Festlegung des Steuerjahres

Gemäß Artikel 8 des Gesetzes 4172/2013 wird festgelegt, dass das Steuerjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt und am 31.12 jedes einzelnen Jahres endet.  

Eine Ausnahme davon machen die juristischen Personen aus, die eine doppelte Buchführung ausüben, welche, sofern erwünscht, als Abschlussstichtag jeder einzelnen Geschäftsperiode den 30.06 eines jeden Jahres festlegen.

Besteuerungssätze für juristische Personen

Der Körperschaftssteuersatz auf die Gewinne eines Geschäftsjahres wurde vom Jahr 2015 an, von 26% auf 29% erhöht. (Par. 4, Artikel 1 des Gesetzes. 4334 / 2015). Es betrifft die Gewinne juristischer Personen (AG, GmbH).

Auch die Körperschaftssteuervorauszahlung für das folgende Finanzjahr hat sich auf 100% erhöht, auf die zu zahlende Steuern der Gewinne jedes Geschäftsjahres, anstatt 80%, das bis vor kurzem galt.

In der Tat gilt dieser Anstieg für die Ergebnisse der Jahresabschlüsse des Geschäftsjahres 2014. Die rückwirkende Belastung wird in der nächsten Zeit von den lokalen Finanzämtern erwartet (Abs.a, Par. 5 Artikel 1 des Gesetzes. 4334/2015). 

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Steuervorauszahlung

EINKOMMENSTEUER VON NATÜRLICHEN PERSONEN  

1. Änderungen der Prozentsätze der Steuervorauszahlung in Bezug auf das Einkommen aus Geschäftsaktivitäten, das natürliche Personen des Absatzes 1, Artikel 69 des Gesetztes 4172/2013 erworben haben :

I.             55% für Gewinne, die im Steuerjahr 2014 erworben wurden.

II.            75% für Gewinne, die sich im Steuerjahr 2015 ergeben werden.

III.           100% für Gewinne, die sich im Steuerjahr 2016 und in den folgenden Steuerjahren ergeben werden.

Prüfung der Jahresabschlüsse

Mit den jüngsten Änderungen des Steuerrechts haben sich auch die Bestimmungen über die notwendige Prüfung der Jahresabschlüsse der Unternehmen geändert. Die neuen Bestimmungen gelten für die Prüfungen der Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2016 beginnen. Im Einzelnen:

  • Der obligatorischen Prüfung unterliegen die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaften, der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der Kommanditgesellschaften auf Aktien, der Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, deren alle direkten oder indirekten Gesellschafter eine beschränkte Haftung haben, auf Grund dessen, dass sie entweder juristische Personen sind oder anderweitiger Rechtsform angehören, die vergleichbar mit den oben genannten juristischen Personen sind, und der privaten Kapitalgesellschaften, wenn sie gemäß den nachstehend genannten Kriterien als mittlere und große Unternehmen bzw. Einheiten eingestuft werden.

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