Bewohner im Ausland (Hauptwohnsitz im Ausland) sind verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung (Formular E1) für ihr Einkommen, das sie in Griechenland erwirtschaften, einzureichen, das in irgendeiner Weise zu versteuern ist (z.B. durch allgemeine Vorschriften oder unabhängig davon) oder aus irgendeinem Grund von der Steuer befreit wird.
Steuer ergibt sich nur für das Einkommen in bzw. aus Griechenland und nicht für das Einkommen, das im Ausland erwirtschaftet wird.
ZUSTÄNDIGE STEUERBEHÖRDE:
- Diejenigen Ausländer, die Geschäfte in Griechenland betreiben, müssen ihre Erklärung bei dem Finanzamt einreichen, das sich im Ort des Geschäftssitzes befindet (örtliche Zuständigkeit).
- Diejenigen, die einen Steuer- bzw. Fiskalvertreter ernannt haben, der bezüglich der Einkommensteuer einem Finanzamt in Attika zugehört, muss die Erklärung bei dem “Finanzamt für Bewohner im Ausland“, einreichen.
- Diejenigen, die einen Steuer- bzw. Fiskalvertreter ernannt haben, der bezüglich der Einkommensteuer einem Finanzamt außerhalb von Attika zugehört, muss die Erklärung bei dem Finanzamt der Hauptstadt des Bezirks abgeben.
- Diejenigen, die einen Steuer- bzw. Fiskalvertreter ernannt haben, der bezüglich der Einkommensteuer einem Finanzamt in den Bezirken Dodekanes und Kykladen angehört, müssen ihre Erklärung bei dem Finanzamt abgeben, dem ihr Steuer- bzw. Fiskalvertreter angehört.
- Wenn die Hauptstadt eines Bezirks mehrere Finanzämter hat, ist immer das erste Finanzamt zuständig (Finanzamt A’) außer im Bezirk Thessaloniki, in dem das zuständige Finanzamt das vierte Finanzamt (Finanzamt D’) ist.
Für das Geschäftsjahr 2014 (Einkommen das vom 01.01.14 bis zum 31.12.14 eingenommen wurde) werden die Erklärungen vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2015 eingereicht.
Wenn ein Steuerzahler stirbt oder seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, muss die Erklärung von dem je nach Fall Steuerpflichtigen während des Steuer- bzw. Fiskaljahres (2015) eingereicht werden.
Die Abänderungserklärung (korrigierte Erklärung), aufgrund eines Fehlers oder einer Unterlassung, kann jederzeit eingereicht werden, jedoch nicht nach Ankündigung einer Steuerprüfung oder nach Verjährung des Rechts der Steuerbehörde zur Prüfung der ursprünglichen Erklärung.
Die korrigierten Erklärungen werden seit 2014 (GJ2013) elektronisch eingereicht.
Wie wird die Differenz gerechtfertigt, die sich gegebenenfalls zwischen dem Realeinkommen und dem geschätzten Einkommen ergibt, sowie der Erwerb von Vermögenswerten.
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