Hiermit möchten wir Ihnen bekanntmachen, dass mit der vom 22.12.2016 Verabschiedung des Gesetzes 4446/2016 (Regierungsblatt A240), sich das Berechnungsverfahren für den Konzessionswert eines Fahrzeuges an einen Arbeitnehmer oder an einen Gesellschafter oder an einen Aktionär von einer Privatperson oder juristischen Person, geändert hat.
Diese Änderung ist ab dem 01.01.2016 gültig, was bedeutet, dass die Durchführung des Gesetzes 4389/2016, Paragraph 1, Artikel 44, nicht wirksam ist, welches nie geltend gemacht worden ist.
Das neue Gesetz 4446/22.12.2016 besagt im Artikel 99 folgendes:
Der Konzessionswert eines Fahrzeuges von einer Privatperson oder juristischen Person an einen Mitarbeiter oder an einen Gesellschafter oder an einen Geschäftsführer, für jeglichen Zeitraum innerhalb des Steuerjahres, berechnet sich prozentual des Fahrzeugverkaufspreises vor Steuer (VK netto), wie folgt:
a) für einen VK netto von € 0,00 bis € 12.000,00 , ein Prozentanteil von vier Prozent (4%) des VK netto als zusätzliches jährliches Einkommen,
b) für einen VK netto von € 12.001,00 bis € 17.000,00, ein Prozentanteil von sieben Prozent (7%) des VK als zusätzliches jährliches Einkommen,
c) für einen VK netto von € 17.001,00 bis € 20.000,00, ein Prozentanteil von vierzehn Prozent (14%) des VK als zusätzliches jährliches Einkommen,
d) für einen VK netto von € 20.001,00 bis € 25.000,00, ein Prozentanteil von achtzehn Prozent (18%) des VK als zusätzliches jährliches Einkommen,
e) für einen VK netto über € 25.001,00, ein Prozentanteil von zwei und zwanzig Prozent (22%) des VK als zusätzliches jährliches Einkommen, unabhängig ob das Fahrzeug der Gesellschaft gehört oder auf jeglicher Weise für die oben angeführte Personen, geleast worden ist. Der prozentuelle Anteil für jedes Fahrzeug verteilt sich nicht auf mehrere Personen.
Der Konzessionswert des Fahrzeuges reduziert sich auf Grund des Alters, wie folgt:
i) 0-2 Jahre, keine Reduzierung
ii) 3-5 Jahre, Reduzierung über zehn Prozent (10%)
iii) 6-9 Jahre, Reduzierung über fünf und zwanzig Prozent (25%)
iv) Ab dem 10. Jahr, Reduzierung über fünfzig Prozent (50%)
Von diesen Bestimmungen werden Fahrzeuge ausgeschlossen, die ausschließlich für Betriebszwecke überlassen werden und einen Verkaufspreis pro Steuer bis zu € 12.000,00 haben.
Wir werden Sie diesbezüglich über jegliche, neue Erläuterungen informieren, welche vom Finanzministerium bekanntgemacht werden.
HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.
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