Am 6. Dezember 2019 wurde das neue Steuergesetz verabschiedet und in nationales Recht umgesetzt. Die wichtigsten Bestimmungen davon sind nachfolgend beschrieben.
Im Einzelnen :
A. ÄNDERUNGEN DES EINKOMMENSTEUERGESETZES
1. Änderung von Artikel 4 EStG über den steuerlichen Wohnsitz / Anziehung von wohlhabenden ausländischen natürlichen Personen, zum ersten Mal in Griechenland
Eine ausländische natürliche Person, die sich länger als 183 Tage jährlich in Griechenland aufhält, gilt als in Griechenland steuerlich ansässige Person ab dem 1. Tag ihrer Anwesenheit im Land. Dies gilt nicht für Personen, die sich ausschließlich zu touristischen, medizinischen oder therapeutischen Zwecken in Griechenland aufhalten, sofern ihr Aufenthalt im Land 365 Tage nicht überschreitet.
2. Änderung von Artikel 8 EStG über nicht ausgezahlte Einnahmen aus geleisteter Arbeit
Nicht ausgezahlte Einnahmen aus geleisteter Arbeit für 2014 und danach, sind erst nach deren Auszahlung nach den Bestimmungen des Jahres, in dem sie anfallen, zu versteuern.
3. Änderung von Artikel 13 EStG über Sachleistungen an Arbeitnehmer
Alle Sachleistungen, die einem Arbeitnehmer, Gesellschafter, Aktieninhaber oder Angehörigen gezahlt werden, soweit € 300,00 pro Jahr übersteigen und nur für die überschüssige Beträge, werden in sein steuerpflichtiges Jahreseinkommen einbezogen.
Als Sachleistung gilt auch die Bereitstellung von PKWs an die oben genannten Personen unter Berücksichtigung ihres Einzelhandelspreises vor Steuern.
Als steuerpflichtiges Einkommen gilt auch die Nutzungsüberlassung einer Wohnung auf die oben genannten Personen, die entweder in der vom Unternehmen gezahlten Gesamtmiete oder, wenn es sich um eine in Privatbesitz befindliche Immobilie handelt, in Höhe von 3% des Einheitswerts der Immobilie festgesetzt wird. Vorstehendes gilt für die Steuerjahre ab dem 01.01.2020 und danach.
4. Änderung von Artikel 15 EStG zu Steuersätzen
Die neuen Steuersätze (progressive Steuerstufe) für natürliche Personen werden wie folgt angepasst:
Einkommen in Euro
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Steuersätze
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Bis 10.000,00
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9%
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10.001,00 - 20.000,00
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22%
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20.001,00 - 30.000,00
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28%
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30.001,00 - 40.000,00
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36%
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Über 40.000,00
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44%
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Die Bestimmungen hiervon gelten für erzieltes Einkommen ab dem 01.01.2020 und danach.
5. Änderung von Artikel 15 EStG zu den Aufwendungen mittels elektronischer Zahlungsmethoden
Der erforderliche Ausgabenbetrag auf elektronischem Wege wird auf 30% des erklärten Einkommens und bis auf einen Höchstausgabenbetrag von EUR 20.000,00 festgelegt. Dies gilt für erzieltes Einkommen ab dem 01.01.2020.
Wenn der Steuerpflichtiger die vom Gesetz festgesetzten Grenzen nicht erzielt, wird er für den nicht gedeckten Betrag, mit einem Steuersatz von 22% besteuert.
6. Änderung von Artikel 16 EStG zur Einkommensteuerermäßigung / Einkommen aus unselbständiger Arbeit
Die sich aus der Anwendung von Artikel 15 ergebende Steuerbelastung wird für Steuerpflichtige ohne Kinder um EUR 777,00 für Steuerpflichtige mit 1 Kind um EUR 810,00 für Steuerpflichtige mit 2 Kindern um EUR 900,00 für Steuerpflichtige mit 3 Kindern um EUR 1.120,00 und für Steuerpflichtige mit 4 Kindern um EUR 1.340,00 ermäßigt. Diese Bestimmungen gelten für Einkommen ab dem 01.01.2020.
7. Änderung von Artikel 21 EStG zum Vorteil wegen Verzichts auf Schuldforderungen
Der sich aus dem Verzicht eines Gläubigerunternehmens auf Schuldforderungen ergebende Unternehmensvorteil wird als Einkommen aus Geschäftstätigkeit behandelt. Dies tritt umgehend in Kraft.
8. Änderung von Artikel 23 EStG zu nicht abziehbaren Geschäftsaufwendungen
Steueraufwendungen von EUR 500,00 oder mehr sind nicht steuerlich abziehbar, sofern die Teil- oder Gesamtzahlung davon nicht auf elektronischem Wege erfolgte.
Auch Mietkosten sind nicht abziehbar, sofern die Zahlung davon nicht auf elektronischem Wege erfolgte. Diese Regelung hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht geändert.
9. Änderung von Artikel 26 EStG zur Ausbuchungen geringfügiger uneinbringlicher Forderungen
Forderungen bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 300,00 einschließlich Mehrwertsteuer können 12 Monate nach Fälligkeit abgeschrieben werden. Abgeschriebene Forderungen dürfen 5% des Gesamtbetrags der übrigen Forderungen zum Ende eines Geschäftsjahres nicht überschreiten.
