen Steuerbehörde des Staates, in dem sie Steuer-Einwohner sind, womit dies nachgewiesen wird. Sollten die Steuerzahler in einem Land gezogen sein, mit dem ein DBA existiert und in dem Fall, dass sie in unserem Land ein Einkommen haben, können sie  anstelle der Bescheinigung  den Antrag für die Umsetzung des Doppelbesteuerungsabkommens einreichen oder

ii) Eine Kopie der Abrechnung der Einkommensteuererklärung die in einen anderen Staat  eingereicht worden ist.

iii) Beim nicht Vorhandensein der Einkommensteuerabrechnung, eine Kopie der Einkommensteuererklärung.

Die Echtheit der ausländischen öffentlichen Dokumente wird gemäß den Bestimmungen des Haager Übereinkommens (Apostille) bestätigt oder gemäß dem internationalen Recht (konsularisches Verfahren), wenn sie aus Ländern stammen, die nicht in diesem Übereinkommen inbegriffen sind. Erforderlich ist auch eine Übersetzung in der griechischen Sprache aller Dokumente, die an griechische Finanzbehörden eingereicht werden.

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