Hiermit möchten wir Ihnen bekanntmachen, dass gemäß dem Gesetz 4446/22.12.2016, Geschäfte durch elektronische Zahlungsmittel ab dem 01.01.2017 implementiert werden, welche steuerlich abzugsfähig sein werden.
Elektronische Gehaltszahlung
Jeglicher Arbeitgeber, der ab dem 22. Dezember 2016, Gehälter bzw. Honorarbeträge bar auszahlt, verliert das Recht auf Steuerabzug vom zu versteuernden Einkommen, und wird somit mit zusätzlicher Steuer belastet.
Insbesondere von diesem Zeitpunkt an, werden aus dem Bruttoeinkommen des Unternehmens, Personalkosten, Honorare für Dienstleistungserbringer, sowie auch Direktorenhonorare oder Honorare für Vorstandsmitglieder, sowie Rechtsanwaltshonorare mit Daueraufträgen bzw. Standardhonoraren (welche in den Kosten, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auffallen, mit inbegriffen sind) abgezogen, sofern diese teilweise oder im Ganzen mit der Verwendung elektronischer Zahlungsmittel ausgeglichen wurden, oder durch einen Zahlungsdienstleister. Falls diese Kosten bar ausgeglichen werden, sind diese nicht mehr abzugsfähig (Artikel 72, Absatz id).
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