Gründungsänderungen von AGs – GmbHs
Gemäß dem Gesetzgebungsakt, nach dem Änderungen, die bei der Gründung von Aktiengesellschaften (AGs) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) eintreten (Veröffentlichung im Regierungsblatt Α' 240/12.12.2012), sind unter den Vorschriften, die Angelegenheiten von AGs und GmbHs regulieren und mit dem obigen Akt geändert werden, auch folgende Bestimmungen festgelegt:
Gemäß Artikel 6, Absatz 1 wird ab dem 1. Januar 2015 die obligatorische Registrierung in den Handelskammern, wie vom Gesetz 2081/1992 (Α' 154), in seiner geltenden Fassung vorgesehen, nicht mehr gelten. Ab diesem Datum wird die Handelskammerregistrierung fakultativ sein.