Gemäß den Vorschriften von Artikeln 12 und 13 des Gesetzes 4172/2013 und dem Erläuterungsbeschluss des Finanzministeriums 1219/06.10.2014 ist folgendes gültig:
► Jegliche Sachleistungen, die ein Mitarbeiter oder ein Verwandter dieser Person erhält, werden zu dem zu versteuernden Einkommen des Mitarbeiters zu deren Marktwert dazu addiert, wenn der Gesamtwert der Sachleistungen den Betrag von € 300,00 pro Steuerjahr übersteigt. Als Marktwert gelten die Kosten der Sachleistung zu Lasten des Arbeitgebers.
Es ist dabei zu betonen, dass die Sachleistungen, welche an dritte Personen erteilt werden, die mit dem diese Leistungen gewährenden Unternehmen durch keinerlei Arbeitsverhältnis verbunden sind, nicht als Einkommen gelten.
Im Sinne der Sachleistungen, die als Einkommen aus einer Beschäftigung im Arbeitsverhältnis versteuert werden, wird jegliche Sachleistung aufgenommen, die an den Mitarbeiter gewährt wird, ausgenommen der Sachleistungen, deren Ziel ausschließlich die Deckung von Aufwendungen bzw. der Schadenersatz im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ist.
Als Beispiel für solche Sachleistungen, die nicht als Einkommen aus Arbeitsverhältnis betrachtet werden, sind die Erteilung von Sonderarbeitskleidung, Milch, Verpflegung am Arbeitsplatz, sowie die Gewährung eines Parkplatzes usw. zu betrachten.
Im Gegensatz dazu ist in den Sachleistungen an Mitarbeiter und deren Verwandte, die den Betrag von € 300,00 pro Steuerjahr übersteigen und die somit das zu versteuernde Einkommen der Mitarbeiter erhöhen, beispielhaft folgendes beinhaltet:
- Der Wert der Güter, der den gewährten "Gutscheinen" entspricht.
- Die Verpflegungsgutscheine, die den Betrag von € 6,00 pro Arbeitstag übersteigen.
- Die Nutzung von Geschäftskarten zur Deckung von persönlichen Ausgaben.
- Die sonstigen Zahlungen, welche seitens des Arbeitgebers unmittelbar an Dritte durchgeführt werden, wie z. B. an Bildungs- bzw. Sprachinstitute, Schulen, Kindertagesstätte, Ferienlager, usw.
Darüber hinaus ist in diesem Fall auch der Nutzen berücksichtigt, der sich dadurch für die Mitarbeiter, Direktoren, Geschäftsführer und Verwaltungsmitglieder von Ausbildungsinstituten aufgrund des gebührenfreien bzw. gebührenermäßigten Institutsbesuches deren Kinder ergibt, ausgenommen der Studienbeihilfen, die von den betreffenden Instituten gewährt werden.
- Die Deckung von Teilnahmekosten an Bildungstagen, Bildungsprogrammen bzw. Seminaren, Programmen zur Fortbildung- bzw. Weiterbildung oder Berufsbildung, oder die Deckung von Beiträgen an Zeitschriften und Kammern, welche sich nicht auf den Arbeitsgegenstand beziehen.
- Die unmittelbaren Zahlungen, die sich auf die Deckung von Beiträgen dieser Personen (Gym- bzw. Fitnesszentren, Clubs etc.) beziehen, sowie die Zahlungen für die Deckung deren medizinischen Kosten (z.B. Check-up).
- Die Erteilung der Nutzungsmöglichkeit von Firmenmobiltelefonanschlüssen an die Mitarbeiter, in dem Maße, wo die Kosten der Nutzungsprogramme überstiegen werden, und unter der Voraussetzung, dass der überschüssige Betrag des Nutzungsprogramms der privaten Nutzung des Mitarbeiters und nicht den geschäftsbezogenen Zwecken des Arbeitgebers dient.
Die Unterscheidung zwischen der Sachleistung, die der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers dient und derjenigen Sachleistung, die der privaten Nutzung der oben erwähnten Personen dienen wird, ist möglich und erfolgt dadurch, dass es bei der Ausstellung der Mobiltelefonrechnung seitens der Mobilfunkgesellschaft eine analytische Aufstellung der Rechnungsposten je Telefonanschluss gegeben wird.
Auf jeden Fall kann die obige Unterscheidung bzw. Trennung auch durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers erfolgen, womit der jeweilige Betrag bezüglich einer geschäftlichen Nutzung oder der einer sonstigen Nutzung des Firmenmobiltelefonanschlusses auf Jahresbasis bestätigt wird. Sollte so eine Unterscheidung nicht möglich sein oder falls der Arbeitgeber diese Unterscheidung bzw. Trennung aus irgendeinem Grund nicht vornimmt und somit die bezügliche Bestätigung nicht gewährt, dann wird der überschüssige Betrag des Nutzungsprogramms als Sachleistung betrachtet.
In diese Sachleistung, welche das zu versteuernde Einkommen der oben erwähnten Personen erhöht, werden auch die Steuern und Gebühren, die dieser Sachleistung entsprechen, aufgenommen (USt, sonstige Gebühren).
► Es wird noch festgelegt, dass auch der Marktwert der Überlassung eines Firmenwagens an einen Mitarbeiter für jeglichen Zeitraum innerhalb des Steuerjahres als Sachleistung gilt. Der genannte Marktwert wird zu einem Prozentsatz von 30% der Kosten von Abschreibungen, Jahresverkehrsgebühren, Wartung und Instandhaltung sowie der Finanzierungskosten der Anschaffung bzw. Anmietung berechnet, wie sich diese aus den Eintragungen in den Büchern des Unternehmens ergeben. Diese Beträge werden als Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis versteuert.