Diese Bestimmung gilt ab dem 01.01.2020.
Ab 01.01.2020 braucht man die rechtlichen Schritte, die bis dato nötig waren, nicht zu berücksichtigen.
Der Schuldner muss über die Ausbuchung seiner Schuldentilgung schriftlich (Schreiben, Fax, Email, etc.) informiert werden. Er muss den ausgebuchten Betrag als Einkommen buchen (hierzu siehe auch Punkt 7).
10. Änderung von Artikel 58 EStG zur Minderung des Körperschaftssteuersatzes
Der Steuersatz für Gewinne von Körperschaften und juristischen Personen, die doppelte Buchführung führen, wird für das Steuerjahr 2019 auf 24% gemindert.
Der gleiche Satz wird auch für 2020 gelten.
11. Änderung von Artikel 64 EStG zum Dividendensteuersatz
Der Quellensteuersatz für Dividenden wird auf 5% anstatt 10% angepasst. Dies gilt ab dem 01.01.2020, und betrifft die Gewinnausschüttungen, die ab dem Jahr 2020 stattfinden werden.
12. Änderung von Artikel 65 EStG für Staaten mit präferenzieller Steuerregelung
Für die Anwendung der Bestimmungen, besteht die Ansicht, dass die natürliche oder juristische Person in einem anderen Staat als Griechenland einem Steuervergünstigungsstatus unterliegt, wenn sich ihr Steuerdomizil in einem Staat befindet, auch in einem EU-Mitgliedstaat, wenn sie in diesem Staat:
Der Steuer auf Gewinne, oder Einkommen oder Kapital unterliegt, deren Satz gleich oder weniger als 60% des griechischen Steuersatzes für juristische Personen beträgt, der zahlbar wäre, wenn der Steuerpflichtige in Griechenland steuerlich ansässig wäre oder seine Betriebsstätte in Griechenland hätte. Dies gilt ab dem 01.01.2020.
13. Änderung von Artikel 71 EStG über die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer
Ausschließlich für das Steuerjahr 2018 wird die bereits gezahlte Vorauszahlung auf die Körperschaftssteuer, die durch die Einreichung der KSt - Erklärung 2018 festgesetzt wurde, um 5%, auf 95% anstatt des ursprünglich geltenden 100%, gemindert. Dieser Abzug wird bei der Abgabe der KSt - Erklärung für das Steuerjahr 2019 berücksichtigt.
Diese Minderung betrifft nicht diejenigen juristischen Personen, die eine verminderte Vorauszahlung geleistet haben (neu gegründete juristische Personen während der ersten drei GJ, nach Ihrer Gründung).
Das gleiche gilt auch, für diejenigen Steuerpflichtigen (juristische Personen), die sich in der Liquidationsphase befinden.
14. Änderung von Artikel 72 EStG zur Aussetzung der Wertzuwachssteuer
Die Gültigkeit von Artikel 41 über die Berechnung der Wertzuwachssteuer wird bis zum 31.12.2022 ausgesetzt.
Gewährung eines weiteren Rabatts, für bestimmte Ausgaben, in Zusammenhang mit Arbeitnehmer und Umweltschutz
- Beim Kauf von monatlichen oder jährlichen Fahrkarten für unbegrenzte Fahrten mit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
- Leasing eines Geschäftswagens, mit keiner oder geringer Schadensemission bis zu 50 g CO2/Km, bis zu einem Maximum Einzelhandelspreis vor Steuer, in Höhe von Euro 40.000,00.
Das gilt für Ausgaben, die ab dem Steuerjahr 01.01.2020 vorgenommen werden.
Abschreibungen von umweltfreundlichen Fahrzeugen
Der Abschreibungssatz für Fahrzeuge mit keiner oder geringer Schadensemission hat sich gemäß der EU Regelung 2019/631 geändert, im Hinblick auf Fahrzeuge zur Personenbeförderung, Waren und öffentlichen Verkehrsmitteln.
Die Abschreibung, tretet, für die Steuerjahre ab dem 01.01.2020 in Kraft.
Β. ÄNDERUNGEN DES MEHRWERTSTEUERGESETZES (MWST)
15. Änderung der Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes über die Aussetzung der Grunderwerbsteuer
Auf Antrag des Steuerpflichtigen Bauherren von Gebäuden zur Veräußerung wird die Anwendung der Mehrwertsteuer auf das nicht veräußerte unbewegliche Vermögen des steuerpflichtigen mit Baugenehmigung ab 2006 und danach bis zum 31.12.2022 ausgesetzt.
C. STEUERBESTIMMUNGEN ZUM AUSSERGERICHTLICHEN VERGLEICH
16. Änderung der Bestimmungen zur Erhöhung der Raten der Pauschalregelung
Schulden, die bei den Finanzämtern, Rechnungsprüfungsstellen und Zollbehörden festgesetzt sind, können auf Antrag der Schuldner wie folgt geregelt und beglichen werden:
a) In 2 bis 24 Monatsraten, und
b) Bis zu 48 Monatsraten, wenn es sich dabei um Schulden aus Erbschaftssteuer, aus Steuer- und Zollprüfungen sowie aus Nichtsteuer- und Zollschulden handelt. Die Einbeziehung in die Regelung der 48 Raten wird von der Steuerverwaltung nach Maßgabe der Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners festgelegt.
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