Geschäfte mit Staaten, die ein privilegiertes Steuerregime haben und/oder die nicht mit der EU gegen die Steuerhinterziehung kooperieren
Es wurde die Änderung der Bestimmungen des Einkommensteuerkodexes vom griechischen Parlament erlassen und speziell des Falles “m“ des Artikels 23 des Gesetzes 4172 / 2013, der die nicht abzugsfähige Aufwendungen von den zu versteuernden Ergebnisse jedes Geschäftsjahres vorsieht.
Nach der Änderung des soeben genannten Artikels, wird es Beschränkungen beim Waren- und beim Dienstleistungskauf aus nicht kooperativen Ländern oder solchen mit privilegiertem Steuergesetz geben, wie es in Artikel 65 des Einkommensteuerkodexes festgelegt ist (Liste dieser Länder ist beigefügt).
In Artikel 23 des Gesetzes 4172 / 2013, wie schon oben erwähnt, werden die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben genannt. Die modifizierte Version des Falles “m” (ic laut der griechischen Nummerierungsmethodologie) des Artikels 23 erwähnt folgendes: