Abführung der einbehaltenen Gehaltssteuer und des Solidaritätsbeitrags

Gemäß dem Beschluss des Finanzministeriums (POL 1049/21.02.2014) müssen die fristgerechten und die überfälligen, die ursprünglichen sowie die korrigierten provisorischen Steuererklärungen zur Abführung der einbehaltenen Gehaltssteuer und des Solidaritätsbeitrages, in Bezug auf das Fiskaljahr 2014, ausschließlich elektronisch eingereicht werden und die einbehaltene Steuer wird entweder durch die Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmethode über das Internet oder über die Banken abgeführt.

Abführung der einbehaltenen EkSt auf Honorarbezüge für technische & sonstige Beratungsleistungen sowie Freiberuflerhonorare

Gemäß dem Beschluss (POL 1048/20.02.2014) des Finanzministeriums, müssen die fristgerechten und die überfälligen, die ursprünglichen sowie die korrigierten provisorischen Steuererklärungen zur Abführung der einbehaltenen Einkommenssteuer bei der Zahlung von Vergütungen für technische Dienstleistungen, Administrationsvergütungen, Beratungsvergütungen und sonstige Zahlungen für ähnliche Leistungen, in Bezug auf das Fiskaljahr 2014, nur elektronisch eingereicht werden und die Steuer wird obligatorisch entweder durch die Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmethode über das Internet oder über die Banken abgeführt.

Abführung der einbehaltenen Steuer auf Einkommen durch Dividenden, Zinserträge und Lizenzrechte

Gemäß dem Ministerbeschluss 1011 und 1012/08.01.2014 die Art der Einreichung, sowie das Format und der Inhalt der Erklärung festgesetzt wurden, zur Abführung der einbehaltenen Steuer auf Einkommen durch Dividenden, Zinserträge und Lizenzrechte, anhand der Vorschriften des Artikels 64 des neuen Steuergesetzes 4172/2013 (Regierungsblatt 8/08.01.2014).

Laut den oben erwähnen Ministerbeschlüssen ist die elektronische (via Internet) Einreichung der entsprechenden Erklärungen für die Abführung der oben erwähnten, einbehaltenen Steuerbeträge beschlossen worden.

Nachdem die betroffene Steuererklärung als endgültig eingereicht gilt, wird dazu die sogenannte "Schuldkennzahl" ausgestellt, auf deren Basis die Steuer abgeführt wird. Die Abführung darf nur durch Kreditfinanzinstitute stattfinden, spätestens bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Entrichtungsdatum der jeweiligen Zahlung, die diesem Steuereinbehalt unterliegt.

Die Steuerpflichtigen müssen die Erklärung zur Abführung dieser Steuer spätestens drei (3) Tage vor Ende des zweiten Monats nach dem Entrichtungsdatum der jeweiligen Zahlung, die diesem Steuereinbehalt unterliegt, einreichen.

HINWEIS: Dieser Artikel dient nicht zu Beratungs-, sondern nur zu Informationszwecken und bietet keine Grundlage für weitere Aktionen seitens des Lesers. Eine Fachberatung ist erforderlich.

Unsere Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für eventuelle Aktionen, die von den Lesern ergriffen werden, und die sich auf diesen Artikel beruhen.

Änderung der Berechnung der Rückstellung für uneinbringliche Forderungen

Gemäß dem Gesetz 4172/2013 (relevanter Artikel 26) gelten folgende Änderung der Berechnungsmethode der Rückstellung für uneinbringliche Forderungen.

Spezieller seit dem 01.01.2014 gilt folgendes:

Die Beträge der Rückstellungen für die Abschreibungen von uneinbringlichen Forderungen und deren Ausbuchung sind wie folgt steuerlich abzugsfähig:

a) Für rückständige Forderungen bis zu € 1.000,00, die für eine Zeitdauer von über 12 Monaten nicht eingenommen worden sind, kann der               Steuerpflichtige eine Rückstellung für uneinbringliche Forderungen in 100% der betroffenen Forderung bilden, sofern die geeigneten gerichtlichen Schritte unternommen wurden, um die Einziehung der Forderung zu gewährleisten.

b) Für rückständige Forderungen höher als € 1.000,00, die für eine Zeitdauer von über 12 Monaten nicht eingenommen worden sind, kann der Steuerpflichtige eine Rückstellung für uneinbringliche Forderungen bilden, sofern die geeigneten gerichtlichen Schritte unternommen wurden, um die Einziehung der betroffenen Forderung zu gewährleisten, gemäß der folgenden Tabelle:

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