Sicherheitstechniker

Im Rahmen Ihrer laufenden Information möchten wir Ihnen bezüglich der Aufgabenerteilung für Sicherheitstechniker (50067/28/2017) folgendes mitteilen:

  • Gemäß der Bekanntmachung des zuständigen Trägers (SEPE) vom 1.7.2018 muss jedes Unternehmen den Sicherheitstechniker, mit dem es zusammenarbeitet (Erteilung von Sicherheitstechnikerarbeiten) beim elektronisches System der Arbeitsaufsicht melden, um anschließend das entsprechende elektronische Protokoll zu bekommen, da die Ernennung des Sicherheitstechnikers seit dem 1.7.2018 nicht mehr bei KEPEK gemeldet bzw. von KEPEK protokolliert wird.
  • Das oben beschriebene Verfahren entfällt, sofern die Übertragung der Arbeiten an den Sicherheitstechniker vor dem 1.7.2018 stattfand oder sofern ein Vertrag über eine unbefristete Arbeitsübertragung vereinbar wurden.
  • Jegliche Änderung bezüglicher eines solchen unbefristeten Vertrags, der vor dem 1.7.2018 protokolliert wurde, muss jedoch elektronisch gemeldet werden. Dies können folgende Änderungen sein:
    1. Unterbrechung der Zusammenarbeit mit einem Sicherheitstechniker und Übertragung der Aufgaben auf einen anderen
    2. Änderung der Gesamtjahresarbeitsstunden, die automatisch vom elektronischen System der zuständigen Behörde auf Grundlage der Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens berechnet werden
    3. Änderung der Arbeitszeiten eines Sicherheitstechnikers u. a.

Aus diesem Grund bitten wir Sie, uns über etwaige Änderungen dieser Art zu informieren, damit wir rechtzeitig die erforderlichen, von den o. g. Rechtsvorschriften vorgesehenen Schritte (Einreichung von Formularen, Information der zuständigen Behörde) einleiten können.

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

Unsere Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Aktionen, die von den Lesern ergriffen werden, und die sich auf diesen Artikel beruhen.

Mehrarbeit – Überstunden

Im Rahmen Ihrer laufenden Information von unserer Gesellschaft, möchten wir Ihnen hiermit mitteilen, dass kraft Beschlusses 32143/Δ1.11288 (Regierungsanzeiger FEK Heft Β 2401/22.06.2018) des Arbeitsministeriums ab 1.7.2018 gesetzliche Mehrarbeit und gesetzliche Überstunden bei PS ERGANI am selben Tag und sogar vor ihrem Stattfinden gemeldet werden müssen – im Gegensatz zur bisherigen Regelung, wonach die Mitteilung von Mehrarbeit und Überstunden monatlich bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats mittels Formular E8 erfolgte.

Eine Änderung der Angaben, die die in Formular E8 angegebene gesetzliche Mehrarbeit und gesetzlichen Überstunden betreffen und bei PS ERGANI registriert sind, kann durch Einreichung eines neuen Formulars vor Eintritt der Änderung gemeldet werden.

Bis zum 31.8.2018 können Sie Formular Ε8 in seiner alten Form (Mitteilung der stattgefundenen Mehrbeschäftigung) für Mehrbeschäftigung einreichen, die in den Monaten Juli und August 2018 stattfinden wird (Anpassungsperiode).

Ab 1.9.2018 sind Arbeitgeber dann verpflichtet, das neue Formular E8 einzureichen und Mehrarbeit bzw. gesetzliche Überstunden in der in dem o. g. Beschluss angegebenen Form zu melden.

Wir teilen Ihnen zudem mit, dass bei der Einreichung der Formulare E3 und E4 obligatorisch im entsprechenden Feld die Nummer der Berufsausübungsgenehmigung anzugeben ist. Dies gilt für folgende Tätigkeitsbereiche:

  • Instandhaltung, Instandsetzung und Betrieb von Elektroanlagen
  • Bedienung von Maschinen für technische Projekte
  • Durchführung, Instandhaltung, Instandsetzung und Aufsicht des Betriebs mechanischer Anlagen in industriellen und anderen Anlagen
  • Bedienung und Aufsicht von Dampfkesseln und
  • Durchführung von technischen Projekten und Bereitstellung von technischen Leistungen für Elektro-/Autogenschweißung.

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

Unsere Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Aktionen, die von den Lesern ergriffen werden, und die sich auf diesen Artikel beruhen.

