Minderung der Solidaritätssteuersätze bei natürlichen Personen

Gemäß Artikel 52 des Gesetzes 4305/2014 der Sondersolidaritätsbeitrag auf natürliche Personen  auch für die in den Jahren 2015 und 2016 erworbenen Einkünfte weiterhin erhoben wird, allerdings zu verminderten Steuersätzen um 30%.

Die neuen Solidaritätssteuersätze treten ab dem 01.01.2015 in Kraft und gestalten sich wie folgt:

Beträge €

Alter

Steuersatz

Neuer

Steuersatz

von 12.001,00 bis 20.000,00 1% 0,70%
von 20.001,00 bis 50.000,00 2% 1,40%
von 50.001,00 bis 100.000,00 3% 2,10%
von 100.001,00 bis ∞ 4% 2,80%

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Εinheitsfestlegung - Buchführung - Artikel 2

Die Klassifizierung der Unternehmen je nach, erreichten Umsatz auf Jahresbasis, wird aufgehoben und damit auch die Art der Bücher, die geführt werden mussten.

Auf der Basis des Artikels 2, des neuen Gesetztes wird die Größe der Einheiten (neuer Begriff und Abschaffung des Wortes Unternehmen) wie folgt festlegt:

Sehr kleine Einheiten: Sehr kleine Einheiten, sind die Einheiten die am Stichtag Ihres Jahresabschlusses (JA) die Grenzen von mindestens zwei der folgenden drei Kriterien nicht überschreiten

Sonderregelung für die USt - Abfuhr während deren Einnahme

Gemäß dem Minister - Beschluss mit der Nummer  1214/30.09.2014 (Regierungsblatt B' 2601/30-09-2014) des Finanzministeriums wird an die Steuerpflichtigen (natürliche und juristische Personen), die ein Gewerbe betreiben, das  Rechnt erteilt in das das neue System der  USt - Abfuhr aufgenomen zu werden, sofern der Jahresumsatz der Steuerpflichtigen nicht den Betrag von € 500.000,00  pro Geschäftsjahr überschreitet. Insbesondere:

Abschreibungen von Anlagevermögen

Gemäß dem Gesetz 4110/2013 (Veröffentlichung im Regierungsblatt 17Α/23.01.13) wurde der Fall f), Absatz 1, Artikel 31 des Gesetzes 2238/1994 hinsichtlich der Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens entsprechend angepasst, und es gelten nun folgende Bestimmungen hinsichtlich der Gegenstände des Anlagevermögens, welche ab dem  01.01.2013 angeschafft worden sind:

Als abschreibungsfähiges Anlagevermögen gilt der betriebliche und nicht betriebliche Vermögensgegenstand, die Sachanlage bzw. das immaterielle Vermögen, welche von der wirtschaftlichen Einheit erworben wird und eine zwar begrenzte Nutzungsdauer, allerdings über ein Jahr hinaus hat.

Die Ermittlung von ordentlichen Abschreibungen ist pflichtig.

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