Sonderregelung für die USt - Abfuhr während deren Einnahme

Gemäß dem Minister - Beschluss mit der Nummer  1214/30.09.2014 (Regierungsblatt B' 2601/30-09-2014) des Finanzministeriums wird an die Steuerpflichtigen (natürliche und juristische Personen), die ein Gewerbe betreiben, das  Rechnt erteilt in das das neue System der  USt - Abfuhr aufgenomen zu werden, sofern der Jahresumsatz der Steuerpflichtigen nicht den Betrag von € 500.000,00  pro Geschäftsjahr überschreitet. Insbesondere:

Abschreibungen von Anlagevermögen

Gemäß dem Gesetz 4110/2013 (Veröffentlichung im Regierungsblatt 17Α/23.01.13) wurde der Fall f), Absatz 1, Artikel 31 des Gesetzes 2238/1994 hinsichtlich der Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens entsprechend angepasst, und es gelten nun folgende Bestimmungen hinsichtlich der Gegenstände des Anlagevermögens, welche ab dem  01.01.2013 angeschafft worden sind:

Als abschreibungsfähiges Anlagevermögen gilt der betriebliche und nicht betriebliche Vermögensgegenstand, die Sachanlage bzw. das immaterielle Vermögen, welche von der wirtschaftlichen Einheit erworben wird und eine zwar begrenzte Nutzungsdauer, allerdings über ein Jahr hinaus hat.

Die Ermittlung von ordentlichen Abschreibungen ist pflichtig.

Abführung der einbehaltenen Gehaltssteuer und des Solidaritätsbeitrags

Gemäß dem Beschluss des Finanzministeriums (POL 1049/21.02.2014) müssen die fristgerechten und die überfälligen, die ursprünglichen sowie die korrigierten provisorischen Steuererklärungen zur Abführung der einbehaltenen Gehaltssteuer und des Solidaritätsbeitrages, in Bezug auf das Fiskaljahr 2014, ausschließlich elektronisch eingereicht werden und die einbehaltene Steuer wird entweder durch die Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmethode über das Internet oder über die Banken abgeführt.

Abführung der einbehaltenen EkSt auf Honorarbezüge für technische & sonstige Beratungsleistungen sowie Freiberuflerhonorare

Gemäß dem Beschluss (POL 1048/20.02.2014) des Finanzministeriums, müssen die fristgerechten und die überfälligen, die ursprünglichen sowie die korrigierten provisorischen Steuererklärungen zur Abführung der einbehaltenen Einkommenssteuer bei der Zahlung von Vergütungen für technische Dienstleistungen, Administrationsvergütungen, Beratungsvergütungen und sonstige Zahlungen für ähnliche Leistungen, in Bezug auf das Fiskaljahr 2014, nur elektronisch eingereicht werden und die Steuer wird obligatorisch entweder durch die Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmethode über das Internet oder über die Banken abgeführt.

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