Neues Gesetz für die Übergabe von PKW an Mitarbeiter / Überarbeitete Version

Hiermit möchten wir Ihnen  bekanntmachen, dass mit der vom 22.12.2016 Verabschiedung des Gesetzes 4446/2016 (Regierungsblatt A240), sich das Berechnungsverfahren für den Konzessionswert eines Fahrzeuges  an einen Arbeitnehmer oder an einen Gesellschafter oder  an einen Aktionär von einer Privatperson oder juristischen Person, geändert hat.

Diese Änderung ist ab dem 01.01.2016 gültig, was bedeutet, dass die Durchführung des Gesetzes 4389/2016, Paragraph 1, Artikel 44, nicht wirksam ist, welches nie geltend gemacht  worden ist.

Das neue Gesetz 4446/22.12.2016  besagt im Artikel 99 folgendes:

Der Konzessionswert eines Fahrzeuges von einer Privatperson oder juristischen Person an einen Mitarbeiter oder an einen Gesellschafter  oder  an einen Geschäftsführer, für jeglichen Zeitraum innerhalb des Steuerjahres, berechnet sich prozentual des Fahrzeugverkaufspreises vor Steuer (VK netto),  wie folgt:

a) für einen VK netto  von € 0,00 bis € 12.000,00 , ein Prozentanteil von vier Prozent (4%) des VK netto  als zusätzliches jährliches Einkommen,

b) für einen VK netto  von € 12.001,00 bis € 17.000,00, ein Prozentanteil von sieben Prozent (7%) des VK als zusätzliches jährliches Einkommen,

c) für einen VK netto  von € 17.001,00 bis € 20.000,00, ein Prozentanteil von vierzehn Prozent (14%) des VK als zusätzliches jährliches Einkommen,

d) für einen VK netto von € 20.001,00 bis € 25.000,00, ein Prozentanteil von achtzehn Prozent (18%) des VK als zusätzliches jährliches Einkommen,

e) für einen VK netto über € 25.001,00, ein Prozentanteil von zwei und zwanzig Prozent (22%) des VK als zusätzliches jährliches Einkommen, unabhängig ob das Fahrzeug der Gesellschaft gehört oder auf jeglicher Weise für die oben angeführte Personen, geleast worden ist. Der prozentuelle Anteil für jedes Fahrzeug verteilt sich nicht auf mehrere Personen.

Der Konzessionswert des Fahrzeuges reduziert sich auf Grund des Alters, wie folgt:

i) 0-2 Jahre, keine Reduzierung

ii) 3-5 Jahre, Reduzierung über zehn Prozent (10%)

iii) 6-9 Jahre, Reduzierung über fünf und zwanzig Prozent (25%)

iv) Ab dem 10. Jahr, Reduzierung über fünfzig Prozent (50%)

Von diesen Bestimmungen werden Fahrzeuge  ausgeschlossen, die ausschließlich für Betriebszwecke überlassen werden und einen Verkaufspreis pro Steuer bis zu € 12.000,00 haben.

Wir werden Sie diesbezüglich über jegliche, neue Erläuterungen informieren, welche vom Finanzministerium bekanntgemacht werden. 

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Geschäfte nur durch elektronische Zahlungsmittel

Hiermit möchten wir Ihnen  bekanntmachen, dass gemäß dem Gesetz 4446/22.12.2016, Geschäfte durch elektronische Zahlungsmittel ab dem 01.01.2017 implementiert werden, welche steuerlich abzugsfähig sein werden.

Elektronische Gehaltszahlung

Jeglicher Arbeitgeber, der  ab dem 22. Dezember 2016, Gehälter bzw. Honorarbeträge bar auszahlt, verliert das Recht auf Steuerabzug vom zu versteuernden Einkommen, und wird somit mit zusätzlicher Steuer belastet.

Insbesondere von diesem Zeitpunkt an, werden aus dem Bruttoeinkommen des Unternehmens, Personalkosten, Honorare für Dienstleistungserbringer,  sowie auch Direktorenhonorare oder Honorare für Vorstandsmitglieder, sowie Rechtsanwaltshonorare mit Daueraufträgen bzw. Standardhonoraren (welche in den Kosten, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auffallen, mit inbegriffen sind) abgezogen, sofern diese teilweise oder im Ganzen mit der Verwendung elektronischer Zahlungsmittel ausgeglichen wurden, oder durch einen Zahlungsdienstleister. Falls diese Kosten bar ausgeglichen werden, sind diese nicht mehr abzugsfähig (Artikel 72, Absatz id).

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

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