Wenn die oben genannten Kosten einen Null-Betrag ausmachen, dann wird diese Sachleistung zu einem Prozentsatz von 30% des durchschnittlichen Aufwands oder der durchschnittlichen Abschreibung während der letzten drei (3) Jahre berechnet. Es ist dabei zu betonen, dass die restlichen Ausgaben, die sich auf die betroffenen Kraftfahrzeuge (Treibstoffe, Mautgebühren, etc.) beziehen, für die Berechnung des Marktwertes des überlassenen Firmenwagens nicht berücksichtigt werden.
Abschließend ist zu erwähnen, dass es im Falle der Nutzung eines Firmenwagens für einen Zeitraum von weniger als ein Jahr (neue Einstellung, Ausscheidung eines Mitarbeiters wegen Pensionierung oder aus einem weiteren Grund, wegen Entlassung, usw.) der Wert der Sachleistung dem tatsächlichen Zeitraum (in Monate) deren Inanspruchnahme entsprechend berechnet wird.
Die Nutzung eines Firmenwagens von einem Mitarbeiter für einen Zeitraum von mehr als 15 Kalendertagen wird als eine Monatsperiode betrachtet.
Die Vorschriften des Artikels 13, Absatz 2, beinhalten folgendes nicht :
a) Wagen, welche die Unternehmen an bestimmte Verkäufer, Fachtechniker und sonstige Mitarbeiter überlassen, deren Arbeit eine häufige Bewegung außerhalb des Geschäftssitzes des Arbeitgebers (tool cars) in Anspruch nimmt, im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers, unabhängig davon, ob diese Firmenwagen vom Berechtigten sowie außerhalb deren Arbeitszeiten genutzt werden können.
Im Gegensatz dazu wird als Sachleistung der nach den oben Erwähnten festgelegte Marktwert der Firmenwagen berücksichtigt bzw. betrachtet, welche an die Mitarbeiter aufgrund ihrer beruflichen Position gewährt werden (z.B. Salesmanager und Verkaufsleiter, fachtechnischer Leiter bzw. Projektleiter und sonstige Führungskräfte).
b) Testwagen (Test-Drive), die von Autohandelsunternehmen zur Verfügung gestellt werden.
c) Fahrzeuge zur Personalbeförderung (z.B. Minibus),
d) Fahrzeuge, die von Unternehmen (z.B. Hotelunternehmen) zur Beförderung von Gästen bzw. Kunden genutzt werden.
e) Fahrzeuge, die von Autowartungs- u. serviceunternehmen vorübergehend anstelle der zu reparierenden Wagen zur Verfügung gestellt werden.
f) Wagen der Privatnutzung, die von Fluggesellschaften sowie Unternehmen der Flughafenverwaltung im Rahmen der Abwicklung von Flugzeugen und der Bedienung von Fluggästen (Pistenwagen bzw. Flugdienstwagen) sowie für die VIPS- bzw. Personalbeförderung genutzt werden.
► Es wird noch festgelegt, dass auch die Gewährung eines Darlehens nach schriftlicher Abstimmung mit dem Mitarbeiter als Sachleisung gilt. Der Nutzen für den Empfänger bzw. Berechtigten dieser Sachleistung wird je Steuerjahr bestimmt, und zwar wird der Nutzen in dem Monat berechnet, während dessen die Sachleistung gewährt wurde, und als die Differenz ausgewertet, zwischen einerseits den Zinsen, die auf der Basis des durchschnittlichen Marktzinssatzes berechnet werden und andererseits den Zinsen, die der Mitarbeiter möglicherweise gemäß der diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung entrichtet hat. Wenn es keine schriftliche Abstimmung bzw. Vereinbarung gibt, wird der gesamte ursprüngliche Kapitalbetrag als Sachleistung betrachtet.
Eine Gehaltsvorauszahlung von mehr als drei (3) Monatsgehältern gilt als Darlehen. Für diese Beträge gilt das oben Erwähnte.
► Als Sachleistung gilt auch der Marktwert der Überlassung eines Wohnsitzes an einen Mitarbeiter für jeglichen Zeitraum innerhalb des Steuerjahres.
Diese Sachleistung wird zum Mietbetrag ausgewertet, der unmittelbar vom Arbeitgeber an den Vermieter der überlassenen Wohnung entrichtet wird, allerdings wird die Sachleistung zu einem Prozentsatz von 3% auf den Sach- bzw. Richtwert der Immobilie ausgewertet, im Falle dass die zu überlassende Wohnung dem Arbeitgeber gehört und es keine Miete auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung entrichtet wird.
► Diese Vorschriften haben Anwendung bei Einkünften, die in den Steuerjahren erworben wurden, welche ab dem 01.01.2014 begonnen haben.
Diese Sachleistungen werden dem Einbehalt von Steuer ab dem 01.01.2015 unterliegen, das heißt, sie werden ab dem Beginn des jeweiligen Jahres berechnet und in 12 Monate entsprechend aufgeteilt, wenn die Sachleistung das ganze Jahr gewährt wird, oder in genauso wenigen Monaten, während deren die betroffene Sachleistung an den Mitarbeiter entrichtet wird.
Die für die Gehaltsabrechnung Zuständigen müssen diese Sachleistungen auswerten, welche das zu versteuernde Einkommen der oben erwähnten Personen erhöhen, und auch diese in den Lohnbescheinigungen der Verdienste aus Arbeits- bzw. Rentenverhältnis berücksichtigen, die für die Einkünfte des Jahres 2014 erteilt werden.
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